Info für Flüchtlinge aus der Ukraine

Rat der EU verlängert vorübergehenden Schutz für
Flüchtlinge aus der Ukraine
Wie einer Pressemitteilung des Rats der Europäi-
schen Union vom 28.09.2023 zu entnehmen ist, hat
dieser vereinbart, den vorübergehenden Schutz für
Menschen, die vor dem Angriffskrieg Russlands ge-
gen die Ukraine fliehen, vom 04.03.2024 bis zum
04.03.2025 zu verlängern.

Відповіді на найбільш поширені питання шукайте нижче

Das Bundesministerium des Inneren und für Heimat (BMI) hat auf seiner eine Übersicht mit Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine zusammengestellt. Info gibt es über verschiedene Hilfsangebote wie Unterkünfte und medizinische Versorgung in ukrainischer, russischer, englischer und deutscher Sprache.
Auch die Europäischen Kommission bietet Info auf Russisch, Ukrainisch und
Deutsch über Rechte bei der Einreise in ein EU-Land und der Weiterreise innerhalb der EU sowie zum Anspruch auf vorübergehenden Schutz und den Antrag auf internationalen Schutz.

Der Informationsbund Asyl & Migration hat in einer Übersicht alle wichtigen Dokumente und Adressen, auch für die verschiedenen Bundesländer, für Schutzsuchende aus der Ukraine zusammengestellt.
Die GGUA Flüchtlingshilfe hat Arbeitshilfen zum Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine (Stand: 07.03.2022) sowie zu den sozialrechtlichen Rahmenbedingungen für einen Aufenthalt nach §24 AufenthG (Stand: 04.03.2022) zusammengestellt.


Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend (BMFSFJ) hat am 11.03.2022 eine Broschüre „Unbegleitet und begleitet nach Deutschland einreisende Kinder und Jugendliche aus der
Ukraine in der Kinder- und Jugendhilfe
“ veröffentlicht.
Das Forum für Fachfragen des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. hat am 11.03.2022 erste Hinweise zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Flucht von ukrainischen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien nach Deutschland herausgegeben.
Die Bundespsychotherapeutenkammer hat einen Ratgeber auf Ukrainisch und Russisch veröffentlicht, in dem sie informiert, wie Eltern angemessen auf Traumata ihrer Kinder reagieren können.
Die Fachberatungsstelle JADWIGA gibt Info -Flyer für alleinreisende Frauen und Mädchen aus der Ukraine gestartet.

Über das Hilfetelefon des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben können Frauen Beratung rund um die Uhr auf Ukrainisch und Russisch in Anspruch nehmen.
Das Queere Netzwerk NRW hat auf Englisch, Ukrainisch und Russisch Informationen zu Anlaufstellen und Angeboten in NRW für queere Flüchtlinge aus der Ukraine und Russland erstellt.
Der Verein Lambda Mitteldeutschland hat eine queere Unterkunftsbörse ins Leben gerufen.
Der WDR hat auf Ukrainisch und Deutsch Informationen zur psychologischen Hilfsangeboten in Deutschland zusammengetragen.

Ukrainisches Bargeld – Bankkonten für Flüchtlinge

Die meisten deutschen Banken lehnen den Umtausch von ukraischenm Bargeld – Hrywnja – ab. Sie fürchten darauf sitzen zu bleben, da die urkaischen Zentralbank einen Rücktausch in Doller oder Euro ablehnt.

Nach einem Bericht der FAZ v. 22. März 2022 (S. 23). „Der Ärger mit dem Bargeld“ von Christian siedebiedel und Andreas Mihm, soll die polnische Nationalbank – über die Bank, PKO BP, – ein Umstasch pro Person (Höchstbetrag) von 10.0000 Hrywnja – (etwa 300 Euro) in die polnische Währung Zloty ermögleichen.

Auch die ERSTE BANK Österreich, die Sparkasse, bietet neben einen kostenfreien Konto – für ein Jahr – auch den Umtausch pro Person bis zu einem Wert von 300 Euro an. Voraussetzung sei ein gültiger ukraischner Reisepass.

In Deutschland hat die Commerzbank ein Girokonto „Klassik“ für aus der Ukraine Geflüchtete geschaffen. Für die Eröfnung sei ein ukraischnen Personalasuweis, „Identity Card“, nötig bzw. dann einen EU-Aufenthaltstitel, der nachgereicht werden kann. Für ein Jahr soll kein Kontoführungsgebühr erhoben werden. Entsprechendes gelte bei der Deutschen Bank, Volksbanken und Sparkassen.

Überweisungen in die Ukraine sind dann nicht möglich, wenn die Bank in der Urkaine nicht antwortet. Überweisungen in die sanktionierten Gebiete Luhansk und Donez werden nicht ausgeführt.

Möglich sind dann noch Geldtranfsers z.B. über Wester Union und Moneygram.

Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine in Bonn – Infoveranstaltung

Die Stadt Bonn informiert. Aktuell geht es insbesondere um Fragen der Unterbringung sowie des Aufenthaltsstatus, um die Finanzierung des Lebensunterhaltes aus der Ukraine Flüchtenden.

Veranstaltung am Freitag, 01.04.2022, um 15 Uhr (online)

Informationsveranstaltung für Flüchtlinge aus der Ukraine in Bonn

Vergangene Veranstaltung: am Freitag, 11.03.2022, um 15 Uhr (online)

  • mit Bettina Ueding, Amt für Soziales und Wohnen der Stadt Bonn
  • Michael Wald, Ausländeramt der Stadt Bonn
  • Coletta Manemann, Amt für Integration und Vielfalt der Stadt Bonn

Die Veranstaltung findet digital über Zoom statt.
Anmeldung mit der Angabe Ihres Namens bis Donnerstag, 31.03.2022, 18 Uhr, per E-Mail an integrationundvielfalt@bonn.de.
Sie erhalten dann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Zugangslink.

Die Veranstaltung richtet sich ausschließlich an Bonner*innen und an Bonner Organisationen. Thema der Veranstaltung ist nicht die Hilfe in der Ukraine oder an den Grenzen und auch nicht das Thema Sach- und Geldspenden.

Info der Stadt Bonn

Asyl oder Aufenthalt für Ukrainer

Ukrainische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Pass verfügen, dürfen sich für 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten.


Aber was ist nach den drei Monaten?

Optionen: Der Beitrag in russischer Sprache – русский

Verlängerung der visumsfreien Zeit um weitere 90 Tage

Wenn die 90 Tage ablaufen, kann der Flüchtlingoder Besucher bei  der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung des visumfreien Zeitraums gem. § 40 AufenthV für weitere 90 Tage beantragen.
Das Bundesinnenministerium hat am 24. Februar 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht und darin klargestellt, „dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt.
Während der Verlängerung darf keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV“.
Die Aufenthaltserlaubnis soll dann laut BMI nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden.
Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Für diesen Zeitraum wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (§ 81 Abs. 5 AufenthG).
Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch per Gesetz.

Das Land Berlin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der der visumfreie Aufenthalt automatisch und ohne Antrag bis zum 31. Mai 2022 verlängert wird. Sie benötigen dafür keine Bescheinigung.

Zu beachten ist: Falls die Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts erst nach Ablauf des Dreimonatszeitraums beantragt wird, gilt der Aufenthalt nicht mehr als erlaubt, sondern „die Abschiebung als ausgesetzt“ (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) – das heißt: es muss eine Duldung oder zumindest eine Duldungsfiktion ausgestellt werden.

Sozialleistungen:

Hilfebedürftige Personen haben Anspruch auf „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beim Sozialamt. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und betreffen nur Nahrung, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft).
Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies „zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Diese nennen sich dann „Härtefallleistungen“.
Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss.
Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts).
Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen vor dem Arzttermin zu beantragen.
Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen Leistungen des SGB XII (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte nach § 264 Abs. 2 SGB V oder Pflegebedürftigkeit).

Gibt es noch andere Aufenthaltserlaubnisse, die während des visumfreien Aufenthalts beantragt werden können?

–  § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt. Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden (§ 25 Abs. 4 S. 3 AufenthG).

– § 25 Abs. 3 AufenthG (isolierter Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu jeder Erwerbstätigkeit.

Welche Möglichkeiten gibt es für einen längerfristigen Aufenthalt?

Es ist auch möglich, längere Aufenthalte im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die jeweiligen normalen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann zum Beispiel sein:

  • Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG),
  • Ausbildung (§ 16a AufenthG)
  • Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 18a oder b AufenthG)
  • Familienzusammenführung

Ist es sinnvoll, einen Asylantrag zu stellen?

Für ukrainische Staatsangehörige ist aufgrund des Krieges in einem Asylverfahren die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG denkbar.
Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht schnell über die Asylanträge entschieden wird, sondern eine Entscheidung lange dauert.
Ob das Stellen eines Asylantrags dennoch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ein Asylantrag hat nämlich, bis zur Zuerkennung eines Schutzstatus‘, rechtlich bestimmte Folgen:

  • Wenn bereits ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten besteht, erlischt dieser Titel durch den Asylantrag (§ 55 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch für den zuvor visumfreien Aufenthalt. Stattdessen wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
  • Es besteht in diesen Fällen die Pflicht, zunächst in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu leben. Man kann daher unter Umständen nicht bei Verwandten oder Freund*innen wohnen bleiben, wo man zuvor gelebt hat.
  • Für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) unterliegt man einem Arbeitsverbot, eine Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden.
  • Während des Asylverfahrens kann nur in ganz seltenen Fällen eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (z. B. nach Heirat oder aus anderen familiären Gründen). Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus (z. B. für die Erwerbstätigkeit als Fachkraft, für das Studium usw.) ist ausgeschlossen.
  • Während des Asylverfahrens besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und auf Unterbringung. Es gibt nur einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Person.

Gibt es Alternativen zum Asylverfahren?

Vorübergehender Schutz beschlossen!

Zu erwartende Regelungen zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG).

Flüchtlingen könnte ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für ein Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere halbe Jahre erteilt werden.
Wie die Zuständigkeit, Unterbringung und Verteilung der betreffenden Menschen geregelt werden, ist noch nicht klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hierbei zunächst eine Unterbringung in Landeseinrichtungen erfolgen und danach eine Zuweisung in die Kommunen stattfinden wird.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurde, besteht Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG.
Nach. § 24 Abs. 6 S. 2 AufenthG kann durch die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen wird.
Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt (u. a. § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG).
Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, würde ein bereits laufendes Asylverfahren ruhen (§ 32a AsylG) und erst nach Ende des vorübergehenden Schutzes wieder aufgenommen.
Dies muss dann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist dem BAMF gegenüber angezeigt werden.

https://www.frnrw.de/top/informationen-zur-ausreise-aus-der-ukraine.html

https://www.frnrw.de/top/krieg-russlands-gegen-die-ukraine-informationen-fuer-die-beratung-von-ukrainerinnen.html

Adoption von Flüchtlingen benötigt „sittliche Rechtfertigung“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil (AZ: XII
ZB 442/18) vom 25.08.2021 die Voraussetzung für die
Adoption von volljährigen Flüchtlingen präzisiert.

Es geht um folgenden Fall: Eine Familie, die einen afghanischen Flüchtling adoptieren wollte. Der 2016 ohne Pass eingereiste Mann, dessen Asylantrag abgelehnt worden war, hatte unterschiedliche Angaben zu seinem Alter gemacht. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen den Antrag auf Adoption, wegen ungeklärter Identität und mit dem Verdacht, vor allem die Rückführung des Mannes vermeiden zu wollen, zurück. Auch der BGH lehnte eine Adoption ab. Er betont, dass bei einer Adoption die Identität des Anzunehmenden grund-sätzlich feststehen muss.

Nach Meinung der Richter*innen ist schon wegen fehlender Eltern-Kind-Beziehung nicht von einer „sittlichen Rechtfertigung“ auszugehen, deren primärer Zweck die Vermeidung von missbräuchlichen Adoptionen bei Volljährigen ist.