Familiennachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteten Minderjährigen 

Famliennachzug zu Minderjährigen

Familiennachzug zu unbegleiteten Minderjährigen, die 18 Jahre alt geworden  sind (volljährig).

Der Europäische Gerichtshof entschied am 12.04.2018 (Rechtssache C-550/16), dass unbegleitete Minderjährige, die während des Asylverfahrens
volljährig werden, ihr Recht auf Familiennachzug behalten. Im konkreten Fall ging es um eine Eritreerin, die 2014 unbegleitet minderjährig in die Niederlande einreiste und ihren Asylantrag stellte. Der Asylantrag wurde positiv beschieden, als sie bereits volljährig war.
Wenige Wochen nach der Zuerkennung des Schutzstatus beantragte sie den Familiennachzug ihrer Eltern sowie ihrer drei minderjährigen Brüder.
Die Behörden lehnten den Familiennachzug mit der Begründung ab, dass sich die junge Frau aufgrund ihrer Volljährigkeit nicht mehr auf das EU-Vorzugsrecht für Minderjährige berufen könne.
Der Auffassung der niederländischen Behörden erteilte der EuGH eine Absage. Entscheidend für die Einstufung als Minderjährige sei der Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages. Das Urteil steht auch im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
EuGH: Rechtssache C-550/16 (12.04.2018)

Der Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) hat Hinweise zur Umsetzung des EuGH-Urteils zusammengestellt und dabei verschiedene Fallkonstellationen aus der Praxis aufgegriffen.
BumF: Vorläufige Hinweise zur Umsetzung des Urteils:
2018_04_25_Hinweise_EuGH-Urteil

Die bisherigen Hinweis unter dieser Seite müssen insofern überarbeitet werden:

Elternnachzug zu volljährigen Kindern in Deutschland

Aufenthaltstitel ohne Pass

Aufenthaltserteilung ohne Pass – Hinweise für die Beratungspraxis

Die Erfüllung der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist keine Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25 Absatz 1- 3 AufenthG (Asylberechtigte, Flüchtlinge) und § 25 Abs. 4a  und b AufenthG (Opfer von Straftaten) .
Davon unberührt bleibt die Pflicht, gemäß § 48 Abs. 3 AufenthG, an der Beschaffung eines Passes oder sonstigen Identitätspapiers mitzuwirken, sofern dies zumutbar ist.
Zuweilen fordern  Ausländerbehörden – zu Unrecht – zunächst einen Pass.

Sie finden hier ein mit dem BMI abgestimmtes gemeinsames Schreiben der Verbände der BAGFW, welches auch die Bestätigung dieser Rechtslage durch das BMI per Mail vom 06.07.2017 enthält.
Aufenthaltserteilung_ohne_Pass_Wohlfahrtsverbaende

Darüber hinaus finden Sie hier noch eine Arbeitshilfe der Caritas sowie hier einen Musterantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis der Diakonie.
Caritas_zur-Passbeschaffung_AS-2_2018_1_ – Arbeitshilfe

Musteranträge – Schutzberechtigte

Einschränkung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte

Gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs

Das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten“ ist am 16.03.2018 in Kraft getreten.

Nachzug von subsidiär Schutzberechtigtigen

Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt. Der Schutzsuchende muss dazu persönlich in Deutschland einen Antrag stellen und wird in einem weiteren Termin angehört. Im Anschluss wird eine Entscheidung getroffen.

Für Personen, denen nach dem 17. März 2016 subsidiärer Schutz (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG) erteilt worden ist, wird der Familiennachzug bis zum 31.07.2018 ausgesetzt. Anträge auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten können daher nach Ansicht des Auswärtigen Amtes mangels Rechtsgrundlage derzeit nicht positiv beschieden werden und haben keine Aussicht auf Erfolg. Nähere Informationen zum geplanten Verfahren ab dem 01.08.2018 werden vom Auswärtigen Amt veröffentlicht:

https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#refugee

Zweifel bestehen an der Rechtsmäßigkeit der Praxis des Auswärtigen Amtes.
Bei eine Anlehnung eines Nachzugs sollte daher erwogen den Rechtsweg zu bestreiten.

Rechtsgutachten zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Rechtsgutachten „Kinderrechtliche Aspekte zum Thema Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13
AufenthG“ von den Rechtsanwältinnen Adriana Kessler und Sigrun Krause (beide JUMEN e.V.), kommt zu dem Ergebnis, dass das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ mehrere Grund- und Menschenrechte verletze. Es verstoße gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention.
Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31.07.2018 sowie die anschließend geplante Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Personen im Monat sei auch insbesondere mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Das Gutachten wurden vom Deutschen Kinderhilfswerk in Auftrag gegeben.

Rechtsgutachten als PDF Gutachten_Familiennachzug_Deutsches_Kinderhilfswerk

Stellungnahme der Vizepräsdenten des Detuschen Kinderhilfswerkes

„Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurden Grund- und Menschenrechte zur Disposition gestellt und damit in Kauf genommen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren Rechten verletzt werden“, erklärte die Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Anne Lütkes.

Workshop Fallberatung zum Asyl-und Ausländerrecht


Workshop individuelle Fallberatung zum Asyl-und Ausländerrecht

am 12.04.2018 von 12:00 Uhr – 16.00 Uhr
im Alten Rathaus, Raum 002, Erdgeschoss ( Eingang Markt)
Referent: Rechtsanwalt Jens Dieckmann

Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind herzlich eingeladen Fallbeispiele aus der eigenen Praxis zu diesem Workshop mitzubringen. Herr Dieckmann wird zu allen Fällen eine kurze Beratung anbieten.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung bis 06.04.2018 gebeten an E-Mail: souad.elhasnaoui@bonn.de oder Telefon 0228 77 32 37.

Die Veranstaltung richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Schulen und Bildungseinrichtungen, Organisationen, Institutionen, Ämtern und Behörden sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.
Weitere Voraussetzung ist Basiswissen zum Asyl-und Ausländerrecht.

Traumatisierung und Integration

Die Traumatisierung und deren Auswirkungen auf die Integration, darum geht es in einem Vortrag im Stadthaus Bonn.

Was bedeutet eigentlich „Traumatisierung“ und was sind typische Symptome? Welcher Hilfestellungen bedarf es und was muss dabei genau beachtetet werden? Um Antworten auf diese Fragen zu erhalten und damit eine Sensibilisierung in der Arbeit mit Geflüchteten zu erlangen, lädt das Kommunale Integrationszentrum Bonn Sie zu folgender Veranstaltung ein:

“Warum Traumatisierung die Integration erschwert“

am 16.02.2018 von 15:00 Uhr – 18.00 Uhr
im Stadthaus, Berliner Platz 2, Sitzungsraum 1

Referent: PD Dr. Dipl.-Psych. Sefik Tagay, Forschungsleiter Kliniken/Institut der Universität Duisburg-Essen

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, wird um verbindliche Anmeldung bis 15.02.2018 gebeten an E-Mail: integrationsbeauftragte@bonn.de oder Telefon 0228 77 32 37.

Die Veranstaltung richtet sich an Hauptamtliche aus Beratungsstellen, Schulen und Bildungseinrichtungen, Organisationen, Institutionen, Ämtern und Behörden sowie an Ehrenamtliche aus der Flüchtlingshilfe von Initiativen, Gemeinden und Vereinen.