Familiennachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten Minderjährigen 

Famliennachzug zu Minderjährigen

Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen, die 18 Jahre alt geworden  sind (volljährig).

Der Europäische Gerichtshof entschied am 12.04.2018 (Rechtssache C-550/16), dass unbegleitete Minderjährige, die während des Asylverfahrens
volljährig werden, ihr Recht auf Familiennachzug behalten. Im konkreten Fall ging es um eine Eritreerin, die 2014 unbegleitet minderjährig in die Niederlande einreiste und ihren Asylantrag stellte. Der Asylantrag wurde positiv beschieden, als sie bereits volljährig war.
Wenige Wochen nach der Zuerkennung des Schutzstatus beantragte sie den Familiennachzug ihrer Eltern sowie ihrer drei minderjährigen Brüder.
Die Behörden lehnten den Familiennachzug mit der Begründung ab, dass sich die junge Frau aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht mehr auf das EU-Vorzugsrecht für Minderjährige berufen könne.
Der Auffassung der niederländischen Behörden erteilte der EuGH eine Absage. Entscheidend für die Einstufung als Minderjährige sei der Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages. Das Urteil steht auch im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
EuGH: Rechtssache C-550/16 (12.04.2018)

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) hat Hinweise zur Umsetzung des EuGH-Urteils zusammengestellt und dabei verschiedene Fallkonstellationen aus der Praxis aufgegriffen.
BumF: Vorläufige Hinweise zur Umsetzung des Urteils:
2018_04_25_Hinweise_EuGH-Urteil

Die bisherigen Hinweis unter dieser Seite müssen insofern überarbeitet werden:

Elternnachzug zu volljährigen Kindern in Deutschland

5 Gedanken zu „Familiennachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten Minderjährigen “

  1. Meine Frau hat antragestell bei Deutsche botschaft mit meine Kinder 12 und 16 alt hat antragestell für Familienzusamenführung aber bei meinem Sohn verlangen certifikat C1 ich denke das ist zu viel verlangt für eine familliezusamennführung,wenn er beantragen würde für ein Studium das würde ich verstehen.
    Mit freundlichen grüßen bessi.

    1. Das Erfordernis von C1-Sprachkenntnisse (Sprache beherrschen) ist gesetzlich nach § 32 Abs. 2 AufenthG bei Kindern ab 16 vorgeschrieben.

  2. Die Aussichten kann ich ohnen Ihren Fall zu kennen schwer einschätzen.
    Aber bei Ehegatten und Kinder (Kindeswohl) in Deutschland müsste die Einreisefrist deutlich verkürzt werden.

    1. Leider sind die Wartezeiten bei den Botschaften serh unterschiedlich und häufig recht lang.
      Nur in Härtefallen kann ein beschleunigte Terminsvergabe erreicht werden.

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