Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine in Bonn – Infoveranstaltung

Die Stadt Bonn informiert. Aktuell geht es insbesondere um Fragen der Unterbringung sowie des Aufenthaltsstatus, um die Finanzierung des Lebensunterhaltes aus der Ukraine Flüchtenden.

Veranstaltung am Freitag, 01.04.2022, um 15 Uhr (online)

Informationsveranstaltung für Flüchtlinge aus der Ukraine in Bonn

Vergangene Veranstaltung: am Freitag, 11.03.2022, um 15 Uhr (online)

  • mit Bettina Ueding, Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn
  • Michael Wald, Ausländeramt der Stadt Bonn
  • Coletta Manemann, Amt für Integration und Vielfalt der Stadt Bonn

Die Veranstaltung findet digital über Zoom statt.
Anmeldung mit der Angabe Ihres Namens bis Donnerstag, 31.03.2022, 18 Uhr, per E-Mail an integrationundvielfalt@bonn.de.
Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Zugangslink.

Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Bonner*innen und an Bonner Organisationen. Thema der Veranstaltung ist nicht die Hilfe in der Ukraine oder an den Grenzen und auch nicht das Thema Sach- und Geldspenden.

Info der Stadt Bonn

Vorübergehender Schutz für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine – EU-Meilenstein!

Die EU gewährt durch den Konflikt Vertriebene vereinfachten Flüchtlingsschutz.


Erfasst werden:

  • ukrainische Staatsangehörige
  • und Menschen, die in der Ukraine heimisch geworden sind, sowie ihre Familienangehörigen
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhalten und nicht in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, wie Asylsuchende oder Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sowie derenFamilienangehörigen.

Keinen vorübergehenden Schutz erhalten, diejenigen, die sich im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Ukraine befinden und in der Lage sind, sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Dennoch sollte ihnen die Einreise in die EU und die Durchreise gestattet werden, bevor sie in ihre Herkunftsländer zurückkehren.

Sofortige Gewährung von Schutz und Rechten: 
Dazu gehören Aufenthaltsrechte
Zugang zum:
- Arbeitsmarkt, 
- Zugang zu Wohnraum, 
- Sozialhilfe, 
- medizinische oder sonstige Unterstützung sowie Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. 
Für unbegleitete Kinder und Jugendliche begründet der vorübergehende Schutz das Recht auf gesetzliche Vormundschaft und Zugang zu Bildung.

Der vorübergehende Schutz wird unverzüglich gewährt und soll für ein Jahr gelten. Dieser Zeitraum wird automatisch um Zeiträume von sechs Monaten um höchstens ein Jahr verlängert.

Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, den vorübergehenden Schutz zu beenden,

-wenn die Lage in der Ukraine die sichere und dauerhafte Rückkehr der Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde;

-oder den vorübergehenden Schutz um ein zusätzliches Jahr zu verlängern.

Richtlinie über vorübergehenden Schutz (2001/55/EG)

Kommission schlägt vorübergehenden Schutzstatus vor (57.354 kB – PDF)

https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/jha/2022/03/03-04/

Ausführung in russischer Sprache

Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland

Asyl oder Aufenthalt für Ukrainer

Ukrainische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Pass verfügen, dürfen sich für 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten.


Aber was ist nach den drei Monaten?

Optionen: Der Beitrag in russischer Sprache – русский

Verlängerung der visumsfreien Zeit um weitere 90 Tage

Wenn die 90 Tage ablaufen, kann der Flüchtlingoder Besucher bei  der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung des visumfreien Zeitraums gem. § 40 AufenthV für weitere 90 Tage beantragen.
Das Bundesinnenministerium hat am 24. Februar 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht und darin klargestellt, „dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt.
Während der Verlängerung darf keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV“.
Die Aufenthaltserlaubnis soll dann laut BMI nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden.
Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Für diesen Zeitraum wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (§ 81 Abs. 5 AufenthG).
Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch per Gesetz.

Das Land Berlin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der der visumfreie Aufenthalt automatisch und ohne Antrag bis zum 31. Mai 2022 verlängert wird. Sie benötigen dafür keine Bescheinigung.

Zu beachten ist: Falls die Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts erst nach Ablauf des Dreimonatszeitraums beantragt wird, gilt der Aufenthalt nicht mehr als erlaubt, sondern „die Abschiebung als ausgesetzt“ (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) – das heißt: es muss eine Duldung oder zumindest eine Duldungsfiktion ausgestellt werden.

Sozialleistungen:

Hilfebedürftige Personen haben Anspruch auf „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beim Sozialamt. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und betreffen nur Nahrung, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft).
Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies „zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Diese nennen sich dann „Härtefallleistungen“.
Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss.
Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts).
Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen vor dem Arzttermin zu beantragen.
Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen Leistungen des SGB XII (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte nach § 264 Abs. 2 SGB V oder Pflegebedürftigkeit).

Gibt es noch andere Aufenthaltserlaubnisse, die während des visumfreien Aufenthalts beantragt werden können?

–  § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt. Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden (§ 25 Abs. 4 S. 3 AufenthG).

– § 25 Abs. 3 AufenthG (isolierter Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu jeder Erwerbstätigkeit.

Welche Möglichkeiten gibt es für einen längerfristigen Aufenthalt?

Es ist auch möglich, längere Aufenthalte im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die jeweiligen normalen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann zum Beispiel sein:

  • Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG),
  • Ausbildung (§ 16a AufenthG)
  • Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 18a oder b AufenthG)
  • Familienzusammenführung

Ist es sinnvoll, einen Asylantrag zu stellen?

Für ukrainische Staatsangehörige ist aufgrund des Krieges in einem Asylverfahren die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG denkbar.
Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht schnell über die Asylanträge entschieden wird, sondern eine Entscheidung lange dauert.
Ob das Stellen eines Asylantrags dennoch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ein Asylantrag hat nämlich, bis zur Zuerkennung eines Schutzstatus‘, rechtlich bestimmte Folgen:

  • Wenn bereits ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten besteht, erlischt dieser Titel durch den Asylantrag (§ 55 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch für den zuvor visumfreien Aufenthalt. Stattdessen wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
  • Es besteht in diesen Fällen die Pflicht, zunächst in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu leben. Man kann daher unter Umständen nicht bei Verwandten oder Freund*innen wohnen bleiben, wo man zuvor gelebt hat.
  • Für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) unterliegt man einem Arbeitsverbot, eine Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden.
  • Während des Asylverfahrens kann nur in ganz seltenen Fällen eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (z. B. nach Heirat oder aus anderen familiären Gründen). Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus (z. B. für die Erwerbstätigkeit als Fachkraft, für das Studium usw.) ist ausgeschlossen.
  • Während des Asylverfahrens besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und auf Unterbringung. Es gibt nur einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Person.

Gibt es Alternativen zum Asylverfahren?

Vorübergehender Schutz beschlossen!

Zu erwartende Regelungen zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG).

Flüchtlingen könnte ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für ein Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere halbe Jahre erteilt werden.
Wie die Zuständigkeit, Unterbringung und Verteilung der betreffenden Menschen geregelt werden, ist noch nicht klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hierbei zunächst eine Unterbringung in Landeseinrichtungen erfolgen und danach eine Zuweisung in die Kommunen stattfinden wird.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurde, besteht Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG.
Nach. § 24 Abs. 6 S. 2 AufenthG kann durch die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen wird.
Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt (u. a. § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG).
Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, würde ein bereits laufendes Asylverfahren ruhen (§ 32a AsylG) und erst nach Ende des vorübergehenden Schutzes wieder aufgenommen.
Dies muss dann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist dem BAMF gegenüber angezeigt werden.

https://www.frnrw.de/top/informationen-zur-ausreise-aus-der-ukraine.html

https://www.frnrw.de/top/krieg-russlands-gegen-die-ukraine-informationen-fuer-die-beratung-von-ukrainerinnen.html