Wohnsitzauflage für Flüchtlinge

Mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939), in Kraft getreten am 06. August 2016 wurde die Wohnsitzauflage ausdrücklich und verschärft eingeführt (§ 12a AufenthG).

Auch für anerkannte Flüchtlingen (Asylberechtigte, GFK-Flüchtlinge; subsidiär Schutzberechtigte) soll – in Nordrhein-Westfalen aber erst ab dem 1. Dezember 2016 – eine Wohnsitzauflage erteilt werden.
Unter der Hand sei es wohl Ziel der Auflage „soziale Brennpunkte“ zu vermeiden. Der Gesetzestext spricht von der „Förderung der nachhaltigen Integration“.

Hier dürfte wieder ein wenig zielführendes bürokratisches Monster entstehen. Und das noch  auf Rücken der Schwächsten in unserer Gesellschaft. Erhebliche Bedenken bestehen auch insoweit, ob diese Regelung mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Hier dürfte ein unzulässiger Eingriff in das Freizügigkeitsrecht vorliegen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert