BMI info zum Status von Flüchtlingen aus der Urkaine

Das Bundesministerium für Inneres und Heimat (BMI) hat sich mit einem Schreiben vom 14.04.2022 ergänzende Hinweise zur Umsetzung des § 24 AufenthG gegeben. Dabei wird auf folgende Punkte eingegangen:

  1. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses
  2. Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine und Einreise in das Bundesgebiet
  3. Familiennachzug und mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung
  4. Ausschluss vorübergehenden Schutzes
  5. Verwaltungsverfahren
  6. Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG
  7. Umgang mit Personen, die in der Ukraine ein
    laufendes Asylverfahren haben
  8. Zugang zum Integrationskurs
  9. Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung

Erlass des Landes Schleswig-Holstein – zum Schreiben des BMI

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) des Landes Schleswig-Holstein hat am 19.04.2022 anlässlich des
BMI-Schreibens vom 14.04.2022 in einem Erlass zu verschiedenen Punkten des Länderschreibens ergänzende Hinweise zur Anwendung im ausländerbehördlichen Verwaltungshandeln herausgegeben.
Es werden auch Widersprüche im BMI-Länderschreiben aufgezeigt.

BMI-Verordnung vom 5. April 2022

Zudem hat das BMI am 05.04.2022 eine erste Verordnung zur Veränderung der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-AufenthaltsÜbergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) veröffentlicht. Diese regelt, dass die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bis zum 31.08.2022 verlängert wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert