Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel 2025/2026

Der Informationsverbund Asyl und Migration hat in einem Artikel vom 05.01.2026 die Änderungen im Asyl-, Aufenthalts- und Staatsange-
hörigkeitsrecht zum Jahreswechsel 2025/2026 zusammengefasst.

Zum 31.12.2025 ist das Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG ausgelaufen. Bereits erteilte Aufenthaltserlaubnisse gelten bis
zum Ende ihrer Geltungsdauer fort; Anträge auf eine anschließende Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG sind bis zum 30.06.2027
möglich.

Das am 22.12.2025 in Kraft getretene SGB-VI-Anpassungsgesetz bein-
haltet die Klarstellung, dass die Chancenkarte nach § 20a AufenthG ausschließlich für die dort ausdrücklich genannten Beschäftigungsmöglichkeiten gilt.

Diese sind: 

  1. eine Beschäftigung von durchschnittlich insgesamt höchstens 20 Stunden je Woche und
  2. eine Probebeschäftigung für jeweils höchstens zwei Wochen, die jeweils qualifiziert sein, auf eine Ausbildung abzielen oder geeignet sein muss, im Rahmen einer Maßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen aufgenommen zu werden.

Vorträge der UKB – Patientenverfügung

Uni-Medizin für Sie!
auch im Jahr 2026
spannende Einblicke in aktuelle Themen aus Medizin und
Forschung am Universitätsklinikum Bonn (UKB)
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Die Themenreihe 2026 deckt ein breites Spektrum ab:
Wir greifen einerseits häufige Volkskrankheiten wie
Arthrose, Prostatavergrößerung oder Herz-KreislaufErkrankungen auf, stellen aber auch aktuelle Therapiefortschritte bei Alzheimer und in der Strahlentherapie
vor.

Juli – 02.07.2026 – Hörsaal BMZ I
Von Patientenverfügung bis Organspende – Das
Lebensende planen für sich selbst und andere
Prof. Lukas Radbruch, Direktor Klinik für Palliativmedizin, UKB
Prof. Martin Söhle, Geschäftsführender Oberarzt Klinik für
Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin, UKB

Programm-Flyer als PDF

Familiennachzug: wenn Minderjährigen dann volljärhig ist?

Das Kind kommt ohne Eltern und noch min­der­jäh­rig nach Deutsch­land, wo es in­ter­na­tio­na­len Schutz be­an­tragt. Wäh­rend der An­trag ge­prüft wird, wird es voll­jäh­rig.

Der Europäische Gerichtsof (EuGH) hat bereits im April 2018 entschieden, dass ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, sein Recht auf Familienzusammenführung behält. Allerdings sei die Zusammenführung innerhalb einer angemessenen Frist zu beantragen – grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem der Minderjährige als Flüchtling anerkannt worden ist.

Mit einer ähnlichne Frage hat sich nun EuGH-Generalanwalt beschäftigt.

Der Minderjährige hatte die Flüchtlingseigenschaft zu einem weit vor Verkündung des EuGH-Urteils von 2018 liegenden Zeitpunkt erworben. Die Dreimonatsfrist war daher bereits abgelaufen, als seine Eltern, zwei in der Türkei wohnhafte syrische Staatsangehörige, den Anspruch auf Familienzusammenführung geltend machen wollten.

Das OVG-Berlin-Brandenburg möchte in seiner Vorlage wissen, ob es nicht möglicherweise angezeigt sei, die Dreimonatsfrist mit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 beginnen zu lassen oder aber diese Frist zu verlängern. Die (restriktive) deutsche Regierung regt in ihren schriftlichen Erklärungen an, die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung an eine absolute Altersgrenze zu koppeln, von der an eine solche Anpassung nicht mehr möglich sei.

Der Generalanwalt hält nichts von einer starren Dreimonatsfrist ab dem Tag der Verkündung des EuGH-Urteils von 2018. Er schlägt dem EuGH stattdessen vor, unter Heranziehung einer Vermutung eine Dreimonatsfrist ab dem Tag anzunehmen, an dem eine Kenntnisnahme von diesem Urteil durch den Zusammenführenden oder seine Familienangehörigen vermutet wird. Das konkretisiert der Generalanwalt sodann: Die Kenntnis vermutet er, wenn sechs Monate seit dem Tag der Verkündung des Urteils von 2018 verstrichen sind (Schlussanträge vom 30.10.2025 – C-571/24).

Ausgesetzter Familiennachzug bei subisdär Schutzberechtigten: Bisher keine Visa für Härtefälle

Der Familiennachzug zu Menschen mit eingeschränktem Schutzstatus ist – anders als für andere anerkannte Flüchtlinge – seit dem 24. Juli 2025 für zwei Jahre ausgesetzt.

Er war bereits zuvor beschränkt gewesen auf 1.000 Angehörige pro Monat.

Nur in „Härtefällen“ sollen subsidiär Schutzberechtigte – in diese Kategorie fallen viele Menschen aus Syrien – noch Ehepartner, minderjährige Kinder und im Fall unbegleiteter Minderjährige die Eltern nachholen dürfen.

Über eine Här­te­fall­re­ge­lung ist seit der Aus­set­zung des Fa­mi­li­en­nach­zugs für An­ge­hö­ri­ge von sub­si­di­är Schutz­be­rech­tig­ten noch nie­mand nach Deutsch­land ge­kom­men. Das geht aus einer Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf eine Kleine An­fra­ge der Abgeordneten Clara Bün­ger (Linke) her­vor.

Von den 1.500 Härtefallanträgen wurde bislang keiner bewilligt.

Von Anfang an war klar, dass die Weisung des Auswärtigen Amtes so restriktiv ausgestaltet ist, dass sich fast niemand auf diese Regelung wird berufen können„, sagt Clara Bünger. Die Bundesregierung reiße geflüchtete Familien auseinander. „Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit habe in der autoritären Asylpolitik dieser Regierung offenbar keinen Platz„.