Identitätsklärung für Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absätze 3 und 4 AufenthG setzt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist.

Die Identitätsklärung erfolgt über den anerkannten und gültigen Nationalpass oder -passersatz des Ausländers.

Für den Fall, dass ein solcher nicht vorgelegt wird, gibt es einen neuen Erlass des Bundesministeriums, worauf der Flüchtlingsrat NRW e.V. hinweist: Erlass vom 12.08.2021 zur Identitätsklärung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 und 4 AufenthG

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