Anerkennung und Qualifizierung für Ausländer

Anerkennung  von ausländischen Berufsabschlüssen

Um im deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses häufig sinnvoll. Meist ermöglicht es das Arbeiten im gewünschten Bereich, und führt zu höheren Vergütungen.
Auf die Anerkennung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (BQFG).
Auch sind Anträge aus dem Ausland möglich (§ 17a AufenthG):

Abgesehen davon steigert die Anerkennung auch das Selbstwertgefühl.

Ob und inwieweit eine Anerkennung – bzw. ein nachträglich Qualifizierung möglich und sinnvoll ist, kann bereits in einer kostenlosen Erstberatung geklärt werden, etwa beim dem iQ-Netzwerk.

Für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis sind das etwa Janna Mehring und Carina Wolf.

LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Rathausstr. 3
53225  Bonn

Frau Mehring: Tel.  0228-97 63 89 84
mehring@lernet.de
Frau Wolf: Tel. 0228-97 63 87 61
wolf@lernet.de

Einmal die Woche gibt es auch eine Beratung in Troisdorf.
Sinnvoll ist die vorherige Vereinbarung eines Termins.

www.lernet.de
www.netzwerk-iq.de

Fehlen von Nachweisen und Unterlagen

Sollten Unterlagen und Nachweis für die Anerkennung nötig sein, kann dies in bestimmten Fällen durch ein Nachweis der Qualifizierung behoben werden. Das Verfahren wird als „Prototyping Transfer“ bezeichnet, wird etwa von der IHK Köln angeboten.
Ob in wieweit dieses Verfahren in Frage kommt, sollte zunächst bei der allgemeinen Beratung geklärt werden.

Erwerbstätigkeit in Deutschland

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wird häufig ein qualifizierte Tätigkeit sein, § 18 AufenthG.
Hier kann der Nachweis einer abgeschlossen Ausbildung hilfreich sein.

Soweit ein Aufenthalt zum Familiennachzug erteilt wurde, entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit einer weiteren „Arbeitserlaubnis“, da aufgrund dieses Titels, jegliche Erwerbstätigkeit bereits gestattet sein dürfte.

Fachtagung: Geflüchtete in Arbeit

„Berufliche Integration: Perspektiven und Chancen für Geflüchtete“

Fachtagugn, am Freitag, 24. November 2017, von 9.30 Uhr bis 16.15 Uhrim LVR-LandesMuseum Bonn, Colmantstraße 14 – 16, Bonn

 Programm:
9.30 Uhr    Ankunft, Anmeldung und Begrüßungskaffee
10.00 Uhr  Begrüßung
                   Coletta Manemann, Integrationsbeauftragte der Stadt Bonn
10.15 Uhr  Impulsvortrag mit Diskussion
                  „Traumatisierung als Hindernis beruflicher Integration“
                  Referent: PD Dr. Sefik Tagay, LVR-Klinik Essen

11.15 Uhr  Vorstellung verschiedener Akteure der beruflichen Integration
12.00 Uhr   Mittagspause
 13.00 Uhr   Fachforen

Fachforum 1: „Förder- und Weiterbildungsmöglichkeiten für Geflüchtete“
                        Referent: Jan Meyer, IntegrationPoint/Vermittlungsservice

 Fachforum 2: „Anerkennung von Berufs- und Schulabschlüssen“
                        Referentin: Janna Mehring, LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V.

 Fachforum 3: „Zugangsvoraussetzungen zum Studium für Geflüchtete“
                        Referent: Elyas Alyas, N.N., StartStudy Bonn

 Fachforum 4: „Ausländerrechtliche Voraussetzungen für die berufliche Integration“
                        Referent: Jens Dieckmann, Rechtsanwalt, Bonn

 15.00 Uhr   Kaffeepause
15.15 Uhr   Podiumsdiskussion
„Hürden und Hindernisse bei der beruflichen Integration von Geflüchteten“
16.15 Uhr   Ende der Veranstaltung

Anmeldung / Hinweise zur Veranstaltung:

Die Fachtagung richtet sich an Hauptamtliche aus Institutionen, Organisationen, Bildungs­einrichtungen, Beratungsstellen sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden, Vereinen und Projekten.

Anmeldung bis 21. November 2017, mit der Angabe Ihres Namens, Ihrer Organisation/Einrichtung und Ihrer Kontaktdaten an E-Mail integrationsbeauftragte@bonn.de.

Für die Workshops können Sie sich am Morgen des Veranstaltungstages vor Ort eintragen.

Die Veranstaltung findet statt im LVR-LandesMuseum Bonn. Veranstaltungsort und Veranstaltungsräume sind barrierefrei erreichbar. Eine Anfahrtsbeschreibung finden Sie
hier: Anfahrt | LVR-LandesMuseum Bonn. Parkplätze sind in begrenzter Anzahl vorhanden, es wird jedoch empfohlen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzureisen. Für ganztägige Verpflegung ist gesorgt.

Der Fachtag ist eine gemeinsame Veranstaltung der Stabsstelle Integration der Stadt Bonn und des Kommunalen Integrationszentrums Bonn.
Kontakt:
Souad El Hasnaoui, Telefon 77 32 37, E-Mail Souad.Elhasnaoui@Bonn.de

Karin Faßbender-Miebach, Telefon 77 28 11, E-Mail Karin.Fassbender-Miebach@bonn.de

Familiennachzug Dublin III – 6 Monatsfrist

Familienzusammenführung nach Dublin III-Verordnung – Überstellungfrist von 6 Monaten – Eilverfahren

Die Dublin-III-Verordnung findet Anwendung in Fällen, in denen die betroffenen Familienmitglieder in einem Dublin-Mitgliedstaat Flüchtlingsschutz beantragt haben.

Hierbei werden die nachziehenden Familienmitglieder in eines der Dublin-Mitgliedstaaten überstellt. Hierfür ist ein Frist von sechst Monaten vorgesehen.

Mit Beschluss vom 15.09.2017 hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 6L 4438/17.WI) Deutschland verpflichtet, bei den griechischen Behörden darauf hinzuwirken, die in der Dublin -Verordnung geregelten Überstellungsfristen von sechs Monaten bei der Zusammenführung von Familienangehörigen einzuhalten.

Im Fall hatte ein 17-jährige Flüchtling,  syrischer Staatsangehöriger,

Flüchtling Syrien erfolgreich Familienzusammenführung mit seinen Eltern und seinen jüngeren Geschwister in Deutschland beantragt.

Er hatte in Deutschland Flüchtlingsschutz und Asyl beantragt. Über den Antrag hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bislang nicht entschieden. Seine Eltern und drei jüngeren Geschwister befinden sich in Griechenland und durchlaufen dort das Asylverfahren. Sie hatten bei den griechischen Behörden die Familienzusammenführung in Deutschland beantragt. Diese hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch genehmigt.

Manchmal hilft nur klagen

Da die Frist von sechs Monaten für die Überstellung am 30. September 2017 abzulaufen drohte, stellte der Flüchtling am 1. August 2017 er einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht.
Das VG Wiesbaden erklärte, die Dublin -III-Verordnung setze eine strikte Frist von sechs Monaten für die Überstellung. Weil die Antragsgegnerin ausdrücklich eine Überstellung erst im Oktober und damit nach Fristablauf geplant habe, sei eine einstweilige Anordnung notwendig, um sicherzustellen, dass die Rechte des Antragstellers gewahrt würden.

Weil die Dublin-III-Verordnung dem familiären Zusammenhalt und dem Kindeswohl einen hohen Rang einräume, müsse es für den in Deutschland gestrandeten Antragsteller ein Recht auf Familienzusammenführung geben.

Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 80 Asylgesetz).

Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz

Der Familiennachzug nach dem Aufenthaltsgesetz ermöglicht es – Anders als nach der Dublin III -Verordnung hingegen, dass Angehörige von ihrem Herkunftsstaat aus – hier etwa Syrien – legal in den Staat gelangen können, in denen das Familienmitglied Flüchtlingsschutz erhalten hat. Der Familiennachzug ist derzeit bis 16.03.2018 ausgesetzt.

Familiennachzug nach Dublin-III-Verordnung

Familiennachzug nach Dublin-III-Verordnung bei Asyl

Nach der Dublin – III- Verordnung kann das Asylverfahren enger Familienangehöriger in einem Land durchgeführt werden, in dem zuerst Asylantrag gestellt wurde.
Wenn also ein Mitglied der Familie bereits in Deutschland Asylantrag gestellt hat, liegt die Zuständigkeit für die weiteren Asylanträge der Familie ebenfalls bei Deutschland.
Um das Verfahren in Gang zu setzen, müssen die Familienangehörigen, die sich etwa in Griechenland befinden, zunächst einen griechischen Asylantrag stellen. Die griechische Asylbehörde wendet sich dann an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), um die Überstellung der Antragsteller/ Antragstellerinnen nach Deutschland einzuleiten.

Bei Überstellung nach der Dublin-III-Verordnung ist ein Einreisevisum nicht erforderlich.

Die Deutsche Botschaft ist an der Durchführung des Verfahrens nicht beteiligt. Info zum Verfahren erhalten Sie bei BAMF.

Wenn sich die Familienangehörigen in einem der so genannten Dublin III Mitgliedstaaten aufhalten, besteht unter den Voraussetzungen der Dublin III Verordnung die Möglichkeit der Wiederherstellung der Familienbande im Rahmen des Dublin III Verfahrens.

  1. Die Familienangehörigen, um die es geht, halten sich beide in einem der Dublin III Mitgliedsstaaten auf. (Dublin III Mitgliedsstaaten sind alle Länder der Europäischen Union sowie die assoziierten Staaten Norwegen, Island, Schweiz und Lichtenstein. Keine Dublin III Mitgliedsstaaten sind: Mazedonien, Albanien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina und Kosovo.)
  2. Der Familienangehörige, welcher in eine anderes Land (Zielland) zu seinen Angehörigen ziehen möchte, muss dort, wo er sich befindet, einen Asylantrag stellen und zugleich angeben, dass er Familienangehörige und/ oder Verwandte in einem anderen Dublin III Mitgliedsstaat hat, zu welchen er überstellt werden möchte.

Die Familienangehörigen oder Verwandten in demjenigen Dublin III Mitgliedsstaat, in welchen der Betreffende als Zielland überstellt werden möchte, müssen alternativ folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Familienangehörige befinden sich entweder selber in einem laufenden Asylverfahren und haben noch keine erste Entscheidung erhaltenoder
  • Die Angehörige sind bestandskräftig als international Schutzberechtigte anerkannt, d.h. sie sind asylberechtigt oder haben bestandskräftig Schutz als anerkannte Flüchtlinge oder als subsidiär Schutzberechtigte erhalten.

Die Art der Zusammenführung der Familienmitglieder ist von Mitgliedsstaat zu Mitgliedsstaat unterschiedlich: Die Übernahmeentscheidung wird ausgehändigt und notwendige Tickets werden meist vom übergebenden Staat gestellt.

Für Familienangehörige, die in Ländern der Fluchtroute festsitzen, die keine Dublin III Mitgliedsstaaten sind, muss auf die normalen Regelungen der Familienzusammenführung nach dem AufenthG zurückgegriffen werden. Das heißt, die hier lebenden Familienmitglieder müssen die Voraussetzungen des Aufenthaltsgesetzes erfüllen – Familiennachzug zu Flüchtlingen.
Familiennachzug für Menschen im laufenden und noch nicht positiv abgeschlossenen Asylverfahren ist hierbei grundsätzlich nicht möglich.

Humanitäres Visum bei der Botschaft

EuGH – entscheidet: kein humanitäres Visum

Der Europäische Gerichtshof ist leider dem Schlussantrag nicht gefolgt und erkennt daher ein humanitäres Visum nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht an, EuGH Az. C-638/16.
Der Grund: europäische Recht betreffe nur die Entscheidung über zeitlich begrenzte Visa – also nicht für einen längeren Asyl-Aufenthalt.

Humanitäres Visum bei der Botschaft

Erfreulich ist der Schlussantrag des Generalanwalt Mengozzi, der ein humanitäres Visum vorsieht: Rechtssache C-638/16 PPU X und X / Belgischer Staat).

Nach Auffassung von Generalanwalt Mengozzi sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein humanitäres Visum zu erteilen. Das gelte, wenn bei einer Verweigerung Personen, die internationalen Schutz suchen, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden würden.

Der Sachverhalt zum Asyl-Visum

Der Fall, der vom Europäischen Gerichthshof entscheiden wird:

Am 12. Oktober 2016 stellte ein syrisches Ehepaar und dessen drei Kinder, die in Aleppo (Syrien) leben, bei der belgischen Botschaft in Beirut (Libanon) Visumanträge.
Sie begehrten die Erteilung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach dem EU-Visakodex1, die es der Familie ermöglichen sollten, in Belgien einen Asylantrag zu stellen.
Einer der Antragsteller bringt vor, er sei von einer bewaffneten Gruppe entführt, geschlagen und gefoltert worden, bevor er schließlich gegen Lösegeld freigelassen worden sei.

Verfahren und bisherige Praxis der EU-Mitgliedstaaten

Am 18. Oktober 2016 lehnte das Ausländeramt (Belgien) die Anträge ab. Es ist der Ansicht, die betroffene syrische Familie habe aufgrund dessen, dass sie ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragt habe, um in Belgien einen Asylantrag zu stellen, offensichtlich beabsichtigt, sich länger als 90 Tage in Belgien aufzuhalten.
Ferner seien die Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichtet, alle Personen, die eine katastrophale Situation erlebten, in ihr Hoheitsgebiet aufzunehmen.

Die syrische Familie rief daher den Rat für Ausländerstreitsachen (Belgien) an und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Entscheidungen über die Ablehnung der Visumanträge. Dieses belgische Gericht hat im Eilverfahren beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Auslegung des Visakodex sowie der Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) und 18 („Asylrecht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorzulegen.

Stellungnahme des Generalanwalts zum „Asyl-Visum“

Der Generalanwalt Paolo Mengozzi stellt in seinem Schlussantrag fest, dass die Situation der betroffenen syrischen Familie in den Regelungsbereich des Visakodex und damit des Unionsrechts fällt:

1 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, insbesondere Art. 25 Abs. 1 Buchst. a. 2 Gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 des Visakodex werden mit dieser Verordnung „die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt“.

Nach Art. 32 Abs. 1 Buchst. b des Visakodex wird das Visum verweigert, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Der Generalanwalt ist der Ansicht, dass die Behörden der Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die in der Charta garantierten Rechte zu wahren.

Generalanwalt Mengozzi betont insoweit, dass die in der Charta verankerten Grundrechte den Adressaten (hier die Visa-Antragsteller) der von einer solchen Behörde erlassenen Rechtsakte unabhängig von jeglichem territorialen Kriterium garantiert sind.

Ein Mitgliedstaat sei verpflichtet, bei Vorliegen einer Situation, in der die durch Tatsachen bestätigte Gefahr eines Verstoßes u. a. gegen Art. 4 der Charta bestehe, ein humanitäres Visum auszustellen.

Empfehlung an den Europäischen Gerichtshof zum „Asyl-Visum“

Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, dem Rat für Ausländerstreitsachen wie folgt zu antworten,

dass ein Mitgliedstaat, von dem ein Drittstaatsangehöriger die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aus humanitären Gründen begehrt, verpflichtet ist, ein solches Visum zu erteilen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Verweigerung der Ausstellung dieses Dokuments zur unmittelbaren Folge haben wird, dass der Drittstaatsangehörige einer unter das Verbot des Art. 4 der Charta fallenden Behandlung ausgesetzt wird, und ihm dadurch eine rechtliche Möglichkeit vorenthalten wird, sein Recht, in diesem Mitgliedstaat um internationalen Schutz zu ersuchen, auszuüben.

Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Europäischen Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht bindend. Nun gilt es abzuwarten, wie die Richter des Gerichtshofs entscheiden werden.

Der Fall betrifft die belgische Behörden. Bei deutschen Auslandsvertretungen dürfte aber nichts anders gelten.

Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat sich auch zu der Entscheidung und dem humanitären Visum geäußert

Visum beantragen