Adoption von Flüchtlingen benötigt „sittliche Rechtfertigung“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (AZ: XII
ZB 442/18) vom 25.08.2021 die Voraussetzung für die
Adoption von volljährigen Flüchtlingen präzisiert.

Es geht um folgenden Fall: Eine Familie, die einen afghanischen Flüchtling adoptieren wollte. Der 2016 ohne Pass eingereiste Mann, dessen Asylantrag abgelehnt worden war, hatte unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen den Antrag auf Adoption, wegen ungeklärter Identität und mit dem Verdacht, vor allem die Rückführung des Mannes vermeiden zu wollen, zurück. Auch der BGH lehnte eine Adoption ab. Er betont, dass bei einer Adoption die Identität des Anzunehmenden grund-sätzlich feststehen muss.

Nach Meinung der Richter*innen ist schon wegen fehlender Eltern-Kind-Beziehung nicht von einer „sittlichen Rechtfertigung“ auszugehen, deren primärer Zweck die Vermeidung von missbräuchlichen Adoptionen bei Volljährigen ist.

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