Anerkennung und Qualifizierung für Ausländer

Anerkennung  von ausländischen Berufsabschlüssen

Um im deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses häufig sinnvoll. Meist ermöglicht es das Arbeiten im gewünschten Bereich, und führt zu höheren Vergütungen.
Auf die Anerkennung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (BQFG).
Auch sind Anträge aus dem Ausland möglich (§ 17a AufenthG):

Abgesehen davon steigert die Anerkennung auch das Selbstwertgefühl.

Ob und inwieweit eine Anerkennung – bzw. ein nachträglich Qualifizierung möglich und sinnvoll ist, kann bereits in einer kostenlosen Erstberatung geklärt werden, etwa beim dem iQ-Netzwerk.

Für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis sind das etwa Janna Mehring und Carina Wolf.

LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Rathausstr. 3
53225  Bonn

Frau Mehring: Tel.  0228-97 63 89 84
mehring@lernet.de
Frau Wolf: Tel. 0228-97 63 87 61
wolf@lernet.de

Einmal die Woche gibt es auch eine Beratung in Troisdorf.
Sinnvoll ist die vorherige Vereinbarung eines Termins.

www.lernet.de
www.netzwerk-iq.de

Fehlen von Nachweisen und Unterlagen

Sollten Unterlagen und Nachweis für die Anerkennung nötig sein, kann dies in bestimmten Fällen durch ein Nachweis der Qualifizierung behoben werden. Das Verfahren wird als „Prototyping Transfer“ bezeichnet, wird etwa von der IHK Köln angeboten.
Ob in wieweit dieses Verfahren in Frage kommt, sollte zunächst bei der allgemeinen Beratung geklärt werden.

Erwerbstätigkeit in Deutschland

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wird häufig ein qualifizierte Tätigkeit sein, § 18 AufenthG.
Hier kann der Nachweis einer abgeschlossen Ausbildung hilfreich sein.

Soweit ein Aufenthalt zum Familiennachzug erteilt wurde, entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit einer weiteren „Arbeitserlaubnis“, da aufgrund dieses Titels, jegliche Erwerbstätigkeit bereits gestattet sein dürfte.