Arbeitshilfen zum Familiennachzug

Arbeitshilfen zum Familiennachzug

Wenn Familienangehörige nicht gemeinsam fliehen und über unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten verstreut sind, kann die Familienzusammenführung im   Dublin-Verfahren hergestellt werden.

Die aktuelle Handreichung der Diakonie „Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III Verordnung nach Deutschland. Anspruch – Verfahren – Praxistipps“ richtet sich an alle, die in der Beratung und Begleitung von Flüchtlingen tätig sind.

Eine neue Arbeitshilfe der Caritas richtet sich an Beraterinnen, die mit dem Thema des Familiennachzugs zu eritreischen Flüchtlingen befasst sind.
Sie beschreibt das Verfahren zum Familiennachzug sowie die Abläufe bei den  deutschen Auslandsvertretungen.
Ein weiterer Abschnitt beschäftigt sich mit Besonderheiten, von denen eritreische Staatsangehörige betroffen sind. Hierzu zählen u. a. die Beschaffung von Dokumenten und Urkunden, die Vorlage von Pässen, die Anforderungen an die Identitätsklärung und die Notwendigkeit von Abstammungsgutachten (DNA-Proben).

BumF: Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland. Anspruch – Verfahren– Praxistipps
Caritas: Familiennachzug aus Eritrea. Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater

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2018-03-16-FamNaZu-Eritrea-final

Der Familiennachzug zu Geflüchteten – Vortrag in Bonn

Veranstaltung – Familiennachzug für Flüchtlinge

Dienstag – 08.05.2018: Vortrag

„Aktuelle Diskussion um den Familiennachzug für Flüchtlinge – Wer darf seine Familie nachholen?“

20:00 – 22:00 Uhr, Festival contre le racisme Bonn, Hauptgebäude der Universität Bonn, Hörsaal
8, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn
Weitere Informationen auf www.facebook.com/events

Veranstaltungsreihe der Stabsstelle Integration der Stadt Bonn für die Flüchtlingshilfe:

Montag, 14. Mai 2018, 18 Uhr

„… nicht ohne meine Familie!“
Der Familiennachzug zu Geflüchtet

Veranstaltungsort:  Stadthaus (Ratssaal),  Berliner Platz 2, 53111 Bonn


Referent/Referentin:
  • Jens Dieckmann, Rechtsanwalt, Bonn
  • Stefanie Keßler, Deutsches Rotes Kreuz, Beratungsstelle für Flüchtlinge, Bonn

Viele geflüchtete Familien erleben eine langjährige Trennung von Eltern und Kindern, von Geschwistern oder von Ehepartnern – über Ländergrenzen hinweg. Die Veranstaltung informiert über die aktuelle rechtliche Lage, erläutert, wer eigentlich wen nachholen darf, aber auch, wie das Procedere ist, worauf besonders geachtet werden muss und was Herausforderungen und Stolpersteine in der Beratungspraxis sein können.

Nach einem Impuls von etwa 45 Minuten besteht Gelegenheit für Fragen und Anliegen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Die Veranstaltung wendet sich an Haupt- und Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe, Migrations- und Integrationsarbeit, aber auch an sonstige Interessierte. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist nicht erforderlich. ‎

Veranstaltungen rund um Migration und Flüchtlingsarbeit

16.05.2018: Veranstaltung

„Vortrag: Antidemokratische Tendenzen und Migration“. 20:00 – 22:00 Uhr, Universität
Bonn, Hörsaal 17, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn.
Weitere Informationen auf www.facebook.com/events

17.05.2018: Veranstaltung

„Engagiert für Flüchtlinge in Köln – Aktuelle Praxis des Asylrechts“
18:00 – 19:30 Uhr, Internationales Caritas-Zentrum, Zülpicher Str. 273b, 50937 Köln.
Weitere Informationen auf www.wiku-koeln.de

24.05.2018: Veranstaltung

„Migrantenorganisationen in der Flüchtlingsarbeit – Gemeinsam im Alltag”.
9.30 – 15.00 Uhr, Bürgerzentrum Alte Feuerwache, Melchiorstr. 3, 50670 Köln.
Weitere Informationen auf www.dialogkonferenz-koeln.de

Einschränkung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte

Gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs

Das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten“ ist am 16.03.2018 in Kraft getreten.

Nachzug von subsidiär Schutzberechtigtigen

Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt. Der Schutzsuchende muss dazu persönlich in Deutschland einen Antrag stellen und wird in einem weiteren Termin angehört. Im Anschluss wird eine Entscheidung getroffen.

Für Personen, denen nach dem 17. März 2016 subsidiärer Schutz (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG) erteilt worden ist, wird der Familiennachzug bis zum 31.07.2018 ausgesetzt. Anträge auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten können daher nach Ansicht des Auswärtigen Amtes mangels Rechtsgrundlage derzeit nicht positiv beschieden werden und haben keine Aussicht auf Erfolg. Nähere Informationen zum geplanten Verfahren ab dem 01.08.2018 werden vom Auswärtigen Amt veröffentlicht:

https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#refugee

Zweifel bestehen an der Rechtsmäßigkeit der Praxis des Auswärtigen Amtes.
Bei eine Anlehnung eines Nachzugs sollte daher erwogen den Rechtsweg zu bestreiten.

Rechtsgutachten zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Rechtsgutachten „Kinderrechtliche Aspekte zum Thema Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13
AufenthG“ von den Rechtsanwältinnen Adriana Kessler und Sigrun Krause (beide JUMEN e.V.), kommt zu dem Ergebnis, dass das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ mehrere Grund- und Menschenrechte verletze. Es verstoße gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention.
Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31.07.2018 sowie die anschließend geplante Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Personen im Monat sei auch insbesondere mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Das Gutachten wurden vom Deutschen Kinderhilfswerk in Auftrag gegeben.

Rechtsgutachten als PDF Gutachten_Familiennachzug_Deutsches_Kinderhilfswerk

Stellungnahme der Vizepräsdenten des Detuschen Kinderhilfswerkes

„Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurden Grund- und Menschenrechte zur Disposition gestellt und damit in Kauf genommen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren Rechten verletzt werden“, erklärte die Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Anne Lütkes.

Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe (2017-11-13_bleiberecht-2017_web als PDF-Datei) zum Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche nach   §§ 25 a und b in das Aufenthaltsgesetz erarbeitet.

Die Neufassung (2015) des § 25a AufenthG hat das Ziel, die Zahl der zu erteilenden Aufenthaltstitel zu erhöhen.

Die Arbeitshilfe richtet sich an Berater, die geduldete Menschen betreuen bzw. beraten. Sie wurde bewusst praxisorientiert gestaltet und enthält zahlreiche konkrete Tipps für die Beratungspraxis.

Weitere Hinweise zum Aufenthaltsrecht von Jugendlichen

Anerkennung und Qualifizierung für Ausländer

Anerkennung  von ausländischen Berufsabschlüssen

Um im deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses häufig sinnvoll. Meist ermöglicht es das Arbeiten im gewünschten Bereich, und führt zu höheren Vergütungen.
Auf die Anerkennung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (BQFG).
Auch sind Anträge aus dem Ausland möglich (§ 17a AufenthG):

Abgesehen davon steigert die Anerkennung auch das Selbstwertgefühl.

Ob und inwieweit eine Anerkennung – bzw. ein nachträglich Qualifizierung möglich und sinnvoll ist, kann bereits in einer kostenlosen Erstberatung geklärt werden, etwa beim dem iQ-Netzwerk.

Für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis sind das etwa Janna Mehring und Carina Wolf.

LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Rathausstr. 3
53225  Bonn

Frau Mehring: Tel.  0228-97 63 89 84
mehring@lernet.de
Frau Wolf: Tel. 0228-97 63 87 61
wolf@lernet.de

Einmal die Woche gibt es auch eine Beratung in Troisdorf.
Sinnvoll ist die vorherige Vereinbarung eines Termins.

www.lernet.de
www.netzwerk-iq.de

Fehlen von Nachweisen und Unterlagen

Sollten Unterlagen und Nachweis für die Anerkennung nötig sein, kann dies in bestimmten Fällen durch ein Nachweis der Qualifizierung behoben werden. Das Verfahren wird als „Prototyping Transfer“ bezeichnet, wird etwa von der IHK Köln angeboten.
Ob in wieweit dieses Verfahren in Frage kommt, sollte zunächst bei der allgemeinen Beratung geklärt werden.

Erwerbstätigkeit in Deutschland

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wird häufig ein qualifizierte Tätigkeit sein, § 18 AufenthG.
Hier kann der Nachweis einer abgeschlossen Ausbildung hilfreich sein.

Soweit ein Aufenthalt zum Familiennachzug erteilt wurde, entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit einer weiteren „Arbeitserlaubnis“, da aufgrund dieses Titels, jegliche Erwerbstätigkeit bereits gestattet sein dürfte.