Konto für Flüchtlinge

Konto für Flüchtlinge

Seit dem 19. Juni hat jeder Bürger das recht auf eine Konto bei einer Bank: also auch Flüchtlinge und  – wohl auch Geduldete. Die Bürger müssen sich lediglich“legal“ in Deutschland bzw. in er EU aufhalten. „Illegale“ haben damit weiterhin keinen Anspruch auf eine Konto.
Das Zahlungskontengesetz setzt eine Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft um.
Damit hat nun jeder Anspruch auf ein sog. Basiskonto auf Guthabenbasis. Der Kontoninhaber erhält eine Bankkarte und kann Geld überweisen.
Eine Überziehung des Kontos ist dann nicht möglich. Insoweit kann man keine „Schulden“ machen.

Viele Banken haben die Einrichtung von Konten abgelehnt, weil diese häufig keine festen Wohnsitz oder Ausweispapier hatten.

Gebühren vergleichen

Die Banken sind verpflichtet die Kontogebühren zu veröffentlichen. Die Gebühren zwischen den Geldhäusern unterschieden sich erheblich. Gerade bei kleine Vermögen spielen die Gebühren langfristige ein große Rolle. Daher sollten die Angebot bei den Banken verglichen werden.

Erleichtert wird auch der Wechsel von einer Bank zu einer anderen.

App-Stadtgrenzenlos

Videos und Info für Ausländer: App-Stadtgrenzenlos

Stadtgrenzenlos ist ein Internetportal für Ausländer, vor allem für junge logo-stadtgrenze-bonn-fluechtlingeFlüchtlinge, von der Bonner Evangelischen Jugendhilfe.
Infoseiten, Videos und Hilfen für junge Flüchtlinge von ehrenamtlichen Mitarbeitern, die den Jugendlichen aus dem Ausland helfen soll, sich in Deutschland zurechtzufinden.

Sie gibt – in mehreren Sprachen – einen Überblick über die rechtliche Situation als unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und speziell Info für Bonn.

Zur Situation minderjähriger Flüchtlinge

Auf dem Portal findet sich auch ein interessanter Gastbeitrag von Prof. Dr. Harmut Kreß, zur Situation von minderjährigen Flüchtlingen und der Einschränkung des Familiennachzugs (2 Jahre Wartezeit) bei Flüchtlingen mit subsidiären Schutzstatus.

Stiftung Warentest – Testbericht zu Sprach-Apps für Flüchtlinge zum Deutschlernen

Können Apps beim Deutsch­lernen helfen? Zwölf Apps für arabisch­sprachige Erwachsene und Kinder wurden von Stiftung Warentest getestet.  Zwei seien empfehlens­wert.

Uni Bonn – Studium für Flüchtlinge

Uni Bonn – Studium für Flüchtlinge

Die Universität Bonn hat ein Konzept zur Integration von studierfähigen Flüchtlingen erarbeitet.
An dem Programm FdiS können Flüchtlinge teilnehmen, die sich bereits für ein Studium qualifiziert haben, aber noch keine oder nur unvollständige Nachweise ihrer Hochschulzugangsberechtigung beibringen konnten.

Sie erhalten Zugang zu einem „Frühstudium“, welches dann auf das spätere Studium vorbereitet.

Weiter Info unter: Studium für Flüchtlinge in Bonn

EU-Familienzusammenführungsrichtlinie – Kritik des UNHCR

EU-Familienzusammenführungrichtlinie – Kritik des UNHCR

Der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) :hat die Eu-Familienzusammenführungsrichtlinie im Sept. 2005 kritisiert – hier Auszüge:

UNHCR begrüßte, dass die Richtlinie insgesamt weniger Beschränkungen für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen im Vergleich zu Migranten vorsehe. Zum Beispiel müssten Flüchtlinge weder eine eigene Unterkunft noch eine Krankenversicherung oder ein regelmäßiges Einkommen nachweisen.
Allerdings könnten diese Vorbedingungen zur Geltung kommen, wenn ein Flüchtling es versäumt, seinen Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach seiner Anerkennung zu stellen.

Daher: Rechtzeitig Antrag stellen – Familiennachzug bei Flüchtlingen

UNHCR bedauert jedoch, dass einige EU-Staaten restriktive Maßnahmen für Migranten auch Flüchtlingsfamilien treffen. So könne eine Familienzusammenführung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, inneren Sicherheit und Gesundheit verweigert werden, sagte UNHCR-Europadirektor Raymond Hall. „Das Problem ist, dass vor allem der Begriff „öffentliche Ordnung“ sehr vage ist und so sehr leicht dazu führen könnte, Familien ohne stichhaltige Begründung den Nachzug zu verweigern“.

Enger Famiilienbegriff

Die Richtlinie enthält auch eine sehr enge Definition der Familieneinheit. Sie erlaubt es den Mitgliedstaaten, die für eine Zusammenführung vorgesehenen Familienmitglieder auf den Ehegatten und die minderjährigen Kinder zu beschränken. Nach der Direktive sind die EU-Staaten hingegen nicht verpflichtet, volljährigen Kindern, den Eltern erwachsener Flüchtlinge oder anderen, auf diese vollkommen angewiesenen engen Verwandten, den Nachzug zu erlauben.

Altersbschränkung bei Ehegatten

Zudem enthält die Richtlinie eine Vorschrift, nach der Flüchtlinge und Migranten nicht automatisch berechtigt sind, mit ihren Ehegatten vereinigt zu werden – es sei denn, beide Ehepartner sind über 21 Jahre alt. Dies bedeutet potenziell, Ehepartner zu trennen, die vielleicht nicht nur jahrelang verheiratet sind, sondern darüber hinaus gemeinsame Kinder haben.

erschwerter Zugang zum Arbeitsmarkt

UNHCR kritisiert darüber hinaus die Regelung, nach der Familienmitgliedern von anerkannten Flüchtlingen nach erfolgter Zusammenführung „abhängig von der Situation auf dem Arbeitsmarkt“ bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit verweigert werden kann.

Keine Regelung zu subsidär geschützten Flüchtlingen

Schließlich zeigte sich UNHCR enttäuscht darüber, dass die neue Richtlinie keine Rechte für Menschen vorsieht, denen subsidiärer Schutz (z.B. menschenrechtliche Abschiebungshindernisse) gewährt worden ist. Dieser Status sollte ähnlich dem eines anerkannten Flüchtlings sein. Er wird Menschen verliehen, die im rechtstechnischen Sinne nicht die engen Voraussetzungen der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen. Dies gilt vor allem für den Nachweis, eine individuelle Verfolgung befürchten zu müssen, für die der Hinweis auf die allgemeine Gewalt oder Kampfhandlungen eines Bürgerkrieges in ihrem Heimatland nicht ausreicht.

UNHCR ist der Auffassung, dass für Menschen, die des internationalen Schutzes bedürfen, grundlegende Behandlungsstandards gelten sollten. Dazu gehört das Recht, mit der Familie leben zu dürfen – unabhängig von der Tatsache, ob jemand als Flüchtling anerkannt ist oder Schutz unter einem alternativen Status erhalten hat.

„Wir sehen keine Rechtfertigung dafür, Menschen von den Regelungen der Richtlinie auszuschließen, die unter subsidiärem Schutz stehen“, sagte Hall. „Oft haben diese Menschen dieselben harten Schicksalsschläge erlitten wie Flüchtlinge“.

Beispiel – subisdiär geschützte benachteiligt

Ein Beispiel zur Illustration: Ein Bosnier, der in einem EU-Mitgliedsland formell Asyl erhalten hat, weil er in seinem Heimatland Anfang der 90er Jahre gezielt verfolgt wurde, ist berechtigt, seine Familie in ein EU-Mitgliedsland nachziehen zu lassen. Wer vor dem Beschuss der belagerten Städte wie Sarajevo und Goradze in der EU Zuflucht suchte und einen subsidiären Schutzstatus erhielt, hat hingegen nach der neuen EU-Richtlinie kein Recht auf eine Familienzusammenführung.

Familienzusammenführungsrichtlinie

Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte

In Deutschland wird die Aufenthaltserlaubnis für Personen, die den Status eines subsidiär Schutzberechtigten haben, häufig mit der Auflage verbunden, den Wohnsitz in einem räumlich begrenzten Bereich zu nehmen (Wohnsitzauflage).

Den Status der subsidiär Schutzberechechtigten ergibt sich aus der EU-Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU. Sie gibt den EU-Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen und Rechten vor. Hierzu gehört auch die Bewegungsfreiheit von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie anderen aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (Art. 33 Anerkennungs-RL).

In Deutschland kann gemäß § 12 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 eine Aufenthaltserlaubnis, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wird, mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage verbunden werden, wenn der Berechtigte Sozialhilfeleistungen bezieht.
Wegen Art. 26 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) kommen Wohnsitzauflagen für anerkannte Flüchtlinge nur in Betracht, wenn sie aus migrations- oder integrationspolitischen Interessen erforderlich sind.

Wohnsitzauflage nach dem Europäischen Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 1. März 2016 C-443/14 und C-444/14) hat nun geklärt, unter welchen Voraussetzung eine Wohnsitzauflage für subsidiär Schutzberechtigte möglich ist, bzw. eben nicht.
Die Wohnsitzauflage beschränke den Schutzberechtigten in seinem Freizügigkeitsrecht nach Art. 33 Anerkennungs-RL.
Der Gerichtshof übernimmt dabei den Freizügigkeitsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention, wonach diese sich nicht nur frei bewegen dürften, sondern  auch das Recht haben, den Aufenthaltsort frei zu wählen.
Eine Wohnsitzauflage bedarf einer besonderen Rechtfertigung.
Das Ziel einer angemessenen Verteilung öffentlicher Soziallasten zu verfolgen, reicht für eine Wohnsitzauflage nicht aus, da sonst eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen entstehe.
Somit dürfte die bisherige deutsche Praxis der Wohnsitzauflage gemeinschaftswidrig sein.
Etwas anderes könnte gelten, wenn das Ziel der Auflage die Erleichterung der Integration der Betroffenen ist. Aber auch dann wäre die Frage der Diskriminierung im Verhältnis zu anderen Drittstaatsangehörigen zu prüfen.

Diejenigen Schutzberechtigten, die von der Wohnsitzauflage betroffen sind, sollten die Streichung der Auflage bei der Ausländerbehörde fordern.

Hinweise zur neuem 12a AufenthG – Wohnsitzauflage für Flüchtlinge ab dem 1. Januar 2016.