Geburtsurkunde

Geburtsurkunde / Registerausdruck

Das Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Registerausdruck, ist häufig für die Kinder zur Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen nötig.

In Deutschland geborene Kinder müssen in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen, sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) ist zumindest ein beglaubigter Registerausdruck anzufertigen.

Anerkennung ausländischer Urkunde beim Standesamt

Die Entscheidung,ob eine ausländische Urkunde anzuerkennen ist, trifft das zuständige

Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention) das Wohl betroffener Kinder zu berücksichtigen.

Geburt – Anzeigepflicht

Jede Geburt in Deutschland eines Kindes ist dem Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen, § 18 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Die Anzeige des Personenstandsfalls ist Grundlage für die Beurkundung im Geburtenregister,§ 9 Absatz 1 PStG.
Sei dem 1. Januar 2009 wird in das Geburtenregister ein erläuternder Zusatz aufgenommen wird, wenn keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen (§ 35 Absatz 1 PStV). So kann immer die Geburt eines Kindes in Deutschland auch dann zu beurkundet werden, wenn die Identität der Eltern (noch) nicht nachgewiesen ist. Auf diese Weise kann Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden zügig eine Personenstandsurkunde erteilt werden.

Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch dann möglich, wenn noch keine Geburtsurkunde des Kindes vorliegt. Sie ist sogar vor der Geburt des Kindes möglich, § 1594 Absatz 4 BGB.

Weitere Hinweis unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809163.pdf

Info zu Flüchtlingen – Bonn

Info zur Lage von Flüchtlingen in Bonn – monatlich

Flüchtlingslage in Bonn und Umgebung ist Thema einer monatlich geplanten Veranstaltungsreihe.

Vortrag von Elena Link-Viedma, Koordinatorin bei der Evangelischen Migrations- und Flüchtlingsarbeit in Bonn,
26. Juli 2016
19:00 Uhr
Migrapolis-Haus der Vielfalt, Brüdergasse 16-18

Das MIGRApolis-Haus der Vielfalt (seit 2011) hat das Ziel, Menschen verschiedener Prägung zusammenzuführen, und die gesellschaftlichen Teilhabechancen aller zu verbessern.

Anhörung im Ausländerrecht

Die Anhörung vor einer Entscheidung der Ausländerbehörde oder des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sollte gründlich vorbereitet werden. Der Behörde sollten sämtliche Umstände, die zugunsten des Antragstellers bzw. Asylbewerbers erfahren.

Anhörung im Asylverfahren

Ein Kurzvideo in vielen verschiedenen Sprachen zur Anhörung im Asylverfahren beim Bundesamt für Migrationsamt hat die Kölner Flüchtlingshilfe erstellt.

Der Informationsverbund Asyl und Migration hat in verschiedenen Sprachen eine Übersicht zum Asylverfahren zur Verfügung gestellt, die sich an die Asylsuchenden richtet.

Weitere Hinweise zur Anhörung

 

Dublin Verfahren – fremdbestimmte Zuordnung einschränken

Dublin Verfahren – fremdbestimmte Zuordnung einschränken

Nach den seit 1997 bestehenden Dublin-Regeln soll der Staat den Antrag des Schutzsuchenden bearbeiten, wo dieser zuerst einreist.

Es kommt also nicht auf die Wünsche und den Willen des Schutzsuchenden an. Das Dublinverfahren widersetzt sich so dem natürlichen Bestreben des Schutzsuchenden, dorthin zu kommen, wo er -häufig familiäre – Verbindungn hat und Lebenschancen sieht.

Die Zwangszuordnungen sollten auf ein Mindestmaß begrenzt werden – nur dort, wo dies aus gewichten Gründen der öffentlichen Sicherheit gefordert werden muss. Ansonsten sollte dem Schutzsuchendem soweit wie möglich die Wahl gelassen werden. Diese dürfte dem Interessen – auch der Staaten – eine zügige Integration zu erreichen-  deutlich besser entgegenkommen.  Integration in einem Umfeld sozialer inbesondere familärer Bindungen dürfte deutlicher schneller erfolgen, und damit auch die Ausgaben des Staates deutlich weniger belasten.
Schließlich würde auch die mit den Zwangsmaßnahmen einhergehende Bürokratie und gerichtliche Verfahren deutlich vermindert werden.

Anne Lübbe, Professorin für Öffentliches Recht an der Hochschule Fulda, hat in ihrem Vortrag beim 18. Deutschen Verwaltungsgerichtstag  deutlich gemacht: Ein Schutzsuchender solle möglichst dem Staat zugewiesen werden, zu dem er Verbindungen familärer Art hat.

Familiennachzug beim Dublin-Verfahren

App-Stadtgrenzenlos

Videos und Info für Ausländer: App-Stadtgrenzenlos

Stadtgrenzenlos ist ein Internetportal für Ausländer, vor allem für junge logo-stadtgrenze-bonn-fluechtlingeFlüchtlinge, von der Bonner Evangelischen Jugendhilfe.
Infoseiten, Videos und Hilfen für junge Flüchtlinge von ehrenamtlichen Mitarbeitern, die den Jugendlichen aus dem Ausland helfen soll, sich in Deutschland zurechtzufinden.

Sie gibt – in mehreren Sprachen – einen Überblick über die rechtliche Situation als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und speziell Info für Bonn.

Zur Situation minderjähriger Flüchtlinge

Auf dem Portal findet sich auch ein interessanter Gastbeitrag von Prof. Dr. Harmut Kreß, zur Situation von minderjährigen Flüchtlingen und der Einschränkung des Familiennachzugs (2 Jahre Wartezeit) bei Flüchtlingen mit subsidiären Schutzstatus.

Stiftung Warentest – Testbericht zu Sprach-Apps für Flüchtlinge zum Deutschlernen

Können Apps beim Deutsch­lernen helfen? Zwölf Apps für arabisch­sprachige Erwachsene und Kinder wurden von Stiftung Warentest getestet.  Zwei seien empfehlens­wert.