Verfahrensduldung – Bleiberecht für gut integrierte lanjährig Geduldete

Mit Urteil vom 18.12.19 (AZ: 1 C 34.18) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) über die Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration gemäß § 25b AufenthG entschieden.

Auch wer eine sogenannte Verfahrensduldung hat, ist geduldet im Sinne von § 25b Absatz 1 Satz 1 AufenthG sind.

Das OVG Münster hatte in zwei Beschlüssen vom 17.08.16 (AZ: 18 B 696/16) und vom 19.10.17 (AZ: 18 B1197/17) bislang eine andere Auffassung vertre-ten.

Der NRW-Erlass zur Bleiberechtsregelung für gut integrierte langjährig Geduldete vom 25.03.19 (Vor-lage 17/1879) erachtet, unter Bezugnahme auf die Münsteraner Rechtsprechung, eine Verfahrensduldung ebenfalls als nicht ausreichend.

MKFFI NRW -Erlass zur Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Ausländern, Vorlage 17/1879 (25.03.19)

Aufenthalt bei nachhaltig integrierten Ausländern, § 25b AufenthG

Das Bundesverwaltugnsgericht hat am 18.12.19 (1 C 34.18) entschieden: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG kann auch bei einem vorausgehenden langjährigenAufenthaltstitelerteilt erteilt werden .

Die Bleiberechtsregelung setzt voraus, dass Antragstellerinnen sich seit mindestens acht Jahren, Eltern minderjähriger Kinder seit mindestens sechs Jahren, „ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten“ haben.

Im Fall hatte die zuständige Ausländerbehörde einer Chinesin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländerinnen verwehrt, da sie sich nicht acht Jahre geduldetet in Deutschland aufgehalten hatte.

Das Bundesverrwaltungsgericht hat klargestellt, dass es keiner „Min-destduldungszeit“ bedarf, sondern die in § 25b AufenthG genannten Voraufenthaltszeiten gleichberechtigt nebeneinander stehen.

Zu berücksichtigen sind alle Voraufenthaltszeiten, in denen der Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnte. Geringfügige Lücken in den (namentlich) geduldeten Zeiten können bereits im Rahmen der nach § 25b AufenthG vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien aufgewogen werden oder – bei wie hier lediglich wenigen Tagen – auch sonst unschädlich sein.

Lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis oder der gerichtlichen Entscheidung müsse eine Duldung vorliegen.

BVerwG -1 C 34.18 (18.12.19)

Mitwirkungspflichten bei Duldung

Das Thüringer Netzwerk „BLEIB dran“ hat die Arbeitshilfe „Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung / Passbeschaffung für Menschen mit Duldung“ (Stand August 2019) veröffentlicht.

Die Arbeitshilfe informiert zu Mitwirkungspflichten, möglichen Sanktionen, Mitwirkungshandlungen sowie zu Finanzierungs- und Nachweismöglichkeiten.

Diese Arbeitshilfe richtet sich an Menschen mit Duldung.

Die Anforderungen an Ihre Mitwirkung werden erklärt. Die Arbeitshilfe soll Ihnen helfen, Ihre Mitwirkung zu dokumentieren. Sie soll Ihnen helfen, Ihre Rechte und Pflichten zu kennen – und Sanktionen zu vermeiden.

Arbeitshilfe

Langzeitpraktium für Geflüchtete

Die Jobcentern Bonn / RSK, das Berufskolleg Bonn-Düsdorf, BAMF und die VHS Bonn haben das ProEG gestartet: Ziel junge Geflüchtete eine Ausbildung zu ermöglichen.

Zielgruppe: Geflüchtete im Alter von bis zu 35 Jahren.

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) über ein Langzeitpraktikum an jeweils drei Wochentagen über einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten.

An zwei weiteren Wochentagen lernen die Teilnehmer in der Berufsschule in Bonn allgemeine Fächer wie Mathematik, berufliche Orientierung, soziales Lernen und Deutsch (mit Ziel eines Sprachniveaus B2).

Das Projekt ist für die Teilnehmer und Betriebe kostenlos.

Weitere Hinweise:
http://www.job-center-bonn.de/common/library/dbt/sections/_uploaded/190627_PM_JC%20BN_ProEQ%20f%C3%BCr%20Gefl%C3%BCchtete.pdf

Widerrufs- und Rücknahmeverfahren – Arbeitshilfe

Die Flüchtlingsräte Thüringen und Niedersachsen haben im November 2019 die Arbeitshilfe „Widerrufs- und Rücknahmeverfahren – Was heißt das und was tun?“ veröffentlicht.

Flüchtlinge erhalten derzeit Schreiben des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bezüglich einer erneuten Prüfung des erteilten Schutzstatus. Betroffen seien sowohl Menschen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder denen subsidiärer Schutz erteilt wurde als auch Personen, bei denen Abschiebungsverbote festgestellt wurden.
Die Arbeitshilfe gibt einen Kurzüberblick zu Widerrufs- und Rücknahmeverfahren geben sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen.

Arbeitshilfe