Änderung beim Familiennachzug – Sprachanforderungen, Identitäsnachweis

Mit Erlass vom 12.04.2021 informiert das Bundesinnenministerium (BMI) über Änderungen beim Familiennachzug.

So enthält der Erlass Hinweise zu den
Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17.12.2020 (1 C 30.19) zu den Ausnahmen vom Ausschluss des Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten, wenn die Ehe erst nach der Flucht geschlossen wurde, vgl. Beitrag hierzu.


Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG in Bezug auf die Unmöglichkeit der Einhaltung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug.

Wie bisher wird im Fall des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG zwischen Möglichkeit und Zumutbarkeit Seite 3 von 4 des Spracherwerbs und Möglichkeit und Zumutbarkeit des Nachweises der Sprachkenntnisse differenziert.
Für den Fall nicht nur kurzfristiger pandemiebedingter Einschränkungen der Spracherwerbsmöglichkeiten im Drittstaat (Schließung Sprachschulen, Reisebeschränkungen usw.) wurde der
bisherige Richtwert wonach dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb und Sprachnachweis abverlangt werden, die den zeitlichen Rahmen von einem
Jahr nicht überschreiten, auf sechs Monate reduziert. Generell ist zur Berechnung vom Entscheidungszeitpunkt auszugehen und entsprechend zurückzurechnen, wobei Zeiten, in denen sich der
Drittstaatsangehörige beim Ehegatten im Bundesgebiet aufgehalten hat, um die deutsche Sprache zu erlernen, nicht anzurechnen sind.

Regelbeispiel über die alternative Glaubhaftmachung von Identität, Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsverhältnis beim Familiennachzug zu eritreischen Schutzberechtigten sowie von Uiguren und anderen chinesischen Minderheiten, wenn ein Nachweis mit amtlichen Urkunden,nach § 82 AufenthG, im Einzelfall nicht möglich ist.
Bei Eritreerinnen soll künftig vermehrt eine alternative Glaubhaftmachung vorgenommen werden,wenn eine Nachforderung als von vornherein unmöglich bzw. unzumutbar angesehen werden kann oder aufgrund des bisherigen Zeitablaufs eine baldige Beibringung der amtlichen Dokumente nicht zu erwarten ist oder ein weiteres Nachfordern eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Bei Angehörigen der uigurischen Minderheit und anderen verfolgten
chinesischen Minderheiten erfolgt bereits dann,wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Beschaffung amtlicher Dokument unzumutbar sein könnte, seitens zuständiger Auslandsvertretungen eine Prüfung im Rahmen der alternativen Glaubhaftmachung.

BMI – Erlass: M3-21002/1#65 (12.04.2021)