Familiennachzug nach Dublin-III-Verordnung

Familiennachzug nach Dublin-III-Verordnung bei Asyl

Nach der Dublin – III- Verordnung kann das Asylverfahren enger Familienangehöriger in einem Land durchgeführt werden, in dem zuerst Asylantrag gestellt wurde.
Wenn also ein Mitglied der Familie bereits in Deutschland Asylantrag gestellt hat, liegt die Zuständigkeit für die weiteren Asylanträge der Familie ebenfalls bei Deutschland.
Um das Verfahren in Gang zu setzen, müssen die Familienangehörigen, die sich etwa in Griechenland befinden, zunächst einen griechischen Asylantrag stellen. Die griechische Asylbehörde wendet sich dann an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), um die Überstellung der Antragsteller/ Antragstellerinnen nach Deutschland einzuleiten.

Bei Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung ist ein Einreisevisum nicht erforderlich.

Die Deutsche Botschaft ist an der Durchführung des Verfahrens nicht beteiligt. Info zum Verfahren erhalten Sie bei BAMF.

Wenn sich die Familienangehörigen in einem der so genannten Dublin III Mitgliedstaaten aufhalten, besteht unter den Voraussetzungen der Dublin III Verordnung die Möglichkeit der Wiederherstellung der Familienbande im Rahmen des Dublin III Verfahrens.

  1. Die Familienangehörigen, um die es geht, halten sich beide in einem der Dublin III Mitgliedsstaaten auf. (Dublin III Mitgliedsstaaten sind alle Länder der Europäischen Union sowie die assoziierten Staaten Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein. Keine Dublin III Mitgliedsstaaten sind: Mazedonien, Albanien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Kosovo.)
  2. Der Familienangehörige, welcher in eine anderes Land (Zielland) zu seinen Angehörigen ziehen möchte, muss dort, wo er sich befindet, einen Asylantrag stellen und zugleich angeben, dass er Familienangehörige und/ oder Verwandte in einem anderen Dublin III Mitgliedsstaat hat, zu welchen er überstellt werden möchte.

Die Familienangehörigen oder Verwandten in demjenigen Dublin III Mitgliedsstaat, in welchen der Betreffende als Zielland überstellt werden möchte, müssen alternativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Familienangehörige befinden sich entweder selber in einem laufenden Asylverfahren und haben noch keine erste Entscheidung erhaltenoder
  • Die Angehörige sind bestandskräftig als international Schutzberechtigte anerkannt, d.h. sie sind asylberechtigt oder haben bestandskräftig Schutz als anerkannte Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte erhalten.

Die Art der Zusammenführung der Familienmitglieder ist von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich: Die Übernahmeentscheidung wird ausgehändigt und notwendige Tickets werden meist vom übergebenden Staat gestellt.

Für Familienangehörige, die in Ländern der Fluchtroute festsitzen, die keine Dublin III Mitgliedsstaaten sind, muss auf die normalen Regelungen der Familienzusammenführung nach dem AufenthG zurückgegriffen werden. Das heißt, die hier lebenden Familienmitglieder müssen die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllen – Familiennachzug zu Flüchtlingen.
Familiennachzug für Menschen im laufenden und noch nicht positiv abgeschlossenen Asylverfahren ist hierbei grundsätzlich nicht möglich.