Das Bundesverwaltugnsgericht hat am 18.12.19 (1 C 34.18) entschieden: Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG kann auch bei einem vorausgehenden langjährigenAufenthaltstitelerteilt erteilt werden .
Die Bleiberechtsregelung setzt voraus, dass Antragstellerinnen sich seit mindestens acht Jahren, Eltern minderjähriger Kinder seit mindestens sechs Jahren, „ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten“ haben.
Im Fall hatte die zuständige Ausländerbehörde einer Chinesin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für nachhaltig integrierte Ausländerinnen verwehrt, da sie sich nicht acht Jahre geduldetet in Deutschland aufgehalten hatte.
Das Bundesverrwaltungsgericht hat klargestellt, dass es keiner „Min-destduldungszeit“ bedarf, sondern die in § 25b AufenthG genannten Voraufenthaltszeiten gleichberechtigt nebeneinander stehen.
Zu berücksichtigen sind alle Voraufenthaltszeiten, in denen der Ausländer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnte. Geringfügige Lücken in den (namentlich) geduldeten Zeiten können bereits im Rahmen der nach § 25b AufenthG vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Integrationskriterien aufgewogen werden oder – bei wie hier lediglich wenigen Tagen – auch sonst unschädlich sein.
Lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis oder der gerichtlichen Entscheidung müsse eine Duldung vorliegen.
BVerwG -1 C 34.18 (18.12.19)