Deutscher Anwaltsverein: Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Eltern verbessern

Initiativstellungnahme zum Aufenthaltsrecht von drittstaatsangehörigen Eltern minderjähriger, aufenthaltsberechtigter Kinder

Verbesserung der Rechtsposition sonstiger Familienangehöriger, etwa für Großeltern zur Betreuung ihrer Enkelkinder .

Alle Familienangehörigen Deutscher, denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, sollen nach drei Jahren des Zusammenlebens ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben.

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