Workshop Fallberatung zum Asyl-und Ausländerrecht


Workshop individuelle Fallberatung zum Asyl-und Ausländerrecht

am 12.04.2018 von 12:00 Uhr – 16.00 Uhr
im Alten Rathaus, Raum 002, Erdgeschoss ( Eingang Markt)
Referent: Rechtsanwalt Jens Dieckmann

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind herzlich eingeladen Fallbeispiele aus der eigenen Praxis zu diesem Workshop mitzubringen. Herr Dieckmann wird zu allen Fällen eine kurze Beratung anbieten.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung bis 06.04.2018 gebeten an E-Mail: souad.elhasnaoui@bonn.de oder Telefon 0228 77 32 37.

Die Veranstaltung richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Schulen und Bildungseinrichtungen, Organisationen, Institutionen, Ämtern und Behörden sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.
Weitere Voraussetzung ist Basiswissen zum Asyl-und Ausländerrecht.

Traumatisierung und Integration

Die Traumatisierung und deren Auswirkungen auf die Integration, darum geht es in einem Vortrag im Stadthaus Bonn.

Was bedeutet eigentlich „Traumatisierung“ und was sind typische Symptome? Welcher Hilfestellungen bedarf es und was muss dabei genau beachtetet werden? Um Antworten auf diese Fragen zu erhalten und damit eine Sensibilisierung in der Arbeit mit Geflüchteten zu erlangen, lädt das Kommunale Integrationszentrum Bonn Sie zu folgender Veranstaltung ein:

“Warum Traumatisierung die Integration erschwert“

am 16.02.2018 von 15:00 Uhr – 18.00 Uhr
im Stadthaus, Berliner Platz 2, Sitzungsraum 1

Referent: PD Dr. Dipl.-Psych. Sefik Tagay, Forschungsleiter Kliniken/Institut der Universität Duisburg-Essen

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung bis 15.02.2018 gebeten an E-Mail: integrationsbeauftragte@bonn.de oder Telefon 0228 77 32 37.

Die Veranstaltung richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Schulen und Bildungseinrichtungen, Organisationen, Institutionen, Ämtern und Behörden sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.

Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe (2017-11-13_bleiberecht-2017_web als PDF-Datei) zum Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche nach   §§ 25 a und b in das Aufenthaltsgesetz erarbeitet.

Die Neufassung (2015) des § 25a AufenthG hat das Ziel, die Zahl der zu erteilenden Aufenthaltstitel zu erhöhen.

Die Arbeitshilfe richtet sich an Berater, die geduldete Menschen betreuen bzw. beraten. Sie wurde bewusst praxisorientiert gestaltet und enthält zahlreiche konkrete Tipps für die Beratungspraxis.

Weitere Hinweise zum Aufenthaltsrecht von Jugendlichen

Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung trotz Passlosigkeit

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei fehlendem Pass

Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis  nach § 25 Abs. 2. S.1 Alternative 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) oder Abs. 3 (nationales Abschiebungsverbot), benötigen für die Verlängerung keine gültigen Nationalpass.

Dennoch verlangen die Ausländerämter immer wieder die Vorlage eine gültigen Nationalpasses.
Dies mag daran liegen, dass ein gültiger Pass grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist, § 5 Abs. 1  Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG. Hiervon ist aber nach § 5 Abs. 3 AufenthG abzusehen.

Der Flüchtlingsrat NRW hat dies zum Anlass genommen, vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) eine klarstellenden Erlass gebeten.

Anerkennung und Qualifizierung für Ausländer

Anerkennung  von ausländischen Berufsabschlüssen

Um im deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses häufig sinnvoll. Meist ermöglicht es das Arbeiten im gewünschten Bereich, und führt zu höheren Vergütungen.
Auf die Anerkennung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (BQFG).
Auch sind Anträge aus dem Ausland möglich (§ 17a AufenthG):

Abgesehen davon steigert die Anerkennung auch das Selbstwertgefühl.

Ob und inwieweit eine Anerkennung – bzw. ein nachträglich Qualifizierung möglich und sinnvoll ist, kann bereits in einer kostenlosen Erstberatung geklärt werden, etwa beim dem iQ-Netzwerk.

Für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis sind das etwa Janna Mehring und Carina Wolf.

LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Rathausstr. 3
53225  Bonn

Frau Mehring: Tel.  0228-97 63 89 84
mehring@lernet.de
Frau Wolf: Tel. 0228-97 63 87 61
wolf@lernet.de

Einmal die Woche gibt es auch eine Beratung in Troisdorf.
Sinnvoll ist die vorherige Vereinbarung eines Termins.

www.lernet.de
www.netzwerk-iq.de

Fehlen von Nachweisen und Unterlagen

Sollten Unterlagen und Nachweis für die Anerkennung nötig sein, kann dies in bestimmten Fällen durch ein Nachweis der Qualifizierung behoben werden. Das Verfahren wird als „Prototyping Transfer“ bezeichnet, wird etwa von der IHK Köln angeboten.
Ob in wieweit dieses Verfahren in Frage kommt, sollte zunächst bei der allgemeinen Beratung geklärt werden.

Erwerbstätigkeit in Deutschland

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wird häufig ein qualifizierte Tätigkeit sein, § 18 AufenthG.
Hier kann der Nachweis einer abgeschlossen Ausbildung hilfreich sein.

Soweit ein Aufenthalt zum Familiennachzug erteilt wurde, entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit einer weiteren „Arbeitserlaubnis“, da aufgrund dieses Titels, jegliche Erwerbstätigkeit bereits gestattet sein dürfte.