BAMF – Personal für Asylentscheider –

In den bundesweit 22 Ankunftszentren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) arbeiten rund 455 Anhörer/Entscheider an Asylanträgen. Insgesamt verfügt das Bundesamt über rund 2.200 Entscheider, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf ein kleine Anfrage.
Die Dolmetscher sind aber keine Beschäftigten des BAMF und werden hier nicht mitgezählt.

Die Zahl des Personals ist ein Indikator dafür, wie wichtig es der Regierung ist, für eine schnelle Bearbeitung von Asylanträgen zu sorgen. Nicht vergessen: hinter jedem Antrag steckt ein Mensch.

In der Dienststelle Köln (vorl. Standort Bonn) befinden sich 11 Anhörer / Entscheider zum 1. Juli 2016.

Arbeit in den BAMF-Ankunftszentren

In den Ankunftszentren würden alle Anträge entgegen genommen und in der Regel auch die Anhörungen durchgeführt.
Wegen der geringen Anzahl neuer Anträge würden daher auch Anhörungen der bereits anhängigen Verfahren durchgeführt.
Zur Bearbeitung teilt das BAMF die Verfahren nach Komplexität ein.
In den Ankunftszentren werden die weniger komplexen Fälle entschieden. Dies sind die sog. Cluster-A-Fälle (hohe Schutzquote) und die Cluster-B-Fälle (geringe Schutzquote). Die Bearbeitung der Verfahren von Cluster-C-Fällen erfolgt in der Regel in den Außenstellen.

Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland

Familiennachzug von Flüchtlingen in Griechenland – Die Bundesregierung antwortet auf eine kleine Anfrage (Drucksache 18/8957).

Deutsche Botschaft in Athen

Die Deutsche Botschaft Athen soll seit Ende März 2016 personell verstärkt worden sein, um Visumanträge auf Familiennachzug zum in Deutschland anerkannten Schutzberechtigten  bearbeiten zu können. Dazu gehören auch qualifizierte Beschäftigte mit sehr guten Arabisch-Kenntnissen. . Derzeit arbeiteten vier Mitarbeiter in der Visastelle, die zudem durch Abordnungen von Bediensteten anderer Dienstorte unterstützt
würden.

Familiennachug im Dublin-Verfahren

Frage: Unter welchen Bedingungen ist eine Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens möglich?

Antwort der Bundesregierung: 
Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Familienzusammenführung ergeben sich aus den Artikeln 7 ff. Dublin III-VO.

Übernahmeersuchen aus Griechenland – Abfrage zu Dublin-Fällen

Während der Registrierung des Asylantrags in Griechenland erfolgt eine Abfrage bezüglich Dublin-III-Sachverhalten einschließlich der Frage nach einer möglichen Familienzusammenführung.
Sofern ein Dublin-Sachverhalt vorliegt, wird die Akte an die zuständige griechische Dublin-Einheit der griechischen Asylbehörde weitergeleitet. Die griechische Asylbehörde prüft die Voraussetzungen der Artikel 7 ff. und stellt bei deren Vorliegen ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 21 Absatz 1 Dublin III-VO.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erhält das Aufnahmegesuch und prüft, ob die Familienangehörigen tatsächlich in Deutschland aufhältig sind, ihr Einverständnis zur   Familienzusammenführung vorliegt und das Kindeswohl berücksichtigt
wird. Das Jugendamt wird hierzu stets um Stellungnahme gebeten.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird innerhalb der Frist nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 6 zugestimmt.

Fristen für die Überstellung

Für die Überstellung gelten die Fristen von Artikel 29 Absatz 2 Dublin III-VO (6 bis 18 Monate).
Das weitere Verfahren der griechischen Asylbehörden richtet sich nach Artikel 26 Dublin III-VO.

Steht ein Termin für die Überstellung fest, teilt die griechische Asylbehörde dies dem BAMF mit. In Deutschland werden darüber die Dienststelle der Bundespolizei am betroffenen Flughafen und die für den Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde informiert. Der Familienangehörige wird durch die Ausländerbehörde informiert und gebeten, die Person vom Flughafen persönlich abzuholen.
Die Überstellung erfolgt am vereinbarten Termin.

Fristablauf – Zuständigkeit Griechenlands

Frage: Besteht die Gefahr, dass durch den Ablauf von Fristen im Dublin-Verfahren Griechenland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird. Und dann eine beabsichtigte Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht mehr möglich ist oder verzögert wird?

Antwort: Grundsätzlich ist ein Übernahmeersuchen nach Artikel 21 Absatz 1 Dublin IIIVO innerhalb von drei Monaten zu stellen.
Erfolgt die Vorlage (des Übernahmeersuchens) nicht innerhalb dieser Frist, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, zuständig.
Allerdings besteht nach Artikel 17 Absatz 2 Dublin III-VO bis zu dem Zeitpunkt einer Erstentscheidung die Möglichkeit, jederzeit ein Übernahmeersuchen zur Familienzusammenführung zu stellen. Griechenland bleibt oder wird damit nicht zwingend für die Durchführung
des Asylverfahrens zuständig.

Zahl der Übernahmeersuchen griechischer Behörden gering:

Von Januar bis Mai 2016 gab fast 200 Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO von Griechenland an Deutschland.

Probleme bei Stellung des Asylantrags in Griechenland

Frage: Inwieweit ist der Verweis auf eine Familienzusammenführung im Rahmen des Dublin-Verfahrens für Geflüchtete, die auf dem griechischen Festland leben, weiterführend angesichts der erheblichen Probleme, überhaupt einen Asylantrag stellen zu können, da Termine per Skype-Anruf kaum zu erhalten sind (vgl. Mündliche Frage 34 in der Fragestunde am 27. April 2016 auf Plenarprotokoll 18/166, wobei die Bundesregierung auf die konkrete Frage nach Kenntnissen zu den Problemen mit der Skype-Anmeldung keine Antwort gegeben hat, was an dieser Stelle nachgeholt werden sollte)?

Antwort: Personen, die sich auf dem griechischen Festland befinden und vor dem 20. März 2016 in Griechenland eingereist sind, können über die Skype-Terminvereinbarung einen Termin zur Asylantragstellung erhalten. Daneben führt die griechische Asylbehörde in Zusammenarbeit mit dem Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und der European Asylum Support Office (EASO) derzeit eine Vorregistrierungsaktion durch, um allen Migranten die Asylantragstellung zu ermöglichen.
Nach Abschluss der gesamten Vorregistrierungsaktion erhalten die
Antragsteller einen Termin bei der Asylbehörde zur Asylantragstellung. Es ist vorgesehen, die Vorregistrierung bis Anfang August 2016 bzuschließen.

Da die Fristen für das Dublin-Verfahren erst mit Stellung des Asylantrags bei der Asylbehörde beginnen (Artikel 21 Absatz 1 Dublin III-VO), ist sichergestellt, dass für die betroffenen Personen Dublin-Verfahren betrieben werden können.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/093/1809303.pdf

Info zu Flüchtlingen – Bonn

Info zur Lage von Flüchtlingen in Bonn – monatlich

Flüchtlingslage in Bonn und Umgebung ist Thema einer monatlich geplanten Veranstaltungsreihe.

Vortrag von Elena Link-Viedma, Koordinatorin bei der Evangelischen Migrations- und Flüchtlingsarbeit in Bonn,
26. Juli 2016
19:00 Uhr
Migrapolis-Haus der Vielfalt, Brüdergasse 16-18

Das MIGRApolis-Haus der Vielfalt (seit 2011) hat das Ziel, Menschen verschiedener Prägung zusammenzuführen, und die gesellschaftlichen Teilhabechancen aller zu verbessern.

unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Wie unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge helfen?
unbegleitete, minderjährige Flüchtlnige
unbegleitete, minderjährige Flüchtlinge

Stiftung Warentest – Finanztest zeigt wie man unbegleitete,

minderjährige Kinder helfen kann.

Viele unbe­gleitete Jugend­liche sind in den vergangenen Jahren  nach Deutsch­land geflüchtet.
Finanztest schildert zwei Fälle, wie Einzel­vormund­schaften funk­tionieren und unter welchen Voraus­setzungen Privatpersonen zum Vormund werden können.

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Asylverfahren

Die Stellung eines Asylantrages für unbegleitete Minderjährige kann durch das Jugendamt während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Absatz 3 Satz 1SGB VIII  erfolgen. Der Antrag kann aber auch nach der Inobhutnahme (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII) durch einen Vormund gestellt werden.
Der Vormund ist durch das Familiengericht zu bestellen. Das Jugendamt hat dies unverzüglich zu veranlassen. Die Antragstellung durch o. g. Vertreter ist grundsätzlich schriftlich möglich (§ 14 Absatz 1 Nr. 2 Asylgesetz).
Zum Stand 10. Juli 2016 sollen 7 819 schriftliche Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger für das Jahr 2015 nacherfasst worden sein.

Weitere Hinweise zur Statistik: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/092/1809273.pdf