Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Einbürgerung
Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erledigt sich ein dem früheren Ausländer zuvor erteilter unbefristeter Aufenthaltstitel auf sonstige Weise gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG.
Achtung: Der Aufenthaltstitel lebt auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder auf, BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 – 1 C 2.10 – BVerwGE 139, 337 = NVwZ 2012, 56.
Rücknahme der Einbürgerung für die Vergangenheit
Nach Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit (jetzt: § 35 StAG) kann für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung der Regelung für ehemalige Deutsche in § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG in Betracht kommen.
Der Ausländer, dessen Einbürgerung zurückgenommen worden ist, hat erst dann Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Sinne von § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, wenn der Rücknahmebescheid bestandskräftig ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2011 – 1 C 16.10 – BVerwGE 139, 346 = NVwZ 2012, 58.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet insoweit auch die Regelungen an, wo die Staatsangehörigkeit mit Wirkung für die Zukunft entfällt: § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (i.V.m. Satz 3 sowie Abs. 3 und 4) AufenthG.
Eine zu weitgehende Begünstigung der Betroffenen in Fällen einer erschlichenen Einbürgerung sei damit nicht verbunden. Insbesondere komme die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG von vornherein nicht in Betracht, da hierfür erforderlich sei, dass der Betreffende „seit fünf Jahren als Deutscher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte“.
Die analoge Anwendung des § 38 Abs. 1, 3 und 4 AufenthG setze voraus, dass der Ausländer vor seiner Einbürgerung über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügte, der nicht der Rücknahme unterlag.
Aus einem Aufenthaltstitel, bei dem Gründe für eine Rücknahme oder nachträgliche zeitliche Befristung vorlagen, könne der Betroffene nach rückwirkendem Verlust seiner deutschen Staatsangehörigkeit – keine weitergehenden aufenthaltsrechtliche Ansprüche ableiten, als ihm ohne die fehlgeschlagene Einbürgerung zugestanden hätten.
Auch gelten bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (§ 38 Abs. 3 AufenthG). Daher stünde bei einem von Anfang an durch falsche Angaben erschlichenen Aufenthalt der erneuten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG entgegen.