Formloser Antrag auf Familienasyl – fristwahrend

Mit Urteil vom 09.09.2021 (C768/19) entschied der
Europäische Gerichtshof (EuGH), dass für das Familienasyl eines Elternteils nach Zusammenführung mit dem minderjährig nach Deutschland eingereisten
Kind auch ein formloser Antrag vor dem 18. Geburtstag des Kindes reicht.

Der formelle Antrag kann nach Ansicht der Richter*innen auch erst später gestelltwerden.

Geklagt hatte ein Afghane, der Anfang 2016 zu seinem minderjährigen Sohn nach Deutschland einreiste und sofort einen formlosen Antrag auf Asyl
gestellt hatte. Den förmlichen Antrag stellte er einen Tag nach Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes. Alle vorangegangenen Instanzen lehnten seinen
Asylantrag daraufhin als verspätet ab.

Die Richterinnen des EuGH entschieden nun, dass der formlose Antrag vor dem Geburtstag ausreichte, um Familienasyl erlangen zu können

Afgahnische Ortskräfte – Ortskräfteverfahren – bzw. besonders Schutzbedürftige

Für schutzbedürftige afghanische Staatsangehörige (dazu zählen ehemalige und aktuelle Ortskräfte und deren Kernfamilien) hat das Auswärtige Amt eine Hotline eingerichtet.

Von 9-22 Uhr ist zudem unter 030-1817 1000 eine Sondernummer geschaltet.

Laufende Visaverfahren zum Familiennachzug aus Afghanistan: hier ist das weitere Vorgehen aktuell noch in Abstimmung und wird unter Berücksichtigung der aktuellen Lage betrachtet.

Sollte es sich bei Ihrem Anliegen nicht um die aktuelle Lage in Afghanistan handeln, schreiben Sie uns bitte erneut über das Kontaktformular und achten Sie bitte darauf, für Ihr Anliegen das passende Thema auszuwählen.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/buergerservice-faq-kontakt

Die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Beschäftigung als Ortskraft wurde aufgehoben (Ausschlussfrist) – aber noch nicht der Nachweis einer bestehenden Gefahrenlage. Erforderlich ist eine Gefährdungsanzeige an die deutschen Stellen in Afghanistan (Beauftragte von Bundeswehr, Bundespolizei oder Entwicklungshilfeorganisationen).

Eine Gefährdung von Afghanen, die für Subunternehmer im Diest der deutschen Behörde tätig waren, haben meist schlechtere Chancen, eine Gefährdung nachzuweisen.

Das „Ortskräfteverfahren“ gibt es seit 2013.

Ortskräfte“ bzw. deren Ehepartner und Kinder bekommen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die wird meist auf drei Jahre befristet ausgestellt, kann dann aber verlägert werden.
Erwerbstätigkeit wird gestattet.

Für die Einreise in Deutschland ist ein Visum erforderlich – also über die Botschaft Islamabad bzw. Neu Delhi, bzw. über die Internationale Organisation für Migration (IOM).

Ortskräfte und andere gefährdete Personen, die eine Aufnahmezusage erhalten haben, sollen schnell und unkompliziert Einreisedokumente erhalten.

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 5. Juli 2021

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 26. Juli 2021

Auswärtiges Amt vom 26.8.2021

Aufnahmevisum nach § 22 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 2 AufenthG – Hinweise von ProAsyl

… für Ortskräfte ohne Aufnahmezusage?

Gefährdungsanzeige: Für ehemalige Beschäftige deutscher Auslandvertretungen in Afghanistan bedeutet das: Bitte kontaktieren Sie das Auswärtige Amt per Mail an okv@kabu.auswaertiges-amt.de. Diese Adresse ist ausschließlich für die Kolleginnen und Kollegen von der Botschaft Kabul und dem Generalkonsulat Mazar-i Scharif eingerichtet.

Für eine Gefährdungsanzeige sollte folgendes Formular verwendet werden: Formular zur Weiterleitung an das Auswärtige Amt /Form for forwarding to the Federal Foreign Office

Für andere Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum Beispiel der Entwicklungszusammenarbeit oder der Bundeswehr, haben die zuständigen Arbeitgeber (BMZ, BMVg, etc.) auf ihren Websites die zuständigen Ansprechpartner veröffentlicht.

Nach Prüfung dieses Antrags und Erteilung einer Aufnahmezusage, können die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten – vorbehaltlich einer Sicherheitsprüfung – schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen.
Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit den Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten Afghanistans sollen in Kürze auf der Webseite des Auswärtigen Amts, der deutschen Botschaft Kabul und entsprechenden Auslandsvertretungen zu finden sein. Die Bundesregierung arbeitet daran, Absprachen mit den Nachbarstaaten zu treffen, um die sichere Ein- und Weiterreise zur Dokumentenbeantragung an der deutschen Botschaft zu gewähren.

Besonders gefährdete afghanische Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Kunst und Menschenrechtsorganisationen

Auch besonders gefärdeten Afghanen soll schnell und bürokratisch gehoflen werden.

Ortskräfte des BMZ bzw. GIZ

Ortskräfte des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ)

Ortskräfte der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)

Hinweise für bereits in Deutschland lebende Afghaninnen

Asylantrag – für afghanische Ortskräfte?

Nach Evakuierung aus Afghanistan Asylantrag stellen?
Pro Asyl informiert in einer Pressemitteilung vom 10.09.2021 über die vom Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) per Brief an aus Afghanistan
evakuierte Menschen verschickte Aufforderung, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Schreiben suggeriert das BAMF, dass die Adressatinnen einen
Asylantrag stellen müssen, da ein Verbleib in Deutschland sonst nicht möglich sei.

Diese Ankündigung ist falsch. Evakuierte Personen mit einem Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 AufenthG sollten nicht vorschnell einen Asylantrag stellen, da dieser zum Erlöschen des erteilten Visums führen könnte.
Bei einer Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 AufenthG ist bereits vor der Visumserteilung eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen festgestellt worden.

Vielmehr sollten Evakuierte sich innerhalb des 90-tägigen Gültigkeit des Visums an die für sie zuständige Ausländerbehörde richten und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG
stellen.

Bei Ablehnung sollte ein Asylantrag gestellt werden.

Kein Corona-Zwangstest – vor Abschiebung

Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln darf kein Corona-Zwangstest bei Abschiebung erfolgen.
Nach dieser Entscheidung kann ein Corona-Test bei einer Abschiebung, wenn der Rückkehrstaat diesen für eine Einreise verlangt, nicht auf § 82 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG gestützt werden.
Die Anordnung einer Untersuchung in § 82 Abs. 4 AufenthG ist ausschließlich auf die Prüfung der Reisefähigkeit begrenzt. Eine Testung auf das Corona-Virus zur Prüfung der Erfüllung der Einreisebestimmungen in einigen Staaten ist davon nicht umfasst.
VG Köln Beschluss – AZ.: 12 L 1926/20 (27.10.2020)

Alter von minderjährigen Flüchtlingen bei Antragstellung auf Familienzusammenführung entscheidend

Der Europäsiche Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil v. 16. Juli 2020 entschieden: Das Alter von minderjährigen Flüchtlingen bei Antragstellung auf Familienzusammenführung entscheidend.

Im Fall ging es um die Familienzusammenführung eines in Belgien anerkannten Flüchtlings mit seinen drei Kindern aus Guinea; die Zusammenführung war zuvor von den zuständigen belgischen Instanzen mit dem Argument, dass die Kinder inzwischen volljährig geworden seien, abgelehnt worden.

Der EuGH stellte nun fest, dass dies nicht rechtens ist. Ziel der einschlägigen Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) sei, die Zu-sammenführung von Familien zu begünstigen und insbesondere Fälle von Minderjährigen mit einer „erforderlichen Dringlichkeit“ zu bearbeiten.

Der EuGH folgte in seiner Rechtsprechung den Schlussanträgen von Generalanwalt Gerard Hogan, der bereits am 17.03.2020 feststellte, dass Artikel 4 und 18 der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) im Kontext von Artikel 47 der EU-Grundrechte-Charta (Recht auf einen wirksa-men Rechtsbehelf) dahin auszulegen ist, „dass Drittstaatangehörige, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung unter 18 Jahre alt sind, aber während des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung ihres Antrags oder des Gerichtsverfahrens, mit dem sie gegen die Verweigerung der Familienzusammenführung vorgehen, volljährig werden, gleichwohl als „Minderjährige“ im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2003/86 anzusehen sind.“ EuGH –Az.: C-133/19, C-136/19 & C-137/19 (16.07.2020)

Entscheidung des EuGH:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228674&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Schlussanträge des Generalanwalts:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224593&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Allgemeine Hinweise zum Kindesnachzug

Merkblatt: Neugeborene Kinder syrischer Staatsangehörigkeitin der Türkei –Einbindung in das Verfahren zur Familienzusammenführung

Häufig dauern die Verfahren der Familienzusammenführung lange.

Während dieser Zeit werden auch Kinder geboren. Diese sollten dann in das laufende Verfahren der Familienzusammenführung der Mutter einbezogen werden.

Geflüchtete aus Ländern eines bewaffneten Konflikts, die das Verfahren auf Familienzusammenführung zu einem Angehörigen in Deutschland nicht in ihrem Herkunftsland betreiben können, benötigen in dieser Situation auch für das Neugeborene Dokumente, damit das Kind ebenfalls ein Visum erhalten kann.

Das Merkblatt des Deutschen Roten Kreuzes gibt hierzu Hinweise.