Änderung bei der Einbürgung

Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes beabsichtigt (Zum Entwurf). Demnach ist eine Einbürgerung künftig erst nach mindestens fünf Jahren Aufenthalt möglich; die bisherige Möglichkeit einer Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen entfällt.

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