Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absätze 3 und 4 AufenthG setzt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist.
Die Identitätsklärung erfolgt über den anerkannten und gültigen Nationalpass oder -passersatz des Ausländers.
Für den Fall, dass ein solcher nicht vorgelegt wird, gibt es einen neuen Erlass des Bundesministeriums, worauf der Flüchtlingsrat NRW e.V. hinweist: Erlass vom 12.08.2021 zur Identitätsklärung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG