Musterklage für Flüchtlinge aus Syrien

Der Bundesverband der Diakonie führt eine Musterklage für Flüchtlinge aus Syrien. Die Klage wurde von Rechtsanwältin Oda Jentsch erstellt.

Die Klage zielt auf die Anerkennung des gegenüber dem subsidiären Schutz besseren Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Musterklage für Syrier
Manchmal hilft nur klagen

Viele Syrer erhalten häufig nur noch den subsidiären Schutz anstelle einer Flüchtlingsanerkennung. Letzerer ist aber mit mehreren Vorteilen verbunden: etwa mit einem dreijährigen Aufenthaltstitel und der Erteilung des internationalen Flüchtlingsausweises. Vor allem kann aber auch der privilegierte Familiennachzug hilfreich sein.

Musterklage – Klageschrift

Mit der Teilklage (Muster-Klageschrift-Syrien) wird nur die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung „angefochten“.  Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes soll erhalten bleiben.
Die Klage zielt darauf ab, dass das Gericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet, zusätzlich die Flüchtlingseigenschaft in Deutschland nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen. Grund hierfür ist das Bestehen einer individuelle Verfolgungsgefahr.

Die Klage kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des BAMF Bescheides erhoben werden. Die Klage ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung zu begründen.

BAMF – Personal für Asylentscheider –

In den bundesweit 22 Ankunftszentren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) arbeiten rund 455 Anhörer/Entscheider an Asylanträgen. Insgesamt verfügt das Bundesamt über rund 2.200 Entscheider, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf ein kleine Anfrage.
Die Dolmetscher sind aber keine Beschäftigten des BAMF und werden hier nicht mitgezählt.

Die Zahl des Personals ist ein Indikator dafür, wie wichtig es der Regierung ist, für eine schnelle Bearbeitung von Asylanträgen zu sorgen. Nicht vergessen: hinter jedem Antrag steckt ein Mensch.

In der Dienststelle Köln (vorl. Standort Bonn) befinden sich 11 Anhörer / Entscheider zum 1. Juli 2016.

Arbeit in den BAMF-Ankunftszentren

In den Ankunftszentren würden alle Anträge entgegen genommen und in der Regel auch die Anhörungen durchgeführt.
Wegen der geringen Anzahl neuer Anträge würden daher auch Anhörungen der bereits anhängigen Verfahren durchgeführt.
Zur Bearbeitung teilt das BAMF die Verfahren nach Komplexität ein.
In den Ankunftszentren werden die weniger komplexen Fälle entschieden. Dies sind die sog. Cluster-A-Fälle (hohe Schutzquote) und die Cluster-B-Fälle (geringe Schutzquote). Die Bearbeitung der Verfahren von Cluster-C-Fällen erfolgt in der Regel in den Außenstellen.

Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland

Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland – Die Bundesregierung antwortet auf eine kleine Anfrage (Drucksache 18/8957).

Deutsche Botschaft in Athen

Die Deutsche Botschaft Athen soll seit Ende März 2016 personell verstärkt worden sein, um Visumanträge auf Familiennachzug zum in Deutschland anerkannten Schutzberechtigten  bearbeiten zu können. Dazu gehören auch qualifizierte Beschäftigte mit sehr guten Arabisch-Kenntnissen. . Derzeit arbeiteten vier Mitarbeiter in der Visastelle, die zudem durch Abordnungen von Bediensteten anderer Dienstorte unterstützt
würden.

Familiennachug im Dublin-Verfahren

Frage: Unter welchen Bedingungen ist eine Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens möglich?

Antwort der Bundesregierung: 
Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Familienzusammenführung ergeben sich aus den Artikeln 7 ff. Dublin III-VO.

Übernahmeersuchen aus Griechenland – Abfrage zu Dublin-Fällen

Während der Registrierung des Asylantrags in Griechenland erfolgt eine Abfrage bezüglich Dublin-III-Sachverhalten einschließlich der Frage nach einer möglichen Familienzusammenführung.
Sofern ein Dublin-Sachverhalt vorliegt, wird die Akte an die zuständige griechische Dublin-Einheit der griechischen Asylbehörde weitergeleitet. Die griechische Asylbehörde prüft die Voraussetzungen der Artikel 7 ff. und stellt bei deren Vorliegen ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 Dublin III-VO.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhält das Aufnahmegesuch und prüft, ob die Familienangehörigen tatsächlich in Deutschland aufhältig sind, ihr Einverständnis zur   Familienzusammenführung vorliegt und das Kindeswohl berücksichtigt
wird. Das Jugendamt wird hierzu stets um Stellungnahme gebeten.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird innerhalb der Frist nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 6 zugestimmt.

Fristen für die Überstellung

Für die Überstellung gelten die Fristen von Artikel 29 Absatz 2 Dublin III-VO (6 bis 18 Monate).
Das weitere Verfahren der griechischen Asylbehörden richtet sich nach Artikel 26 Dublin III-VO.

Steht ein Termin für die Überstellung fest, teilt die griechische Asylbehörde dies dem BAMF mit. In Deutschland werden darüber die Dienststelle der Bundespolizei am betroffenen Flughafen und die für den Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde informiert. Der Familienangehörige wird durch die Ausländerbehörde informiert und gebeten, die Person vom Flughafen persönlich abzuholen.
Die Überstellung erfolgt am vereinbarten Termin.

Fristablauf – Zuständigkeit Griechenlands

Frage: Besteht die Gefahr, dass durch den Ablauf von Fristen im Dublin-Verfahren Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird. Und dann eine beabsichtigte Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mehr möglich ist oder verzögert wird?

Antwort: Grundsätzlich ist ein Übernahmeersuchen nach Artikel 21 Absatz 1 Dublin IIIVO innerhalb von drei Monaten zu stellen.
Erfolgt die Vorlage (des Übernahmeersuchens) nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig.
Allerdings besteht nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III-VO bis zu dem Zeitpunkt einer Erstentscheidung die Möglichkeit, jederzeit ein Übernahmeersuchen zur Familienzusammenführung zu stellen. Griechenland bleibt oder wird damit nicht zwingend für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig.

Zahl der Übernahmeersuchen griechischer Behörden gering:

Von Januar bis Mai 2016 gab fast 200 Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO von Griechenland an Deutschland.

Probleme bei Stellung des Asylantrags in Griechenland

Frage: Inwieweit ist der Verweis auf eine Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens für Geflüchtete, die auf dem griechischen Festland leben, weiterführend angesichts der erheblichen Probleme, überhaupt einen Asylantrag stellen zu können, da Termine per Skype-Anruf kaum zu erhalten sind (vgl. Mündliche Frage 34 in der Fragestunde am 27. April 2016 auf Plenarprotokoll 18/166, wobei die Bundesregierung auf die konkrete Frage nach Kenntnissen zu den Problemen mit der Skype-Anmeldung keine Antwort gegeben hat, was an dieser Stelle nachgeholt werden sollte)?

Antwort: Personen, die sich auf dem griechischen Festland befinden und vor dem 20. März 2016 in Griechenland eingereist sind, können über die Skype-Terminvereinbarung einen Termin zur Asylantragstellung erhalten. Daneben führt die griechische Asylbehörde in Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und der European Asylum Support Office (EASO) derzeit eine Vorregistrierungsaktion durch, um allen Migranten die Asylantragstellung zu ermöglichen.
Nach Abschluss der gesamten Vorregistrierungsaktion erhalten die
Antragsteller einen Termin bei der Asylbehörde zur Asylantragstellung. Es ist vorgesehen, die Vorregistrierung bis Anfang August 2016 bzuschließen.

Da die Fristen für das Dublin-Verfahren erst mit Stellung des Asylantrags bei der Asylbehörde beginnen (Artikel 21 Absatz 1 Dublin III-VO), ist sichergestellt, dass für die betroffenen Personen Dublin-Verfahren betrieben werden können.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/093/1809303.pdf

Bundesregierung: Familiennachzug zu syrischen Flüchtlingen

Anerkannte Flüchtlinge in Deutschland haben einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung.
Recht haben, und Recht bekommen – ist jedoch nicht so einfach:

Dies erläutert die „kleine“ Anfrage von Abgeordneten des deutschen Bundestages (Drucksache 18/8984):

 Hürden beim Familiennachzug

Einen Antrag auf ein Visum können Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen nicht in Syrien, sondern nur in den deutschen Botschaften oder Konsulaten in den Nachbarländern stellen.
Die Bearbeitung der Visumanträge verläuft schleppend und ist nur bei wenigen Auslandsvertretungen möglich, die für die Betroffenen zudem nur schwer zu erreichen sind.
Familienangehörige warten überdies viele Monate oder sogar länger als ein Jahr auf ihre Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei, in Jordanien und im Libanon.
Allein in Beirut beträgt die Wartezeit auf einen Termin mindestens 14 Monate. Dort gab es Ende Dezember 2015 bereits 6 000 feststehende
Termine für Anträge auf Familienzusammenführung für insgesamt
ca. 18 000 Personen (siehe Bundestagsdrucksache 18/7200, S. 19).
Auch für die deutsche Botschaft in der Türkei beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit mindestens 14 Monate.

Visapflicht für Syrier in Türkei

Als weitere Erschwernis kommt die Einführung der Visumpflicht für syrische Staatsangehörige in der Türkei hinzu. Tausende von Flüchtlingen stecken derzeit an der syrisch-türkischen Grenze fest und werden nicht ins Land gelassen.
Weil ein Visum für die Türkei nicht oder nicht zeitnah beschafft werden kann, verfallen die Termine bei den deutschen Auslandsvertretungen, auf die die Familienangehörigen monatelang gewartet haben.

Jordanien –  Zustimmung des Innenmisteriums zur Einreise

Mit ähnlichen Schwierigkeiten kämpfen Angehörige von anerkannten syrischen Flüchtlingen, die Termine für die Visumantragstellung zwecks Familienzusammenführung über die deutsche Botschaft in Jordanien gebucht haben. Nach Jordanien kann die nachziehende Person nur einreisen, wenn das jordanische Innenministerium dem Antrag auf Einreise zustimmt.

Schlater bei deutschen Auslandsvertretungen für Nachzug

Für die Bearbeitung von Visa zur Familienzusammenführung von syrischen Schutzberechtigten stehen in den Visastellen in Amman, Beirut, Erbil, Ankara, Istanbul und Izmir etwa 30 Schalter zur Verfügung.

Offene Verfahren zum  Familiennachzug zum 31. Mai 2016

  • Botschaft Ankara 615 offene Verfahren
  • Generalkonsulat Istanbul 4.400 offene Verfahren,
  • Generalkonsulat Izmir 523 offene Verfahren
  • Botschaft Amman 1.298 offene Verfahren
  • Botschaft Kairo 350 offene Verfahren
  • Botschaft Athen 194 offene Verfahren
  • Botschaft Beirut 5.650 offene Verfahren
    Mit Stand Mitte Mai sind an den Vertretungen insgesamt etwa 13 000 Anträge offen.

    Nach Angaben der Bundesregierung handele es sich dabei überwiegend um Anträge mit unvollständigen Unterlagen, weshalb über die Anträge nicht entschieden werden könnten.

  • Am Generalkonsulat in Erbil würden und werden auch aktuell Visumanträge angenommen und bearbeitet. Bis Mai 2016 würden am Generalkonsulat in Erbil Visa für Kurzzeitaufenthalte (zum Beispiel für Eilfälle medizinischer Behandlung in Deutschland), aufwändige Visumanträge für Langzeitaufenthalte zum Familiennachzug in besonderen humanitären Härtefällen sowie Visa im Rahmen der Aufnahmeprogramme des Bundes und der Länder, insbesondere für schutzbedürftige Frauen und Kinder aus dem Nordirak bearbeitet.
    Seit 1. Mai 2016 werden auch reguläre Anträge auf Familiennachzug zu anerkannten syrischen Flüchtlingen angenommen und bearbeitet.

Im Generalkonsulat in Erbil wurde im Juli 2016 das Personal aufgestockt, so dass derzeit zwölf Beschäftigte für die Bearbeitung von Visumanträgen auf Familiennachzug vorgesehen sind. Aufgrund der besonderen Sicherheitsvorkehrungen am Generalkonsulat Erbil ist immer nur ein Teil des entsandten Personals vor Ort einsetzbar.

Seit 1. Mai 2016 wurden insgesamt 285 Visumanträge auf Familiennachzug am Generalkonsulat Erbil angenommen und sind derzeit in Bearbeitung.

Anträge ohne türkisches Visa

Berücksichtigen die deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei auch Visumsanträge von syrischen Staatsangehörigen, die sich ohne legalen Aufenthaltsstatus in der Türkei aufhalten?
Eine Registrierung für syrische Flüchtlinge in der Türkei ist erforderlich, um nach Erhalt des deutschen Visums legal nach Deutschland ausreisen zu können.
Die Auslandsvertretungen in der Türkei fragen daher Antragsteller nach der Registrierung, Anträge auf Familiennachzug werden aber auch ohne Registrierung angenommen und bearbeitet. Liegt keine Registrierung vor, müssen Antragsteller eine Erklärung unterzeichnen, dass auf die Folgen der fehlenden Registrierung hingewiesen wurde.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809264.pdf

Geburtsurkunde

Geburtsurkunde / Registerausdruck

Das Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Registerausdruck, ist häufig für die Kinder zur Inanspruchnahme von staatlichen Leistungen nötig.

In Deutschland geborene Kinder müssen in ein Geburtsregister eingetragen werden. In Fällen, in denen keine Identitätsdokumente der Eltern vorliegen, sind in § 9 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) und § 35 der Personenstandsverordnung (PStV) ist zumindest ein beglaubigter Registerausdruck anzufertigen.

Anerkennung ausländischer Urkunde beim Standesamt

Die Entscheidung,ob eine ausländische Urkunde anzuerkennen ist, trifft das zuständige

Standesamt nach pflichtgemäßem Ermessen. Es hat nach Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention) das Wohl betroffener Kinder zu berücksichtigen.

Geburt – Anzeigepflicht

Jede Geburt in Deutschland eines Kindes ist dem Standesamt innerhalb einer Woche anzuzeigen, § 18 Absatz 1 des Personenstandsgesetzes (PStG).
Die Anzeige des Personenstandsfalls ist Grundlage für die Beurkundung im Geburtenregister,§ 9 Absatz 1 PStG.
Sei dem 1. Januar 2009 wird in das Geburtenregister ein erläuternder Zusatz aufgenommen wird, wenn keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vorliegen (§ 35 Absatz 1 PStV). So kann immer die Geburt eines Kindes in Deutschland auch dann zu beurkundet werden, wenn die Identität der Eltern (noch) nicht nachgewiesen ist. Auf diese Weise kann Kindern von Flüchtlingen und Asylsuchenden zügig eine Personenstandsurkunde erteilt werden.

Anerkennung der Vaterschaft

Die Anerkennung der Vaterschaft ist auch dann möglich, wenn noch keine Geburtsurkunde des Kindes vorliegt. Sie ist sogar vor der Geburt des Kindes möglich, § 1594 Absatz 4 BGB.

Weitere Hinweis unter: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/091/1809163.pdf