Bundesregierung: Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen

Anerkannte Flüchtlinge in Deutschland haben einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung.
Recht haben, und Recht bekommen – ist jedoch nicht so einfach:

Dies erläutert die „kleine“ Anfrage von Abgeordneten des deutschen Bundestages (Drucksache 18/8984):

 Hürden beim Familiennachzug

Einen Antrag auf ein Visum können Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen nicht in Syrien, sondern nur in den deutschen Botschaften oder Konsulaten in den Nachbarländern stellen.
Die Bearbeitung der Visumanträge verläuft schleppend und ist nur bei wenigen Auslandsvertretungen möglich, die für die Betroffenen zudem nur schwer zu erreichen sind.
Familienangehörige warten überdies viele Monate oder sogar länger als ein Jahr auf ihre Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei, in Jordanien und im Libanon.
Allein in Beirut beträgt die Wartezeit auf einen Termin mindestens 14 Monate. Dort gab es Ende Dezember 2015 bereits 6 000 feststehende
Termine für Anträge auf Familienzusammenführung für insgesamt
ca. 18 000 Personen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7200, S. 19).
Auch für die deutsche Botschaft in der Türkei beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit mindestens 14 Monate.

Visapflicht für Syrier in Türkei

Als weitere Erschwernis kommt die Einführung der Visumpflicht für syrische Staatsangehörige in der Türkei hinzu. Tausende von Flüchtlingen stecken derzeit an der syrisch-türkischen Grenze fest und werden nicht ins Land gelassen.
Weil ein Visum für die Türkei nicht oder nicht zeitnah beschafft werden kann, verfallen die Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen, auf die die Familienangehörigen monatelang gewartet haben.

Jordanien –  Zustimmung des Innenmisteriums zur Einreise

Mit ähnlichen Schwierigkeiten kämpfen Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen, die Termine für die Visumantragstellung zwecks Familienzusammenführung über die deutsche Botschaft in Jordanien gebucht haben. Nach Jordanien kann die nachziehende Person nur einreisen, wenn das jordanische Innenministerium dem Antrag auf Einreise zustimmt.

Schlater bei deutschen Auslandsvertretungen für Nachzug

Für die Bearbeitung von Visa zur Familienzusammenführung von syrischen Schutzberechtigten stehen in den Visastellen in Amman, Beirut, Erbil, Ankara, Istanbul und Izmir etwa 30 Schalter zur Verfügung.

Offene Verfahren zum  Familiennachzug zum 31. Mai 2016

  • Botschaft Ankara 615 offene Verfahren
  • Generalkonsulat Istanbul 4.400 offene Verfahren,
  • Generalkonsulat Izmir 523 offene Verfahren
  • Botschaft Amman 1.298 offene Verfahren
  • Botschaft Kairo 350 offene Verfahren
  • Botschaft Athen 194 offene Verfahren
  • Botschaft Beirut 5.650 offene Verfahren
    Mit Stand Mitte Mai sind an den Vertretungen insgesamt etwa 13 000 Anträge offen.

    Nach Angaben der Bundesregierung handele es sich dabei überwiegend um Anträge mit unvollständigen Unterlagen, weshalb über die Anträge nicht entschieden werden könnten.

  • Am Generalkonsulat in Erbil würden und werden auch aktuell Visumanträge angenommen und bearbeitet. Bis Mai 2016 würden am Generalkonsulat in Erbil Visa für Kurzzeitaufenthalte (zum Beispiel für Eilfälle medizinischer Behandlung in Deutschland), aufwändige Visumanträge für Langzeitaufenthalte zum Familiennachzug in besonderen humanitären Härtefällen sowie Visa im Rahmen der Aufnahmeprogramme des Bundes und der Länder, insbesondere für schutzbedürftige Frauen und Kinder aus dem Nordirak bearbeitet.
    Seit 1. Mai 2016 werden auch reguläre Anträge auf Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen angenommen und bearbeitet.

Im Generalkonsulat in Erbil wurde im Juli 2016 das Personal aufgestockt, so dass derzeit zwölf Beschäftigte für die Bearbeitung von Visumanträgen auf Familiennachzug vorgesehen sind. Aufgrund der besonderen Sicherheitsvorkehrungen am Generalkonsulat Erbil ist immer nur ein Teil des entsandten Personals vor Ort einsetzbar.

Seit 1. Mai 2016 wurden insgesamt 285 Visumanträge auf Familiennachzug am Generalkonsulat Erbil angenommen und sind derzeit in Bearbeitung.

Anträge ohne türkisches Visa

Berücksichtigen die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei auch Visumsanträge von syrischen Staatsangehörigen, die sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in der Türkei aufhalten?
Eine Registrierung für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist erforderlich, um nach Erhalt des deutschen Visums legal nach Deutschland ausreisen zu können.
Die Auslandsvertretungen in der Türkei fragen daher Antragsteller nach der Registrierung, Anträge auf Familiennachzug werden aber auch ohne Registrierung angenommen und bearbeitet. Liegt keine Registrierung vor, müssen Antragsteller eine Erklärung unterzeichnen, dass auf die Folgen der fehlenden Registrierung hingewiesen wurde.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809264.pdf

Vorträge zu Flucht und Migration

Vorträge zu Flucht und Migration in BonnMigration

Flucht und Migration ist Thema von über 40 Vorträgen, Informationsbesuchen, Ausstellungen und Exkursionen
Die meisten Veranstaltungen sind kostenlos.

  • Migration im Rheinland sowie aktuelle Beispiele von Wanderungsbewegungen aus aller Welt
  • Migration in Südostasien

Ein Highlight ist der Vortrag „Die sogenannte Flüchtlingskrise: Wissenschaft – Politik – Gesellschaft“ eines der prominentesten Migrationsforschern in Deutschland, Prof. Dr. Klaus J. Bade am 27. September.

Busexkursion am 5. November 2016 unter der Leitung des Kabarettisten Achim Konejung zur  Migrationsgeschichte der Eifel.  Armut, Arbeit, Krieg und Braunkohletagebau  sorgte für ein ständiges Kommen und Gehen.

Flyer zu den Vortragserminen

VHS_Bonn_Afrikanische_Aspekte
VHS_Bonn_Suedostasien
VHS_Bonn_Flucht_und_Migration
VHS_Bonn_Maghreb

Flyer_Fluechtlingskurse_Kompatibilitaetsmodus

Geburtsurkunde

Geburtsurkunde / Registerausdruck

Das Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Registerausdruck, ist häufig für die Kinder zur Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen nötig.

In Deutschland geborene Kinder müssen in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen, sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) ist zumindest ein beglaubigter Registerausdruck anzufertigen.

Anerkennung ausländischer Urkunde beim Standesamt

Die Entscheidung,ob eine ausländische Urkunde anzuerkennen ist, trifft das zuständige

Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention) das Wohl betroffener Kinder zu berücksichtigen.

Geburt – Anzeigepflicht

Jede Geburt in Deutschland eines Kindes ist dem Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen, § 18 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Die Anzeige des Personenstandsfalls ist Grundlage für die Beurkundung im Geburtenregister,§ 9 Absatz 1 PStG.
Sei dem 1. Januar 2009 wird in das Geburtenregister ein erläuternder Zusatz aufgenommen wird, wenn keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen (§ 35 Absatz 1 PStV). So kann immer die Geburt eines Kindes in Deutschland auch dann zu beurkundet werden, wenn die Identität der Eltern (noch) nicht nachgewiesen ist. Auf diese Weise kann Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden zügig eine Personenstandsurkunde erteilt werden.

Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch dann möglich, wenn noch keine Geburtsurkunde des Kindes vorliegt. Sie ist sogar vor der Geburt des Kindes möglich, § 1594 Absatz 4 BGB.

Weitere Hinweis unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809163.pdf

Info zu Flüchtlingen – Bonn

Info zur Lage von Flüchtlingen in Bonn – monatlich

Flüchtlingslage in Bonn und Umgebung ist Thema einer monatlich geplanten Veranstaltungsreihe.

Vortrag von Elena Link-Viedma, Koordinatorin bei der Evangelischen Migrations- und Flüchtlingsarbeit in Bonn,
26. Juli 2016
19:00 Uhr
Migrapolis-Haus der Vielfalt, Brüdergasse 16-18

Das MIGRApolis-Haus der Vielfalt (seit 2011) hat das Ziel, Menschen verschiedener Prägung zusammenzuführen, und die gesellschaftlichen Teilhabechancen aller zu verbessern.

Deutsch lernen

Deutsch lernen: Berufsbezogene Sprachförderung

Sie haben bereits Deutschkenntnisse (B1) und möchten sich weiterqualifizieren, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern?

Wer kann an der Sprachförderung teilnehmen?
  • Sie haben bereits einen Integrationskurs absolviert und/oder sprechen bereits Deutsch auf B1, B2 oder C1 Niveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER).
  • Sie müssen arbeitssuchend gemeldet sein und/oder beziehen in der Regel Leistungen nach SGB II (Hartz IV) oder SGB III (Arbeitslosengeld); Sie suchen eine Ausbildungsstelle, befinden sich bereits in der Ausbildung oder Sie durchlaufen gerade das Anerkennungsverfahren für Ihren Berufs- bzw.Ausbildungsabschluss.
  • Sie haben einen Migrationshintergrund und einen Bedarf an sprachlicher Weiterqualifizierung, also Sie gehören zu einer der folgenden Gruppen:
  1. Zugewanderte, einschließlich der Geflüchteten, die sich im Anerkennungsverfahren befinden und eine gute Bleibeperspektive haben (letzteres gilt zur Zeit für die vier Herkunftsländer Syrien, Iran, Irak und Eritrea). Ausgeschlossen sind Flüchtlinge aus sicheren Herkunftsländern.
  2. Bürgerinnen und Bürger der EU,
  3. Deutsche mit Migrationshintergrund.
Wer entscheidet über Teilnahme an Sprachförderung?

Wer an der Sprachförderung teilenehmen darf, entscheiden die Arbeitsagenturen und Jobcenter.
Wenden Sie sich hier an Ihre Beraterin oder Ihren Berater.

Wenn Sie arbeiten, können Sie an einer fachspezifischen Förderung teilnehmen, um den (zukünftigen) Arbeitsalltag zu meistern. Es besteht für Sie ein Kostenbeitrag von 50% pro Unterrichtseinheit. Die Zahlung des Kostenbeitrags kann auch durch den Arbeitgeber erfolgen.

Inhalt und Ablauf.

Sprachkenntnisse verbessern: von Sprachniveau B1 auf B2, B2 auf C1 usw.

Jeweils 300 Unterrichtseinheiten

Ein Schwerpunkt ist die berufsbezogene Deutschsprachförderung für Personen, die sich im Anerkennungsverfahren befinden.
Fachspezifische Inhalte: zum Beispiel aus dem Pflege-, oder kaufmännischen Bereich.

Weitere Hinweise beim BAMF