Familienasyl : Nachzug zum -nunmehr – vollährigen Kind

Mit Urteil vom 13.03.20 (14 A 2778/17.A) hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden: Ein Anspruch auf Familienasyl besteht nicht, wenn ein als Flüchtling anerkanntes Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr minderjährig ist.

Es ging um die Eltern und die Schwester eines als Flüchtlings anerkannten Syrers, denen zwar subsidiärer Schutz zugesprochen, aber deren Klage auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt des internationalen Schutzes für Familienangehörige abgelehnt wurde.

Die Voraussetzungen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben , da der Sohn beziehungsweise Bruder zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung bereits volljährig war. Das Gesetz sehe zwei Ausnah-meregelungen vor, in denen bei der Frage der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen sei. Im vorliegenden Fall handele es sich jedoch nicht um einen solchen Ausnahmefall, sondern um ein „beredtes Schweigen“ der Gesetzgeberin, das eine Ausdehnung der Schutzvorschriften auf die Konstellation des Familienasyls nicht zulasse.

In seiner Entscheidung verneinte das Gericht zudem erneut die hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei Syrerinnen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben; es gäbe keine tatsächlichen Indizien dafür, dass syrischen Wehrdienstentzieherinnen eine regimekritische Haltung unterstellt werde.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2020/14_A_2778_17_A_Urteil_20200313.html

Workshop Fallberatung zum Asyl-und Ausländerrecht


Workshop individuelle Fallberatung zum Asyl-und Ausländerrecht

am 12.04.2018 von 12:00 Uhr – 16.00 Uhr
im Alten Rathaus, Raum 002, Erdgeschoss ( Eingang Markt)
Referent: Rechtsanwalt Jens Dieckmann

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind herzlich eingeladen Fallbeispiele aus der eigenen Praxis zu diesem Workshop mitzubringen. Herr Dieckmann wird zu allen Fällen eine kurze Beratung anbieten.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung bis 06.04.2018 gebeten an E-Mail: souad.elhasnaoui@bonn.de oder Telefon 0228 77 32 37.

Die Veranstaltung richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Schulen und Bildungseinrichtungen, Organisationen, Institutionen, Ämtern und Behörden sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.
Weitere Voraussetzung ist Basiswissen zum Asyl-und Ausländerrecht.

Traumatisierung und Integration

Die Traumatisierung und deren Auswirkungen auf die Integration, darum geht es in einem Vortrag im Stadthaus Bonn.

Was bedeutet eigentlich „Traumatisierung“ und was sind typische Symptome? Welcher Hilfestellungen bedarf es und was muss dabei genau beachtetet werden? Um Antworten auf diese Fragen zu erhalten und damit eine Sensibilisierung in der Arbeit mit Geflüchteten zu erlangen, lädt das Kommunale Integrationszentrum Bonn Sie zu folgender Veranstaltung ein:

“Warum Traumatisierung die Integration erschwert“

am 16.02.2018 von 15:00 Uhr – 18.00 Uhr
im Stadthaus, Berliner Platz 2, Sitzungsraum 1

Referent: PD Dr. Dipl.-Psych. Sefik Tagay, Forschungsleiter Kliniken/Institut der Universität Duisburg-Essen

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung bis 15.02.2018 gebeten an E-Mail: integrationsbeauftragte@bonn.de oder Telefon 0228 77 32 37.

Die Veranstaltung richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Schulen und Bildungseinrichtungen, Organisationen, Institutionen, Ämtern und Behörden sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.

Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe (2017-11-13_bleiberecht-2017_web als PDF-Datei) zum Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche nach   §§ 25 a und b in das Aufenthaltsgesetz erarbeitet.

Die Neufassung (2015) des § 25a AufenthG hat das Ziel, die Zahl der zu erteilenden Aufenthaltstitel zu erhöhen.

Die Arbeitshilfe richtet sich an Berater, die geduldete Menschen betreuen bzw. beraten. Sie wurde bewusst praxisorientiert gestaltet und enthält zahlreiche konkrete Tipps für die Beratungspraxis.

Weitere Hinweise zum Aufenthaltsrecht von Jugendlichen

Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung trotz Passlosigkeit

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei fehlendem Pass

Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis  nach § 25 Abs. 2. S.1 Alternative 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) oder Abs. 3 (nationales Abschiebungsverbot), benötigen für die Verlängerung keine gültigen Nationalpass.

Dennoch verlangen die Ausländerämter immer wieder die Vorlage eine gültigen Nationalpasses.
Dies mag daran liegen, dass ein gültiger Pass grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist, § 5 Abs. 1  Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG. Hiervon ist aber nach § 5 Abs. 3 AufenthG abzusehen.

Der Flüchtlingsrat NRW hat dies zum Anlass genommen, vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) eine klarstellenden Erlass gebeten.