unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Wie unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge helfen?
unbegleitete, minderjährige Flüchtlnige
unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Stiftung Warentest – Finanztest zeigt wie man unbegleitete,

minderjährige Kinder helfen kann.

Viele unbe­gleitete Jugend­liche sind in den vergangenen Jahren  nach Deutsch­land geflüchtet.
Finanztest schildert zwei Fälle, wie Einzel­vormund­schaften funk­tionieren und unter welchen Voraus­setzungen Privatpersonen zum Vormund werden können.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren

Die Stellung eines Asylantrages für unbegleitete Minderjährige kann durch das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 3 Satz 1SGB VIII  erfolgen. Der Antrag kann aber auch nach der Inobhutnahme (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII) durch einen Vormund gestellt werden.
Der Vormund ist durch das Familiengericht zu bestellen. Das Jugendamt hat dies unverzüglich zu veranlassen. Die Antragstellung durch o. g. Vertreter ist grundsätzlich schriftlich möglich (§ 14 Absatz 1 Nr. 2 Asylgesetz).
Zum Stand 10. Juli 2016 sollen 7 819 schriftliche Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger für das Jahr 2015 nacherfasst worden sein.

Weitere Hinweise zur Statistik: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809273.pdf

Konto für Flüchtlinge

Konto für Flüchtlinge

Seit dem 19. Juni hat jeder Bürger das recht auf eine Konto bei einer Bank: also auch Flüchtlinge und  – wohl auch Geduldete. Die Bürger müssen sich lediglich“legal“ in Deutschland bzw. in er EU aufhalten. „Illegale“ haben damit weiterhin keinen Anspruch auf eine Konto.
Das Zahlungskontengesetz setzt eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft um.
Damit hat nun jeder Anspruch auf ein sog. Basiskonto auf Guthabenbasis. Der Kontoninhaber erhält eine Bankkarte und kann Geld überweisen.
Eine Überziehung des Kontos ist dann nicht möglich. Insoweit kann man keine „Schulden“ machen.

Viele Banken haben die Einrichtung von Konten abgelehnt, weil diese häufig keine festen Wohnsitz oder Ausweispapier hatten.

Gebühren vergleichen

Die Banken sind verpflichtet die Kontogebühren zu veröffentlichen. Die Gebühren zwischen den Geldhäusern unterschieden sich erheblich. Gerade bei kleine Vermögen spielen die Gebühren langfristige ein große Rolle. Daher sollten die Angebot bei den Banken verglichen werden.

Erleichtert wird auch der Wechsel von einer Bank zu einer anderen.

Anhörung im Ausländerrecht

Die Anhörung vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde oder des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sollte gründlich vorbereitet werden. Der Behörde sollten sämtliche Umstände, die zugunsten des Antragstellers bzw. Asylbewerbers erfahren.

Anhörung im Asylverfahren

Ein Kurzvideo in vielen verschiedenen Sprachen zur Anhörung im Asylverfahren beim Bundesamt für Migrationsamt hat die Kölner Flüchtlingshilfe erstellt.

Der Informationsverbund Asyl und Migration hat in verschiedenen Sprachen eine Übersicht zum Asylverfahren zur Verfügung gestellt, die sich an die Asylsuchenden richtet.

Weitere Hinweise zur Anhörung

 

Arbeit für Flüchtlingen – Vorträge

„Nach der Ankunft sofort arbeiten? Berufliche Integration von Flüchtlingen“
Vortrag am Montag, 13. Juni, um 18 Uhr in den Ratssaal im Stadthaus, Berliner Platz 2, Bonn

Referent: Manfred Kusserow, stellvertretender Leiter der Arbeitsagentur in Bonn
Die Veranstaltung der Stabsstelle Integration richtet sich an Haupt- und Ehrenamtliche in Flüchtlingshilfe und Integrationsarbeit.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich.

Hinweise zu Erwerbstätigkeit bei Ausländern

„Sind alle Flüchtlinge traumatisiert? Psychologische Hilfe, Beratung und Therapie für Flüchtlinge“
Vortrag am Montag, 4. Juli, 18 Uhr, Bonn
mit Marion Winterscheid, Koordinatorin der Flüchtlingshilfen der LVR-Klinik Bonn, und Klaus Vossel, Psychologische Erziehungs- und Familienberatungsstelle der Stadt Bonn.

Kindergeld für Eltern- Großelternteil im EU-Ausland

Kindergeld für Eltern- oder Großelternteil im EU-Ausland

Lebt ein Kind im EU-Ausland bei der geschiedenen Ehefrau, ist sie, nicht aber der in Deutschland lebende Vater kindergeldberechtigt, Bundesfinanzhof Urteil vom 4. Februar 2016 III R 17/13.

Im Fall beantragte ein in Deutschland wohnender deutscher Staatsangehöriger Kindergeld für seinen Sohn. Der Sohn lebte in Polen bei seiner geschiedenen polnischen Mutter.
Maßgeblich seien die Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der ab dem 1. Mai 2010 geltenden VO Nr. 987/2009). Danach ist bei Ansprüchen auf Familienleistungen in grenzüberschreitenden Sachverhalten die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).

Familieangehörige nach deutschem Kindergeldrecht

Da das deutsche Kindergeldrecht nicht danach unterscheidet, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, ist auch die geschiedene Ehefrau Familienangehörige. Somit gilt sie als mit dem Kind in Deutschland lebend. Damit steht ihr der Anspruch auf Kindergeld zu, da nach deutschem Recht das Kindergeld bei getrennt lebenden Eltern vorrangig an den Elternteil ausgezahlt wird, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Entscheidung ist von allgemeiner Bedeutung für Fälle, in denen die Eltern eines Kindes in unterschiedlichen EU-Staaten leben und in keinem EU-Staat ein gemeinsamer Haushalt der Eltern und des Kindes besteht.

Kindergeld für Großmutter in Griechenland

In einem weiteren Fall ging es um die beiden Töchter des in Deutschland wohnenden Klägers, die bei ihrer in Griechenland lebenden Großmutter lebten, Bundesfinanzhof, Urteil vom 10. März 2016 III R 62/12.
Nach deutschem Recht kann ein Anspruch auf Kindergeld auch einem Großelternteil zustehen, der sein Enkelkind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das Gesetz tut nun so, als ob die Großmutter mit ihren beiden Enkelinnen in Deutschland lebte. Ein Anspruch auf Kindergeld stehe somit ihr zu und nicht dem in Deutschland lebenden Elternteil.

Quellt: http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

Weitere Hinweis zum Kindergeld