Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland

Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland – Die Bundesregierung antwortet auf eine kleine Anfrage (Drucksache 18/8957).

Deutsche Botschaft in Athen

Die Deutsche Botschaft Athen soll seit Ende März 2016 personell verstärkt worden sein, um Visumanträge auf Familiennachzug zum in Deutschland anerkannten Schutzberechtigten  bearbeiten zu können. Dazu gehören auch qualifizierte Beschäftigte mit sehr guten Arabisch-Kenntnissen. . Derzeit arbeiteten vier Mitarbeiter in der Visastelle, die zudem durch Abordnungen von Bediensteten anderer Dienstorte unterstützt
würden.

Familiennachug im Dublin-Verfahren

Frage: Unter welchen Bedingungen ist eine Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens möglich?

Antwort der Bundesregierung: 
Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Familienzusammenführung ergeben sich aus den Artikeln 7 ff. Dublin III-VO.

Übernahmeersuchen aus Griechenland – Abfrage zu Dublin-Fällen

Während der Registrierung des Asylantrags in Griechenland erfolgt eine Abfrage bezüglich Dublin-III-Sachverhalten einschließlich der Frage nach einer möglichen Familienzusammenführung.
Sofern ein Dublin-Sachverhalt vorliegt, wird die Akte an die zuständige griechische Dublin-Einheit der griechischen Asylbehörde weitergeleitet. Die griechische Asylbehörde prüft die Voraussetzungen der Artikel 7 ff. und stellt bei deren Vorliegen ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 Dublin III-VO.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhält das Aufnahmegesuch und prüft, ob die Familienangehörigen tatsächlich in Deutschland aufhältig sind, ihr Einverständnis zur   Familienzusammenführung vorliegt und das Kindeswohl berücksichtigt
wird. Das Jugendamt wird hierzu stets um Stellungnahme gebeten.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird innerhalb der Frist nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 6 zugestimmt.

Fristen für die Überstellung

Für die Überstellung gelten die Fristen von Artikel 29 Absatz 2 Dublin III-VO (6 bis 18 Monate).
Das weitere Verfahren der griechischen Asylbehörden richtet sich nach Artikel 26 Dublin III-VO.

Steht ein Termin für die Überstellung fest, teilt die griechische Asylbehörde dies dem BAMF mit. In Deutschland werden darüber die Dienststelle der Bundespolizei am betroffenen Flughafen und die für den Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde informiert. Der Familienangehörige wird durch die Ausländerbehörde informiert und gebeten, die Person vom Flughafen persönlich abzuholen.
Die Überstellung erfolgt am vereinbarten Termin.

Fristablauf – Zuständigkeit Griechenlands

Frage: Besteht die Gefahr, dass durch den Ablauf von Fristen im Dublin-Verfahren Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird. Und dann eine beabsichtigte Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mehr möglich ist oder verzögert wird?

Antwort: Grundsätzlich ist ein Übernahmeersuchen nach Artikel 21 Absatz 1 Dublin IIIVO innerhalb von drei Monaten zu stellen.
Erfolgt die Vorlage (des Übernahmeersuchens) nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig.
Allerdings besteht nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III-VO bis zu dem Zeitpunkt einer Erstentscheidung die Möglichkeit, jederzeit ein Übernahmeersuchen zur Familienzusammenführung zu stellen. Griechenland bleibt oder wird damit nicht zwingend für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig.

Zahl der Übernahmeersuchen griechischer Behörden gering:

Von Januar bis Mai 2016 gab fast 200 Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO von Griechenland an Deutschland.

Probleme bei Stellung des Asylantrags in Griechenland

Frage: Inwieweit ist der Verweis auf eine Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens für Geflüchtete, die auf dem griechischen Festland leben, weiterführend angesichts der erheblichen Probleme, überhaupt einen Asylantrag stellen zu können, da Termine per Skype-Anruf kaum zu erhalten sind (vgl. Mündliche Frage 34 in der Fragestunde am 27. April 2016 auf Plenarprotokoll 18/166, wobei die Bundesregierung auf die konkrete Frage nach Kenntnissen zu den Problemen mit der Skype-Anmeldung keine Antwort gegeben hat, was an dieser Stelle nachgeholt werden sollte)?

Antwort: Personen, die sich auf dem griechischen Festland befinden und vor dem 20. März 2016 in Griechenland eingereist sind, können über die Skype-Terminvereinbarung einen Termin zur Asylantragstellung erhalten. Daneben führt die griechische Asylbehörde in Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und der European Asylum Support Office (EASO) derzeit eine Vorregistrierungsaktion durch, um allen Migranten die Asylantragstellung zu ermöglichen.
Nach Abschluss der gesamten Vorregistrierungsaktion erhalten die
Antragsteller einen Termin bei der Asylbehörde zur Asylantragstellung. Es ist vorgesehen, die Vorregistrierung bis Anfang August 2016 bzuschließen.

Da die Fristen für das Dublin-Verfahren erst mit Stellung des Asylantrags bei der Asylbehörde beginnen (Artikel 21 Absatz 1 Dublin III-VO), ist sichergestellt, dass für die betroffenen Personen Dublin-Verfahren betrieben werden können.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/093/1809303.pdf

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