Podcast – wie visum

10 – Der Fall Ilja – Spurenwechsel – Asyl – Ehegattennachzug

Zum Spurwechsel – Asly – Aufenthalt der GGUU – Flüchlingshilfe

https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/warum-bayern-einen-putin-gegner-abschieben-will-accg-200677697.html

09 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel – Identität und Pass

08 Allgemeine Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel – Unterhaltssicherung Teil 2

subsidär Schutzberechtigte – Härtefallregelung – Zahl der Einreisen – Antwort der Bundesregierung auf Anfrage

07 – Allgemeine Erteilungsvoraussetzung für einen Aufenthaltstitel – Unterhaltssicherung (Teil 1)

06- Antrag und Fiktionswirkung

05- Aufenthaltszweck bestimmt Aufenthaltstitel

Antwort des Petitionsausschusses auf Petition zur Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug ohne vorherigen Sprachnachweis.

04 – Nachzug der Geschwister

03 – Nachzug der Eltern zum mittlerweile volljährigen Kind

02 – Podcast Deutskenntnisse A1 beim Ehehgattennachzug

01-Podcast – Petition an den Bundestag – Visum für Ehegatten ohne vorherigen Sprachnachweis

Weitere Hinweis zu den Petitionen und zum Visumverfahren auf meinen Youtube-Kanal.

Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Der Informationsverbund Asyl und Migration hat in einem Artikel vom 05.01.2026 die Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Staatsange-
hörigkeitsrecht zum Jahreswechsel 2025/2026 zusammengefasst.

Zum 31.12.2025 ist das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ausgelaufen. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse gelten bis
zum Ende ihrer Geltungsdauer fort; Anträge auf eine anschließende Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG sind bis zum 30.06.2027
möglich.

Das am 22.12.2025 in Kraft getretene SGB-VI-Anpassungsgesetz bein-
haltet die Klarstellung, dass die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ausschließlich für die dort ausdrücklich genannten Beschäftigungsmöglichkeiten gilt.

Diese sind: 

  1. eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche und
  2. eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen, die jeweils qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen aufgenommen zu werden.

Vorträge der UKB – Patientenverfügung

Uni-Medizin für Sie!
auch im Jahr 2026
spannende Einblicke in aktuelle Themen aus Medizin und
Forschung am Universitätsklinikum Bonn (UKB)
auf dem VenusbergCampus
Die Themenreihe 2026 deckt ein breites Spektrum ab:
Wir greifen einerseits häufige Volkskrankheiten wie
Arthrose, Prostatavergrößerung oder Herz-KreislaufErkrankungen auf, stellen aber auch aktuelle Therapiefortschritte bei Alzheimer und in der Strahlentherapie
vor.

Juli – 02.07.2026 – Hörsaal BMZ I
Von Patientenverfügung bis Organspende – Das
Lebensende planen für sich selbst und andere
Prof. Lukas Radbruch, Direktor Klinik für Palliativmedizin, UKB
Prof. Martin Söhle, Geschäftsführender Oberarzt Klinik für
Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin, UKB

Programm-Flyer als PDF

Familiennachzug: wenn Minderjährigen dann volljärhig ist?

Das Kind kommt ohne Eltern und noch min­der­jäh­rig nach Deutsch­land, wo es in­ter­na­tio­na­len Schutz be­an­tragt. Wäh­rend der An­trag ge­prüft wird, wird es voll­jäh­rig.

Der Europäische Gerichtsof (EuGH) hat bereits im April 2018 entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält. Allerdings sei die Zusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu beantragen – grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.

Mit einer ähnlichne Frage hat sich nun EuGH-Generalanwalt beschäftigt.

Der Minderjährige hatte die Flüchtlingseigenschaft zu einem weit vor Verkündung des EuGH-Urteils von 2018 liegenden Zeitpunkt erworben. Die Dreimonatsfrist war daher bereits abgelaufen, als seine Eltern, zwei in der Türkei wohnhafte syrische Staatsangehörige, den Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen wollten.

Das OVG-Berlin-Brandenburg möchte in seiner Vorlage wissen, ob es nicht möglicherweise angezeigt sei, die Dreimonatsfrist mit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 beginnen zu lassen oder aber diese Frist zu verlängern. Die (restriktive) deutsche Regierung regt in ihren schriftlichen Erklärungen an, die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung an eine absolute Altersgrenze zu koppeln, von der an eine solche Anpassung nicht mehr möglich sei.

Der Generalanwalt hält nichts von einer starren Dreimonatsfrist ab dem Tag der Verkündung des EuGH-Urteils von 2018. Er schlägt dem EuGH stattdessen vor, unter Heranziehung einer Vermutung eine Dreimonatsfrist ab dem Tag anzunehmen, an dem eine Kenntnisnahme von diesem Urteil durch den Zusammenführenden oder seine Familienangehörigen vermutet wird. Das konkretisiert der Generalanwalt sodann: Die Kenntnis vermutet er, wenn sechs Monate seit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 verstrichen sind (Schlussanträge vom 30.10.2025 – C-571/24).