Afgahnische Ortskräfte – Ortskräfteverfahren – bzw. besonders Schutzbedürftige

Für schutzbedürftige afghanische Staatsangehörige (dazu zählen ehemalige und aktuelle Ortskräfte und deren Kernfamilien) hat das Auswärtige Amt eine Hotline eingerichtet.

Von 9-22 Uhr ist zudem unter 030-1817 1000 eine Sondernummer geschaltet.

Laufende Visaverfahren zum Familiennachzug aus Afghanistan: hier ist das weitere Vorgehen aktuell noch in Abstimmung und wird unter Berücksichtigung der aktuellen Lage betrachtet.

Sollte es sich bei Ihrem Anliegen nicht um die aktuelle Lage in Afghanistan handeln, schreiben Sie uns bitte erneut über das Kontaktformular und achten Sie bitte darauf, für Ihr Anliegen das passende Thema auszuwählen.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/buergerservice-faq-kontakt

Die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Beschäftigung als Ortskraft wurde aufgehoben (Ausschlussfrist) – aber noch nicht der Nachweis einer bestehenden Gefahrenlage. Erforderlich ist eine Gefährdungsanzeige an die deutschen Stellen in Afghanistan (Beauftragte von Bundeswehr, Bundespolizei oder Entwicklungshilfeorganisationen).

Eine Gefährdung von Afghanen, die für Subunternehmer im Diest der deutschen Behörde tätig waren, haben meist schlechtere Chancen, eine Gefährdung nachzuweisen.

Das „Ortskräfteverfahren“ gibt es seit 2013.

Ortskräfte“ bzw. deren Ehepartner und Kinder bekommen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die wird meist auf drei Jahre befristet ausgestellt, kann dann aber verlägert werden.
Erwerbstätigkeit wird gestattet.

Für die Einreise in Deutschland ist ein Visum erforderlich – also über die Botschaft Islamabad bzw. Neu Delhi, bzw. über die Internationale Organisation für Migration (IOM).

Ortskräfte und andere gefährdete Personen, die eine Aufnahmezusage erhalten haben, sollen schnell und unkompliziert Einreisedokumente erhalten.

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 5. Juli 2021

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 26. Juli 2021

Auswärtiges Amt vom 26.8.2021

Aufnahmevisum nach § 22 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 2 AufenthG – Hinweise von ProAsyl

… für Ortskräfte ohne Aufnahmezusage?

Gefährdungsanzeige: Für ehemalige Beschäftige deutscher Auslandvertretungen in Afghanistan bedeutet das: Bitte kontaktieren Sie das Auswärtige Amt per Mail an okv@kabu.auswaertiges-amt.de. Diese Adresse ist ausschließlich für die Kolleginnen und Kollegen von der Botschaft Kabul und dem Generalkonsulat Mazar-i Scharif eingerichtet.

Für eine Gefährdungsanzeige sollte folgendes Formular verwendet werden: Formular zur Weiterleitung an das Auswärtige Amt /Form for forwarding to the Federal Foreign Office

Für andere Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum Beispiel der Entwicklungszusammenarbeit oder der Bundeswehr, haben die zuständigen Arbeitgeber (BMZ, BMVg, etc.) auf ihren Websites die zuständigen Ansprechpartner veröffentlicht.

Nach Prüfung dieses Antrags und Erteilung einer Aufnahmezusage, können die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten – vorbehaltlich einer Sicherheitsprüfung – schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen.
Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit den Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten Afghanistans sollen in Kürze auf der Webseite des Auswärtigen Amts, der deutschen Botschaft Kabul und entsprechenden Auslandsvertretungen zu finden sein. Die Bundesregierung arbeitet daran, Absprachen mit den Nachbarstaaten zu treffen, um die sichere Ein- und Weiterreise zur Dokumentenbeantragung an der deutschen Botschaft zu gewähren.

Besonders gefährdete afghanische Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Kunst und Menschenrechtsorganisationen

Auch besonders gefärdeten Afghanen soll schnell und bürokratisch gehoflen werden.

Ortskräfte des BMZ bzw. GIZ

Ortskräfte des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ)

Ortskräfte der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)

Hinweise für bereits in Deutschland lebende Afghaninnen

Asylantrag – für afghanische Ortskräfte?

Nach Evakuierung aus Afghanistan Asylantrag stellen?
Pro Asyl informiert in einer Pressemitteilung vom 10.09.2021 über die vom Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) per Brief an aus Afghanistan
evakuierte Menschen verschickte Aufforderung, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Schreiben suggeriert das BAMF, dass die Adressatinnen einen
Asylantrag stellen müssen, da ein Verbleib in Deutschland sonst nicht möglich sei.

Diese Ankündigung ist falsch. Evakuierte Personen mit einem Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 AufenthG sollten nicht vorschnell einen Asylantrag stellen, da dieser zum Erlöschen des erteilten Visums führen könnte.
Bei einer Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 AufenthG ist bereits vor der Visumserteilung eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen festgestellt worden.

Vielmehr sollten Evakuierte sich innerhalb des 90-tägigen Gültigkeit des Visums an die für sie zuständige Ausländerbehörde richten und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG
stellen.

Bei Ablehnung sollte ein Asylantrag gestellt werden.

Änderung beim Familiennachzug – Sprachanforderungen, Identitäsnachweis

Mit Erlass vom 12.04.2021 informiert das Bundesinnenministerium (BMI) über Änderungen beim Familiennachzug.

So enthält der Erlass Hinweise zu den
Auswirkungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 17.12.2020 (1 C 30.19) zu den Ausnahmen vom Ausschluss des Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten, wenn die Ehe erst nach der Flucht geschlossen wurde, vgl. Beitrag hierzu.


Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG in Bezug auf die Unmöglichkeit der Einhaltung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug.

Wie bisher wird im Fall des § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 AufenthG zwischen Möglichkeit und Zumutbarkeit Seite 3 von 4 des Spracherwerbs und Möglichkeit und Zumutbarkeit des Nachweises der Sprachkenntnisse differenziert.
Für den Fall nicht nur kurzfristiger pandemiebedingter Einschränkungen der Spracherwerbsmöglichkeiten im Drittstaat (Schließung Sprachschulen, Reisebeschränkungen usw.) wurde der
bisherige Richtwert wonach dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb und Sprachnachweis abverlangt werden, die den zeitlichen Rahmen von einem
Jahr nicht überschreiten, auf sechs Monate reduziert. Generell ist zur Berechnung vom Entscheidungszeitpunkt auszugehen und entsprechend zurückzurechnen, wobei Zeiten, in denen sich der
Drittstaatsangehörige beim Ehegatten im Bundesgebiet aufgehalten hat, um die deutsche Sprache zu erlernen, nicht anzurechnen sind.

Regelbeispiel über die alternative Glaubhaftmachung von Identität, Staatsangehörigkeit und Verwandtschaftsverhältnis beim Familiennachzug zu eritreischen Schutzberechtigten sowie von Uiguren und anderen chinesischen Minderheiten, wenn ein Nachweis mit amtlichen Urkunden,nach § 82 AufenthG, im Einzelfall nicht möglich ist.
Bei Eritreerinnen soll künftig vermehrt eine alternative Glaubhaftmachung vorgenommen werden,wenn eine Nachforderung als von vornherein unmöglich bzw. unzumutbar angesehen werden kann oder aufgrund des bisherigen Zeitablaufs eine baldige Beibringung der amtlichen Dokumente nicht zu erwarten ist oder ein weiteres Nachfordern eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Bei Angehörigen der uigurischen Minderheit und anderen verfolgten
chinesischen Minderheiten erfolgt bereits dann,wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Beschaffung amtlicher Dokument unzumutbar sein könnte, seitens zuständiger Auslandsvertretungen eine Prüfung im Rahmen der alternativen Glaubhaftmachung.

BMI – Erlass: M3-21002/1#65 (12.04.2021)

Ehegattennachzug bei Ehe nach der Flucht

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17.12.2020 (Pressemeldung Nr. 78/2020 vom 17.12.2020) entschieden, dass der Ehegattennachzug zu einer in Deutschland anerkannten
Person nicht ausgeschlossen ist, wenn die Ehe erst nach der Flucht im Ausland geschlossen wurde (Az.: 1 C 30.19).

Entscheidend für die Beurteilung sei, ob dem Ehepaar eine längere Trennung zuzumuten ist; „besonderes Gewicht“ habe dabei das Wohl gemeinsamer Kleinkinder.

Aus den Entscheidungsgründen (Rn. 35) zur Frage, ob ein Härtefall vorliegt:

Als private Interessen sind in die Abwägung einzustellen unter anderem das Ausmaß, in dem das Familienleben bei einer Versagung des Zuzugs tatsächlich unterbrochen würde, das Ausmaß der Bindungen im Bundesgebiet wie auch im Herkunftsstaat bzw. in einem aufnehmenden Drittstaat, insbesondere die Dauer des Aufenthalts der jeweiligen Familienangehörigen, der aufenthaltsrechtliche Status, eine etwaige wirtschaftliche, soziale, kulturelle und sprachliche Integration im Bundesgebiet und das Bestehen etwaiger (unüberwindbarer) rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für ein Leben der Familie in ihrem Herkunftsland oder in einem aufenthaltsgewährenden Drittland.

Maßgeblich ist, ob die Einreise in das Bundesgebiet im Ergebnis das angemessenste Mittel zur Entwicklung des Familienlebens ist.

Sind minderjährige Kinder betroffen, so ist deren Wohl in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen und vorrangig zu berücksichtigen. Zu den insoweit besonders zu beachtenden Umständen zählen deren Alter, ihre Situation in dem Aufenthaltsland und das Ausmaß, in dem sie von ihren Eltern abhängig sind .

Einzustellen ist überdies, ob und unter welchen Umständen ein Elternteil unwiderruflich beschlossen und bewusst entschieden hat, seine Familienangehörigen im Herkunftsland oder in einem aufnehmenden Drittstaat zurückzulassen, inwieweit dadurch jede Absicht auf zukünftige Familienzusammenführung aufgegeben worden ist, sowie ob das Familienleben zu einer Zeit begründet wurde, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass die Aufnahme wegen des Aufenthaltsstatus des Stammberechtigten von Beginn an unsicher war.

Erfolgte die Ausreise aus begründeter Furcht vor Verfolgung so ist dem Ausländer die Trennung von seiner Familie nicht entgegenzuhalten. Entsprechendes hat zu gelten, wenn das Verlassen des Herkunftslandes oder des aufnehmenden Gastlandes in der begründeten Befürchtung erfolgte, anderenfalls ernsthaften Schaden zu nehmen.

Corona-Situation nach Ländern

Die baden-württembergische Asyldokumentation erstellt mehrmals die Woche den Corona-Tracker mit öffentlich zugänglichen Links zur Lage in unterschiedlichen Ländern.

Er stellt keine „Erkenntnismittelliste“ zur Einführung in einen Asylprozess dar, sondern dient ausschließlich der vereinfachten Suche von Quellen für alle Verfahrensbeteiligten.

https://verwaltungsgericht-freiburg.justiz-bw.de/pb/j1153033,Lde/Startseite/Service/Corona-Tracker

aktueller Corona-Tracker

Merkblatt: Neugeborene Kinder syrischer Staatsangehörigkeitin der Türkei –Einbindung in das Verfahren zur Familienzusammenführung

Häufig dauern die Verfahren der Familienzusammenführung lange.

Während dieser Zeit werden auch Kinder geboren. Diese sollten dann in das laufende Verfahren der Familienzusammenführung der Mutter einbezogen werden.

Geflüchtete aus Ländern eines bewaffneten Konflikts, die das Verfahren auf Familienzusammenführung zu einem Angehörigen in Deutschland nicht in ihrem Herkunftsland betreiben können, benötigen in dieser Situation auch für das Neugeborene Dokumente, damit das Kind ebenfalls ein Visum erhalten kann.

Das Merkblatt des Deutschen Roten Kreuzes gibt hierzu Hinweise.