Wird ein anerkannter Flüchtling volljährig und erhält die deutsche Staatsangehörigkeit, erlischt sein Schutzstatus – mit Folgen für den Elternnachzug, so das OVG Berlin-Brandenburg (Pressemledung).
Der Sohn war 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland eingereist und hatte die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Im Juli 2022 erhielt er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt lehnte daher den seit 2017 laufenden Visumantrag seiner Eltern auf Familiennachzug ab. Schließlich sei mit der Einbürgerung des Sohnes dessen Flüchtlingseigenschaft erloschen.
Nach dem Verwaltungsgericht Berlin müsse den Eltern Visa zum Nachzug erteilt werden . Die praktische Wirksamkeit des Rechts der EU gebiete es, dass bei einem Anspruch auf Familienzusammenführung diese auch durch eine Einbürgerung nicht entfallen dürfe.
Die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht das anders: Sobald jemand die deutsche Staatsangehörigkeit und damit auch die EU-Bürgerschaft erhalte, sei die europäische Richtlinie zur Familienzusammenführung nicht mehr anwendbar. Deshalb greife auch die zu dieser Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs nicht mehr, wonach ein Familiennachzug grundsätzlich auch dann noch möglich sei, wenn eine geflüchtete Person bei ihrem Asylantrag minderjährig war, inzwischen aber volljährig ist. Diese Grundsätze ließen sich auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen nicht übertragen, so das OVG (Urteil vom 03.06.2025 – OVG 3 B 20/24).
Die Eltern können gegen das Urteil Revision beim BVerwG einlegen.
Ich hoffe die Eltern legen Revision ein. Kann es denn wirklich sein, dass Flüchtlingskind durch die Einbürgerung in eine schlechte Rechtsposition fällt?