Flüchtlingskind eingebürgert: Eltern dürfen nicht nachziehen

Wird ein an­er­kann­ter Flücht­ling voll­jäh­rig und er­hält die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit, er­lischt sein Schutz­sta­tus – mit Fol­gen für den Elternnachzug, so das OVG Ber­lin-Bran­den­burg (Pressemledung).

Der Sohn war 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland eingereist und hatte die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Im Juli 2022 erhielt er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt lehnte daher den seit 2017 laufenden Visumantrag seiner Eltern auf Familiennachzug ab. Schließlich sei mit der Einbürgerung des Sohnes dessen Flüchtlingseigenschaft erloschen.

Nach dem Verwaltungsgericht Berlin müsse den Eltern Visa zum Nachzug erteilt werden . Die praktische Wirksamkeit des Rechts der EU gebiete es, dass bei einem Anspruch auf Familienzusammenführung diese auch durch eine Einbürgerung nicht entfallen dürfe.

Die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht das anders: Sobald jemand die deutsche Staatsangehörigkeit und damit auch die EU-Bürgerschaft erhalte, sei die europäische Richtlinie zur Familienzusammenführung nicht mehr anwendbar. Deshalb greife auch die zu dieser Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs nicht mehr, wonach ein Familiennachzug grundsätzlich auch dann noch möglich sei, wenn eine geflüchtete Person bei ihrem Asylantrag minderjährig war, inzwischen aber volljährig ist. Diese Grundsätze ließen sich auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen nicht übertragen, so das OVG (Urteil vom 03.06.2025 – OVG 3 B 20/24).

Die Eltern können gegen das Urteil Revision beim BVerwG einlegen.

Ich hoffe die Eltern legen Revision ein. Kann es denn wirklich sein, dass Flüchtlingskind durch die Einbürgerung in eine schlechte Rechtsposition fällt?

DRK-Suchdienst – Hinweise zum Nachzug von Kindern mit Flüchtlingsstatus.

Der DRK-suchdienst informiert über den Familiennachzug zu Kinder mit Flüchtlingsstatus (Stand: 12.08.2024 https://www.familiennachzug-visum.de/wp-content/uploads/2024/09/20240815_DRK_Suchdienst_Fachinformation_Familiennachzug_12_08_24.pdf), vor allem mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH-Urteils vom 30.01.2024, Az.: C 560/20).

Dabei wird u. a. auf die Fragen eingegangen, in welchen Konstellationen die Einhaltung der vom EuGH aufgestellten Frist von drei Monaten nach Flüchtlingsanerkennung für den Antrag auf Elternnachzug zum
stammberechtigten Kind erforderlich
ist und nach welchen Kriterien auch (volljährige) Geschwister ein Visum zur Einreise mit den Eltern zum stammberechtigten Kind erhalten müssen.

Erleichterte Nachzug für Eltern bei Hochqualifizierten ab 1. März 2024

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichert nunmehr den Nachzug von Eltern.

§ 36 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz:

„Den Eltern eines Ausländers, dem am oder nach dem 1. März 2024 erstmals eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel nach den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, nach § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 erteilt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden; dies gilt auch für die Eltern des Ehegatten, wenn dieser sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält.“