Vorübergehender Schutz für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine – EU-Meilenstein!

Die EU gewährt durch den Konflikt Vertriebene vereinfachten Flüchtlingsschutz.


Erfasst werden:

  • ukrainische Staatsangehörige
  • und Menschen, die in der Ukraine heimisch geworden sind, sowie ihre Familienangehörigen
  • nicht-ukrainische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhalten und nicht in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, wie Asylsuchende oder Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, sowie derenFamilienangehörigen.

Keinen vorübergehenden Schutz erhalten, diejenigen, die sich im Rahmen von Kurzaufenthalten in der Ukraine befinden und in der Lage sind, sicher in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Dennoch sollte ihnen die Einreise in die EU und die Durchreise gestattet werden, bevor sie in ihre Herkunftsländer zurückkehren.

Sofortige Gewährung von Schutz und Rechten: 
Dazu gehören Aufenthaltsrechte
Zugang zum:
- Arbeitsmarkt, 
- Zugang zu Wohnraum, 
- Sozialhilfe, 
- medizinische oder sonstige Unterstützung sowie Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts. 
Für unbegleitete Kinder und Jugendliche begründet der vorübergehende Schutz das Recht auf gesetzliche Vormundschaft und Zugang zu Bildung.

Der vorübergehende Schutz wird unverzüglich gewährt und soll für ein Jahr gelten. Dieser Zeitraum wird automatisch um Zeiträume von sechs Monaten um höchstens ein Jahr verlängert.

Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, den vorübergehenden Schutz zu beenden,

-wenn die Lage in der Ukraine die sichere und dauerhafte Rückkehr der Personen, denen vorübergehender Schutz gewährt wurde;

-oder den vorübergehenden Schutz um ein zusätzliches Jahr zu verlängern.

Richtlinie über vorübergehenden Schutz (2001/55/EG)

Kommission schlägt vorübergehenden Schutzstatus vor (57.354 kB – PDF)

https://www.consilium.europa.eu/de/meetings/jha/2022/03/03-04/

Ausführung in russischer Sprache

Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine und zum Aufenthalt in Deutschland

Asyl oder Aufenthalt für Ukrainer

Ukrainische Staatsangehörige, die über einen biometrischen Pass verfügen, dürfen sich für 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten.


Aber was ist nach den drei Monaten?

Optionen: Der Beitrag in russischer Sprache – русский

Verlängerung der visumsfreien Zeit um weitere 90 Tage

Wenn die 90 Tage ablaufen, kann der Flüchtlingoder Besucher bei  der Ausländerbehörde einen Antrag auf Verlängerung des visumfreien Zeitraums gem. § 40 AufenthV für weitere 90 Tage beantragen.
Das Bundesinnenministerium hat am 24. Februar 2022 ein Rundschreiben veröffentlicht und darin klargestellt, „dass derzeit davon auszugehen ist, dass für ukrainische Staatsangehörige aufgrund der derzeitigen Lage in der Ukraine ein Ausnahmefall im Sinne des Artikels 20 Absatz 2 des Schengener Durchführungsabkommens vorliegt.
Während der Verlängerung darf keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden, vgl. § 40 Nr. 2 AufenthV“.
Die Aufenthaltserlaubnis soll dann laut BMI nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden.
Zwischen dem Antrag auf Verlängerung des Kurzaufenthalts und der Entscheidung über diesen Antrag gilt der Aufenthalt als erlaubt (§ 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG).
Für diesen Zeitraum wird eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (§ 81 Abs. 5 AufenthG).
Auch wenn die Fiktionsbescheinigung noch nicht ausgestellt sein sollte, entsteht diese „Fiktionswirkung“ automatisch per Gesetz.

Das Land Berlin hat eine Allgemeinverfügung veröffentlicht, nach der der visumfreie Aufenthalt automatisch und ohne Antrag bis zum 31. Mai 2022 verlängert wird. Sie benötigen dafür keine Bescheinigung.

Zu beachten ist: Falls die Verlängerung des visumfreien Kurzaufenthalts erst nach Ablauf des Dreimonatszeitraums beantragt wird, gilt der Aufenthalt nicht mehr als erlaubt, sondern „die Abschiebung als ausgesetzt“ (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) – das heißt: es muss eine Duldung oder zumindest eine Duldungsfiktion ausgestellt werden.

Sozialleistungen:

Hilfebedürftige Personen haben Anspruch auf „Überbrückungsleistungen“ nach § 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII beim Sozialamt. Die Überbrückungsleistungen werden normalerweise für einen Monat erbracht und betreffen nur Nahrung, Kleidung, Kosten der Unterkunft, medizinische Notversorgung sowie Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft).
Die Überbrückungsleistungen müssen länger als einen Monat und in Höhe der normalen Sozialhilfe erbracht werden, wenn dies „zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist“ (§ 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII). Diese nennen sich dann „Härtefallleistungen“.
Ein solcher Härtefall dürfte im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine regelmäßig erfüllt sein, so dass das Sozialamt in diesen Fällen immer für die gesamten drei Monate ungekürzte Leistungen erbringen muss.
Dazu gehört auch der Anspruch auf Krankenhilfe (mit Behandlungsscheinen des Sozialamts).
Wichtig ist, die Überbrückungsleistungen vor dem Arzttermin zu beantragen.
Nach Ablauf der ersten drei Monate des Aufenthalts besteht Anspruch auf die regulären und ungekürzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII vom Sozialamt sowie auf (fast) sämtliche anderen Leistungen des SGB XII (z. B. Hilfe bei Krankheit mit einer Gesundheitskarte nach § 264 Abs. 2 SGB V oder Pflegebedürftigkeit).

Gibt es noch andere Aufenthaltserlaubnisse, die während des visumfreien Aufenthalts beantragt werden können?

–  § 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG (aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Sozialamt. Eine Beschäftigungserlaubnis kann erteilt werden (§ 25 Abs. 4 S. 3 AufenthG).

– § 25 Abs. 3 AufenthG (isolierter Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG): Mit dieser Aufenthaltserlaubnis hat man Anspruch auf Arbeitslosengeld II vom Jobcenter Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zu jeder Erwerbstätigkeit.

Welche Möglichkeiten gibt es für einen längerfristigen Aufenthalt?

Es ist auch möglich, längere Aufenthalte im Bundesgebiet zu beantragen, wenn die jeweiligen normalen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das kann zum Beispiel sein:

  • Zweck des Studiums (§ 16b AufenthG),
  • Ausbildung (§ 16a AufenthG)
  • Tätigkeit als Fachkraft mit einer anerkannten Berufsqualifikation (§ 18a oder b AufenthG)
  • Familienzusammenführung

Ist es sinnvoll, einen Asylantrag zu stellen?

Für ukrainische Staatsangehörige ist aufgrund des Krieges in einem Asylverfahren die Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 60 Abs. 5 AufenthG denkbar.
Allerdings ist davon auszugehen, dass nicht schnell über die Asylanträge entschieden wird, sondern eine Entscheidung lange dauert.
Ob das Stellen eines Asylantrags dennoch sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ein Asylantrag hat nämlich, bis zur Zuerkennung eines Schutzstatus‘, rechtlich bestimmte Folgen:

  • Wenn bereits ein Aufenthaltstitel von bis zu sechs Monaten besteht, erlischt dieser Titel durch den Asylantrag (§ 55 Abs. 2 AsylG). Dies gilt auch für den zuvor visumfreien Aufenthalt. Stattdessen wird eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt.
  • Es besteht in diesen Fällen die Pflicht, zunächst in einer Landesaufnahmeeinrichtung zu leben. Man kann daher unter Umständen nicht bei Verwandten oder Freund*innen wohnen bleiben, wo man zuvor gelebt hat.
  • Für bis zu neun Monate (in Aufnahmeeinrichtungen) unterliegt man einem Arbeitsverbot, eine Beschäftigungserlaubnis darf nicht erteilt werden.
  • Während des Asylverfahrens kann nur in ganz seltenen Fällen eine andere Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (z. B. nach Heirat oder aus anderen familiären Gründen). Ein Wechsel in einen anderen Aufenthaltsstatus (z. B. für die Erwerbstätigkeit als Fachkraft, für das Studium usw.) ist ausgeschlossen.
  • Während des Asylverfahrens besteht Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG und auf Unterbringung. Es gibt nur einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro pro Person.

Gibt es Alternativen zum Asylverfahren?

Vorübergehender Schutz beschlossen!

Zu erwartende Regelungen zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG).

Flüchtlingen könnte ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für ein Jahr, mit Verlängerungsmöglichkeit um zwei weitere halbe Jahre erteilt werden.
Wie die Zuständigkeit, Unterbringung und Verteilung der betreffenden Menschen geregelt werden, ist noch nicht klar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch hierbei zunächst eine Unterbringung in Landeseinrichtungen erfolgen und danach eine Zuweisung in die Kommunen stattfinden wird.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG, die wegen des Krieges im Herkunftsland erteilt wurde, besteht Anspruch auf Leistungen nach AsylbLG.
Nach. § 24 Abs. 6 S. 2 AufenthG kann durch die Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden.
Mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besteht ein Anspruch auf Kindergeld und andere Familienleistungen, wenn eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder nach Aufgabe einer Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld I bezogen oder Elternzeit genommen wird.
Wenn keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, besteht ein Anspruch auf Familienleistungen nach 15-monatigem Aufenthalt (u. a. § 62 Abs. 2 Nr. 3 und 4 EStG).
Wenn eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erteilt wird, würde ein bereits laufendes Asylverfahren ruhen (§ 32a AsylG) und erst nach Ende des vorübergehenden Schutzes wieder aufgenommen.
Dies muss dann allerdings innerhalb einer bestimmten Frist dem BAMF gegenüber angezeigt werden.

https://www.frnrw.de/top/informationen-zur-ausreise-aus-der-ukraine.html

https://www.frnrw.de/top/krieg-russlands-gegen-die-ukraine-informationen-fuer-die-beratung-von-ukrainerinnen.html

Afgahnische Ortskräfte – Ortskräfteverfahren – bzw. besonders Schutzbedürftige

Für schutzbedürftige afghanische Staatsangehörige (dazu zählen ehemalige und aktuelle Ortskräfte und deren Kernfamilien) hat das Auswärtige Amt eine Hotline eingerichtet.

Von 9-22 Uhr ist zudem unter 030-1817 1000 eine Sondernummer geschaltet.

Laufende Visaverfahren zum Familiennachzug aus Afghanistan: hier ist das weitere Vorgehen aktuell noch in Abstimmung und wird unter Berücksichtigung der aktuellen Lage betrachtet.

Sollte es sich bei Ihrem Anliegen nicht um die aktuelle Lage in Afghanistan handeln, schreiben Sie uns bitte erneut über das Kontaktformular und achten Sie bitte darauf, für Ihr Anliegen das passende Thema auszuwählen.

https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/buergerservice-faq-kontakt

Die zeitliche Begrenzung von 2 Jahren für die Beschäftigung als Ortskraft wurde aufgehoben (Ausschlussfrist) – aber noch nicht der Nachweis einer bestehenden Gefahrenlage. Erforderlich ist eine Gefährdungsanzeige an die deutschen Stellen in Afghanistan (Beauftragte von Bundeswehr, Bundespolizei oder Entwicklungshilfeorganisationen).

Eine Gefährdung von Afghanen, die für Subunternehmer im Diest der deutschen Behörde tätig waren, haben meist schlechtere Chancen, eine Gefährdung nachzuweisen.

Das „Ortskräfteverfahren“ gibt es seit 2013.

Ortskräfte“ bzw. deren Ehepartner und Kinder bekommen in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Die wird meist auf drei Jahre befristet ausgestellt, kann dann aber verlägert werden.
Erwerbstätigkeit wird gestattet.

Für die Einreise in Deutschland ist ein Visum erforderlich – also über die Botschaft Islamabad bzw. Neu Delhi, bzw. über die Internationale Organisation für Migration (IOM).

Ortskräfte und andere gefährdete Personen, die eine Aufnahmezusage erhalten haben, sollen schnell und unkompliziert Einreisedokumente erhalten.

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 5. Juli 2021

Erklärung des Auswärtigen Amts zum Ortskräfteverfahren vom 26. Juli 2021

Auswärtiges Amt vom 26.8.2021

Aufnahmevisum nach § 22 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 2 AufenthG – Hinweise von ProAsyl

… für Ortskräfte ohne Aufnahmezusage?

Gefährdungsanzeige: Für ehemalige Beschäftige deutscher Auslandvertretungen in Afghanistan bedeutet das: Bitte kontaktieren Sie das Auswärtige Amt per Mail an okv@kabu.auswaertiges-amt.de. Diese Adresse ist ausschließlich für die Kolleginnen und Kollegen von der Botschaft Kabul und dem Generalkonsulat Mazar-i Scharif eingerichtet.

Für eine Gefährdungsanzeige sollte folgendes Formular verwendet werden: Formular zur Weiterleitung an das Auswärtige Amt /Form for forwarding to the Federal Foreign Office

Für andere Gruppen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, zum Beispiel der Entwicklungszusammenarbeit oder der Bundeswehr, haben die zuständigen Arbeitgeber (BMZ, BMVg, etc.) auf ihren Websites die zuständigen Ansprechpartner veröffentlicht.

Nach Prüfung dieses Antrags und Erteilung einer Aufnahmezusage, können die deutschen Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten – vorbehaltlich einer Sicherheitsprüfung – schnell und unkompliziert Dokumente zur Einreise nach Deutschland ausstellen.
Weitere Informationen zur Kontaktaufnahme mit den Auslandsvertretungen in den Nachbarstaaten Afghanistans sollen in Kürze auf der Webseite des Auswärtigen Amts, der deutschen Botschaft Kabul und entsprechenden Auslandsvertretungen zu finden sein. Die Bundesregierung arbeitet daran, Absprachen mit den Nachbarstaaten zu treffen, um die sichere Ein- und Weiterreise zur Dokumentenbeantragung an der deutschen Botschaft zu gewähren.

Besonders gefährdete afghanische Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft, Wissenschaft, Kunst und Menschenrechtsorganisationen

Auch besonders gefärdeten Afghanen soll schnell und bürokratisch gehoflen werden.

Ortskräfte des BMZ bzw. GIZ

Ortskräfte des Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ)

Ortskräfte der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)

Hinweise für bereits in Deutschland lebende Afghaninnen

Asylantrag – für afghanische Ortskräfte?

Nach Evakuierung aus Afghanistan Asylantrag stellen?
Pro Asyl informiert in einer Pressemitteilung vom 10.09.2021 über die vom Bundesamt für Migrationund Flüchtlinge (BAMF) per Brief an aus Afghanistan
evakuierte Menschen verschickte Aufforderung, einen Asylantrag zu stellen. In diesem Schreiben suggeriert das BAMF, dass die Adressatinnen einen
Asylantrag stellen müssen, da ein Verbleib in Deutschland sonst nicht möglich sei.

Diese Ankündigung ist falsch. Evakuierte Personen mit einem Visum nach § 14 Abs. 2 i.V.m. § 22 AufenthG sollten nicht vorschnell einen Asylantrag stellen, da dieser zum Erlöschen des erteilten Visums führen könnte.
Bei einer Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 AufenthG ist bereits vor der Visumserteilung eine besondere Schutzbedürftigkeit der Betroffenen festgestellt worden.

Vielmehr sollten Evakuierte sich innerhalb des 90-tägigen Gültigkeit des Visums an die für sie zuständige Ausländerbehörde richten und dort einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG
stellen.

Bei Ablehnung sollte ein Asylantrag gestellt werden.

Alter von minderjährigen Flüchtlingen bei Antragstellung auf Familienzusammenführung entscheidend

Der Europäsiche Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil v. 16. Juli 2020 entschieden: Das Alter von minderjährigen Flüchtlingen bei Antragstellung auf Familienzusammenführung entscheidend.

Im Fall ging es um die Familienzusammenführung eines in Belgien anerkannten Flüchtlings mit seinen drei Kindern aus Guinea; die Zusammenführung war zuvor von den zuständigen belgischen Instanzen mit dem Argument, dass die Kinder inzwischen volljährig geworden seien, abgelehnt worden.

Der EuGH stellte nun fest, dass dies nicht rechtens ist. Ziel der einschlägigen Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) sei, die Zu-sammenführung von Familien zu begünstigen und insbesondere Fälle von Minderjährigen mit einer „erforderlichen Dringlichkeit“ zu bearbeiten.

Der EuGH folgte in seiner Rechtsprechung den Schlussanträgen von Generalanwalt Gerard Hogan, der bereits am 17.03.2020 feststellte, dass Artikel 4 und 18 der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) im Kontext von Artikel 47 der EU-Grundrechte-Charta (Recht auf einen wirksa-men Rechtsbehelf) dahin auszulegen ist, „dass Drittstaatangehörige, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung unter 18 Jahre alt sind, aber während des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung ihres Antrags oder des Gerichtsverfahrens, mit dem sie gegen die Verweigerung der Familienzusammenführung vorgehen, volljährig werden, gleichwohl als „Minderjährige“ im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2003/86 anzusehen sind.“ EuGH –Az.: C-133/19, C-136/19 & C-137/19 (16.07.2020)

Entscheidung des EuGH:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228674&pageIndex=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Schlussanträge des Generalanwalts:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=224593&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1

Allgemeine Hinweise zum Kindesnachzug

Vorübergehende Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa – Corona

Verlängerung der Befreiung von Inhabern von Schengen-Visa

(1) Ausländer, die sich am 17. März 2020 mit einem gültigen Schengen-Visum im Bundesgebiet aufgehalten haben oder die nach dem 17. März 2020 und bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit einem gültigen Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und die sich jeweils am 30. Juni 2020 im Bundesgebiet aufhalten, sind ab dem 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

(2) Ausländern, die nach Absatz 1 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, zu der ihr Schengen-Visum berechtigt hat, bis zum 30. September 2020 erlaubt. Davon umfasst sind auch Beschäftigungen, die nicht als Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes gelten.

Verordnung zur Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa und zur vorübergehenden Befreiung zur Durchreise
zum Zweck der Ausreise aus dem Schengen-Raum vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie
(2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung – 2. Schengen-COVID-19-V) Vom 17. Juni 2020

Das Innenministerium (BMI) erläßt eine Rechtsverordnung, mit der die Fälle ablaufender Schengen-Visa geregelt werden (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der Berlin, 09.04.2020 Seite 8 von 8 COVID-19-Pandemie – SchengenVisaCOVID-19-V).

Die Verordnung wird voraussichtlich am 9. April 2020 im Bundesanzeiger verkündet und tritt einen Tag später in Kraft.

Mit der Verordnung werden die Inhaber ablaufender Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Eine Erwerbstätigkeit, die die Betroffenen rechtmäßig mit ihrem Schengen-Visum ausgeübt haben oder hätten ausüben können, dürfen sie auch nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 ausüben.

Die Verlängerung einer entsprechenden Regelung über den 30. Juni 2020 hinaus wird BMI unter Berücksichtigung der aktuellen Lage prüfen.

Hinweise des BMI an die Ausländerbehörden