Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17.12.2020 (Pressemeldung Nr. 78/2020 vom 17.12.2020) entschieden, dass der Ehegattennachzug zu einer in Deutschland anerkannten
Person nicht ausgeschlossen ist, wenn die Ehe erst nach der Flucht im Ausland geschlossen wurde (Az.: 1 C 30.19).
Entscheidend für die Beurteilung sei, ob dem Ehepaar eine längere Trennung zuzumuten ist; „besonderes Gewicht“ habe dabei das Wohl gemeinsamer Kleinkinder.
Aus den Entscheidungsgründen (Rn. 35) zur Frage, ob ein Härtefall vorliegt:
Als private Interessen sind in die Abwägung einzustellen unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Bundesgebiet wie auch im Herkunftsstaat bzw. in einem aufnehmenden Drittstaat, insbesondere die Dauer des Aufenthalts der jeweiligen Familienangehörigen, der aufenthaltsrechtliche Status, eine etwaige wirtschaftliche, soziale, kulturelle und sprachliche Integration im Bundesgebiet und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland.
Maßgeblich ist, ob die Einreise in das Bundesgebiet im Ergebnis das angemessenste Mittel zur Entwicklung des Familienlebens ist.
Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist deren Wohl in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und vorrangig zu berücksichtigen. Zu den insoweit besonders zu beachtenden Umständen zählen deren Alter, ihre Situation in dem Aufenthaltsland und das Ausmaß, in dem sie von ihren Eltern abhängig sind .
Einzustellen ist überdies, ob und unter welchen Umständen ein Elternteil unwiderruflich beschlossen und bewusst entschieden hat, seine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem aufnehmenden Drittstaat zurückzulassen, inwieweit dadurch jede Absicht auf zukünftige Familienzusammenführung aufgegeben worden ist, sowie ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war.
Erfolgte die Ausreise aus begründeter Furcht vor Verfolgung so ist dem Ausländer die Trennung von seiner Familie nicht entgegenzuhalten. Entsprechendes hat zu gelten, wenn das Verlassen des Herkunftslandes oder des aufnehmenden Gastlandes in der begründeten Befürchtung erfolgte, anderenfalls ernsthaften Schaden zu nehmen.
Ein Gedanke zu „Ehegattennachzug bei Ehe nach der Flucht“