Der Infodienst Schuldnerberatung informierte in einem Artikel vom 21.04.2021 über den Schlichterspruch des Ombudsmanns der öffentlichen Banken:
Eine Fiktionsbescheinigung reiche zur Legitimation für die Eröffnung eines Basiskontos aus.
Nach Ansicht des Ombudsmannes greifen hier die vereinfachten
Sorgfaltspflichten gemäß § 14 GWG für die Bank, da die Nutzung eines Basiskontos nur ein geringes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung darstelle.
Darüber hinaus dürfe der Kunde mit einer Fiktionsbescheinigung einer Erwerbstätigkeit nachgehen und benötige hierfür ein Basiskonto.
Infodienst Schuldnerberatung: Eröffnung eines Basiskontos bei Vorlage einer Fiktionsbescheinigung (Schlichterspruch) (21.04.2021)