Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Arbeitshilfe Bleiberecht – gut integrierte Ausländer

Der Paritätische Gesamtverband hat eine Arbeitshilfe (2017-11-13_bleiberecht-2017_web als PDF-Datei) zum Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche nach   §§ 25 a und b in das Aufenthaltsgesetz erarbeitet.

Die Neufassung (2015) des § 25a AufenthG hat das Ziel, die Zahl der zu erteilenden Aufenthaltstitel zu erhöhen.

Die Arbeitshilfe richtet sich an Berater, die geduldete Menschen betreuen bzw. beraten. Sie wurde bewusst praxisorientiert gestaltet und enthält zahlreiche konkrete Tipps für die Beratungspraxis.

Weitere Hinweise zum Aufenthaltsrecht von Jugendlichen

Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung trotz Passlosigkeit

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei fehlendem Pass

Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis  nach § 25 Abs. 2. S.1 Alternative 2 AufenthG (subsidiärer Schutz) oder Abs. 3 (nationales Abschiebungsverbot), benötigen für die Verlängerung keine gültigen Nationalpass.

Dennoch verlangen die Ausländerämter immer wieder die Vorlage eine gültigen Nationalpasses.
Dies mag daran liegen, dass ein gültiger Pass grundsätzlich Voraussetzung für die Erteilung und Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist, § 5 Abs. 1  Nr. 4 i. V. m. § 3 AufenthG. Hiervon ist aber nach § 5 Abs. 3 AufenthG abzusehen.

Der Flüchtlingsrat NRW hat dies zum Anlass genommen, vom Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration (MKFFI) eine klarstellenden Erlass gebeten.

Anerkennung und Qualifizierung für Ausländer

Anerkennung  von ausländischen Berufsabschlüssen

Um im deutschen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist die Anerkennung eines ausländischen Abschlusses häufig sinnvoll. Meist ermöglicht es das Arbeiten im gewünschten Bereich, und führt zu höheren Vergütungen.
Auf die Anerkennung besteht grundsätzlich ein Rechtsanspruch (BQFG).
Auch sind Anträge aus dem Ausland möglich (§ 17a AufenthG):

Abgesehen davon steigert die Anerkennung auch das Selbstwertgefühl.

Ob und inwieweit eine Anerkennung – bzw. ein nachträglich Qualifizierung möglich und sinnvoll ist, kann bereits in einer kostenlosen Erstberatung geklärt werden, etwa beim dem iQ-Netzwerk.

Für Bonn und den Rhein-Sieg-Kreis sind das etwa Janna Mehring und Carina Wolf.

LerNet Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Rathausstr. 3
53225  Bonn

Frau Mehring: Tel.  0228-97 63 89 84
mehring@lernet.de
Frau Wolf: Tel. 0228-97 63 87 61
wolf@lernet.de

Einmal die Woche gibt es auch eine Beratung in Troisdorf.
Sinnvoll ist die vorherige Vereinbarung eines Termins.

www.lernet.de
www.netzwerk-iq.de

Fehlen von Nachweisen und Unterlagen

Sollten Unterlagen und Nachweis für die Anerkennung nötig sein, kann dies in bestimmten Fällen durch ein Nachweis der Qualifizierung behoben werden. Das Verfahren wird als „Prototyping Transfer“ bezeichnet, wird etwa von der IHK Köln angeboten.
Ob in wieweit dieses Verfahren in Frage kommt, sollte zunächst bei der allgemeinen Beratung geklärt werden.

Erwerbstätigkeit in Deutschland

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit wird häufig ein qualifizierte Tätigkeit sein, § 18 AufenthG.
Hier kann der Nachweis einer abgeschlossen Ausbildung hilfreich sein.

Soweit ein Aufenthalt zum Familiennachzug erteilt wurde, entfällt grundsätzlich die Notwendigkeit einer weiteren „Arbeitserlaubnis“, da aufgrund dieses Titels, jegliche Erwerbstätigkeit bereits gestattet sein dürfte.

Rechte für Mehrstaatler – Deutsche und Unionsbürger

Auch für Deutsche – mit einem weiteren EU-Pass  – gilt Unionsrecht

Die deutschen Ausländerbehörden schauen zunächst nur auf den deutschen

Nachzug zu Unionsbürger

Pass. In einigen Bereichen werden Deutsche ausländerrechtlich sogar schlechter behandelt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger!

Beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist beispielsweise grunsätzlich der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (A1) erforderlich; bei Unionsbürgern aber nicht.

Doppelstaatler (Deutscher und Staatsbürgerschaft eines weiteren EU-Mitgliedstaates) genossen kein Freizügigkeitsrecht in Deutschland.

Urteil des Europäischen Gerichtshof – Recht als Unionsbürger

Dies sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun anders (Urteil v. 14. November 2017, C-165/16) Danach sollen Deutsche, die noch eine andere Unionsbürgerschaft besitzen, gegenüber sonstigen Unionsbürgern nicht mehr benachteiligt werden und genießen die Rechte aus der Unionsbürgerschaft.

Die Entscheidung betraf eine spanische Staatsangehörige, die 1996 zum Studium in das Vereinigte Königreich kam. Sie hielt sich seitdem dort auf und arbeitet seit September 2004 in Vollzeit. Sie erwarb 2009 erwarb durch Einbürgerung die britische Staatsbürgerschaft und behielt ihre spanische Staatsangehörigkeit.

Im Jahr 2013 begann sie eine Beziehung zu einem algerischen Staatsangehörigen, der am 20. Januar 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich eingereist war und seinen Aufenthalt über diesen Zeitraum hinaus rechtswidrig verlängerte. Beide heirateten. 2014 beantragte der Algerier eine Aufenthaltskarte, die ihm nach der Entscheidung des EuGH zunächst von den britischen Behörden vorenthalten wurde.

Erleichtere Familiennachzug nach Freizügkeitsrecht

Der Familiennachzug müsste daher künftig für Deutsche, die auch eine weitere Staatsbürgerschaft eines der EU-Mitgliedsländer hat, den Familiennachzug nach § 2 Abs. 4 S. 2 EU-Freizügigkeitsgesetz herbeigeführt werden können.

Sollte bereits die Eheschließung erfolgt sein, dürfte jedenfalls die Erteilung eines Visums dann nicht gefordert werden, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte nach Art. 10 Unionsbürgerrichtlinie besitzt. Die Aufenthaltskarte wird Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern erteilt.

Der Familienbegriff ist beim Freizügigkeitsgesetz weiter als nach dem deutschen Aufenthaltsgesetzt, so dass auch Kinder bis 21 aber auch vor allem Eltern erleichtert nachziehen können.

Ehegattenachzug zu Deutschen

Ehegattennachzug zu Unionsbürgern

Recht und Praxis des Familiennachzugs für geflüchtete Kinder.

Recht und Praxis des Familiennachzugs für geflüchtete Kinder.

In einer gemeinsamen Stellungnahme und einem
Hintergrundpapier des Bundesfachverbands
unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) und UNICEF werden die aktuellen politischen und strukturellen Hindernisse analysiert, die den Familiennachzug einschränken.

Es enthält konkrete politische Forderungen im Interesse des Wohlergehens
der Kinder und Jugendlichen auf, um bestehende Hindernisse aus dem Weg zu räumen und das Recht auf Familie zu realisieren.