Forum „Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Bonn“

am Freitag, 17. März 2023,
von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr
im Alten Rathaus (Eingang Marktplatz)

Programm:

15.00 Uhr Begrüßung Katja Dörner, Oberbürgermeisterin der Stadt Bonn
Coletta Manemann, Amt für Integration und Vielfalt

15.15-16.45 Uhr: Themenrunde 1

  1. Asylverfahren, Duldung, Chancen-Aufenthaltsrecht, Einbürgerung
    Michael Wald, Ausländeramt der Stadt Bonn
    Thomas Tobor, Flüchtlingsberatung DRK Bonn
    Leon Rauch, Ausbildung statt Abschiebung e.V. (AsA)
    Moderation: Janna Mehring, Amt für Integration und Vielfalt
  2. Unterbringung von Geflüchteten und Wohnungsnot in Bonn: Stand der Dinge und Perspektiven
    Anja Ramos, Leiterin des Amtes für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn
    Peter Tilgen, Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn
    Peter Kox, Mieterbund Bonn
    Carina Pfeil, EMFA, Projekt „Gemeinsam Wohnen in Bonn“
    Moderation: Stefanie Schaefer, Amt für Integration und Vielfalt
  3. Berufliche Integration
    Ariane Jourdant, Agentur für Arbeit Bonn
    Ralf Schäfer, Jobcenter/Integration Point
    Anna Tereshchenko, IHK
    Annette Döhner, Bildungsforum Lernwelten, Anerkennungsberatung
    Moderation: NN

16.45-17.00 Uhr
Pause

17.00-18.30 Uhr: Themenrunde 2

  1. Ämter und Beratungsstellen in Bonn: Wer beantwortet meine Fragen? An wen kann ich mich wenden?
    Stefan Breuer, Jobcenter Leistungsabteilung
    Helmuth Göbel, Diakonisches Werk
    Moderation: Karin Neugebauer, Amt für Integration und Vielfalt
  2. Sprachförderung
    Ulrich Vogel-Sokolowsky, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
    Claudia Rodemann, Volkshochschule der Stadt Bonn
    Edgar Köller, Bildungsforum Lernwelten
    Birgit Schierbaum, Bonner Verein für Pflege- und Gesundheitsberufe e.V.
    Moderation: Anna Heinzel, Bonner Institut für Migrationsforschung
    und Interkulturelles Lernen (BIM) e.V.
  3. Kinder, Jugend, Familie
    Susanne Mayer, Familienbüro der Stadt Bonn
    Jutta Bennecke, Psychologische Familien- und Erziehungsberatungsstelle der Stadt Bonn
    Alina Meyer, Internationale Begegnungsstätte der Stadt Bonn
    Moderation: Zeynep Pirayesh, Leiterin des Kommunalen Integrationszentrums Bonn

Das Forum „Ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in Bonn“ ist eine Veranstaltung des Amtes für Integration und Vielfalt der Stadt Bonn. Sie wendet sich an erfahrene wie an neue ehrenamtlich Engagierte, die seit vielen Jahren oder ganz neu Geflüchtete aus verschiedensten Herkunftsländern unterstützen und begleiten. Auch Hauptamtliche aus der Flüchtlings- und Integrationsarbeit sind eingeladen.
Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos.

Verbindliche Anmeldung bis zum 14.03.2023 an integrationundvielfalt@bonn.de.

!! Bitte geben Sie unbedingt mit der Anmeldung an, an welcher Runde Sie in Themenrunde 1 und in Themenrunde 2 teilnehmen möchten !! Für unsere Raumplanung ist dies unerlässlich.

Chancen-Aufenthaltsrecht sowie Gesetz zur Beschleunigung von Asylverfahren beschlossen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat am 23.12.2022 Anwendungshinweise zum ChancenAufenthaltsrecht veröffentlicht sowie ein Merkblatt für Inhaberinnen der neuen Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG, in dem Hinweise zu den Anforderungen an den späteren Übergang in § 25a / b (z. B. Lebensunterhaltssicherung, Sprachkenntnisse
etc.) gegeben werden.

Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. (GGUA)
hat eine Arbeitshilfe „Aufenthaltsrecht“ (Stand: 05.12.2022) veröffentlicht, in der die geplanten Änderungen durch das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts im Aufenthaltsgesetz hervorgehoben sind.

Zudem hat sie eine Übersicht (Stand: Januar 2023) zu den sozialrechtlichen Ansprüchen mit der neuen Aufenthaltserlaubnis nach dem Chancen-Aufenthaltsrecht (§ 104c AufenthG) erstellt.

Auch die Diakonie Deutschland hat erste Hinweise (Stand: Januar 2023) für die
Beratungspraxis zum Chancen-Aufenthaltsrecht
und zu den geänderten Bleiberechtsregelungen in § 25a und § 25b AufenthG veröffentlicht und Checklisten zu § 25a, § 25b und zum Chancenaufenthaltsrecht (§ 104c) erstellt.

Der Flüchtlingsrat NRW hat eine Übersicht über die aktuellen Erlasse der Länder zusammengstellt.

In die EU über Serbien

Eine humanitäres Visum, etwa wegen Asyl, kann nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen beantragt werden. Ein reguläre Einreise wird daher für viele Flüchtling in die EU verwehrt.

Aber folgende Staatsangehörige könne noch visafrei nach Serbien einreisen:

Armenien, Aserbaidschan, Bahrain, Belarus, Bolivien, China, Kuba, Guinea-Bissau, Indien, Indonesien, Jamaika, Kasachstan, Kirgistan, Kuwait, Mongolei, Oman, Qatar, Russland, Surinam und die Türkei (laut Migrationsforscherin Jelena Unijat von der Belgrader Hilfsorganisation “ Gruppe 484″ – FAZ v. 16. November 2022, S. 6, „In jugoslawischer Tradition, v. Michael Martens.

Die EU-Staaten machen Druck auf Serbien seine großzügige Visapraxis einzuschränken. Serbien wird dem Druck wohl nachgeben, da es in die EU möchte. Die Abkommen für die Visafreie-Einreise mit Tunesien und Burundi hat Serbien bereits gekündigt.

Solange die EU keine Möglichkeit bietet, Asyl auch aus dem Ausland zu beantragen, werden Flüchtlinge versuchen über Serbien oder ein anderes Drittland irregulär in den EU-Länder zu kommen.

Studierende aus Ukraine – Drittstaatler – Arbeitshilfe

Drittstaatsangehörige – also nicht EU-Bürger – aus der Ukraine, die nur eine befristeten ukrainischne Aufenthaltstitel besitzen, falle nicht unter die Privleigen der „Massenzustrom-Richtlinie„. Ihnen kann aber ein Aufenthaltstitl nach § 24 AufenthG erteilt werden. Besonder betorffen sind internationale Studenten aus der Ukraine, etwa aus Ghana, Marokko, Tunesione oder Pakitstan, die an Hochschulen in Kiew, Lemberg, Odess oder Charkiw eingeschrieben waren.

Möglich ist auch ein Asylverfahren, was aber häufig nicht sinnvoll ist und nicht einfach zurückgenommen werden kann.

Zuweilen verweist die Ausländerbehörde gerne auf das Asylverfahren, aber ggf. sollte auf einen schriftlichen Ablehnungsbescheid bestanden werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am 17.10.2022 in einem Erlass über das „Verfahren bei nicht-ukrainischen drittstaatsangehörigen Studierenden aus der Ukraine“ unter anderem vorgesehen, dass bei begründeter Aussicht auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG (Studium) oder § 16a (Ausbildung), die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung für ein Jahr erteilen kann.
Die Gültigkeitsdauer der Fiktionsbescheinigung könnte genutzt werden, um die noch Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel zu erfüllen. Grundsätzlich müsse für jede Person geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG erfüllt seien und sofern dies der Fall sei, diese Option genutzt werden.

Der Flüchtlingsrat Rheinland-Pfalz hat mit Rechtsanwalt Jens Dieckmann aus Bonn eine Arbeitshilfe „Eilantrag bei rechtswidrigem Verhalten
der Ausländerbehörde bei Antragstellung nach § 24 AufenthG von ukrainische Drittstaatsangehörige
n“ (Stand: 30.09.2022) veröffentlicht, in der die rechtlichen Schritte erörtert werden, durch die für Drittstaatsangehörige aus der Ukraine die Antragstellung nach § 24 und die Fiktionsbescheinigung inklusive
der Erwerbstätigkeitserlaubnis durchgesetzt werden kann.

Familinachzug bei Kindern auch nach Eintritt der Volljährigkeit von 18 Jahren

Minderjährige können leicht zur Familie nachziehen. Was passiert, wenn das Kind während des Verfahrens volljährig wird?

Der Europäische Gerichthshof nun festgestellt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit bei der Familienzusammenführung ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
( Urteile: C-279/20, C-273/20 u. C-355/20 vom 01.08.2022)

Zum einen ging es um den Nachzugs der Eltern zu einem
in Deutschland als Flüchtling anerkannten Kind (C273/20, C-355/20) und zum anderen um den Nachzug eines Kindes mit seinem in Deutschland mit einer Flüchtlingsanerkennung lebenden Elternteil (C279/20).

Für den Nachzug von Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling der kommt es nach dem Gerichtshof auf den Zeitpunkt der Asylantragsstellung an. Nicht relvant ist daher, wann über den Antrag entschieden wurde. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung sei weder konform mit dem Ziel der Richtlinie zur Familienzusammenführung – dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls – noch steht dieses Vorgehen im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit der Antragstellender, da eine erfolgreiche Zusammenführung in diesem Fall hauptsächlich von der Bearbeitungszeit des Antrags abhängt.

Auch beim Nachzug eines Kindes zu einer in Deutschland als Flüchtling anerkannten Person ist der Zeitpunkt des Asylantrags des zusammenführenden Elternteils maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung. Letzterer muss jedoch innerhalb der Frist von drei
Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling
gestellt werden.

Weiter stellte der Gerichtshof klar, dass für die Annahme tatsächlicher familiärer Bindungen zwischen Eltern und Kind gelegentliche Besuche und regelmäßige Kontakte ausreichen können, um anzunehmen, dass persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufgebaut werden und tatsächliche familiäre Bindungen belegen.