Flüchtlingskind eingebürgert: Eltern dürfen nicht nachziehen

Wird ein an­er­kann­ter Flücht­ling voll­jäh­rig und er­hält die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit, er­lischt sein Schutz­sta­tus – mit Fol­gen für den Elternnachzug, so das OVG Ber­lin-Bran­den­burg (Pressemledung).

Der Sohn war 2015 als unbegleiteter Minderjähriger nach Deutschland eingereist und hatte die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Im Juli 2022 erhielt er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt lehnte daher den seit 2017 laufenden Visumantrag seiner Eltern auf Familiennachzug ab. Schließlich sei mit der Einbürgerung des Sohnes dessen Flüchtlingseigenschaft erloschen.

Nach dem Verwaltungsgericht Berlin müsse den Eltern Visa zum Nachzug erteilt werden . Die praktische Wirksamkeit des Rechts der EU gebiete es, dass bei einem Anspruch auf Familienzusammenführung diese auch durch eine Einbürgerung nicht entfallen dürfe.

Die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sieht das anders: Sobald jemand die deutsche Staatsangehörigkeit und damit auch die EU-Bürgerschaft erhalte, sei die europäische Richtlinie zur Familienzusammenführung nicht mehr anwendbar. Deshalb greife auch die zu dieser Richtlinie ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs nicht mehr, wonach ein Familiennachzug grundsätzlich auch dann noch möglich sei, wenn eine geflüchtete Person bei ihrem Asylantrag minderjährig war, inzwischen aber volljährig ist. Diese Grundsätze ließen sich auf den Nachzug zu einem (nunmehr) deutschen Staatsangehörigen nicht übertragen, so das OVG (Urteil vom 03.06.2025 – OVG 3 B 20/24).

Die Eltern können gegen das Urteil Revision beim BVerwG einlegen.

Ich hoffe die Eltern legen Revision ein. Kann es denn wirklich sein, dass Flüchtlingskind durch die Einbürgerung in eine schlechte Rechtsposition fällt?

Keine Strafe für Eltern bei gemeinsamer unerlaubter Einreise mit Kindern

Mit Urteil vom 18.06.2025 in der Rechtssache C460/23 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass eine Mutter nicht wegen Beihilfe zur
unerlaubten Einreise bestraft werden darf, wenn sie gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind unerlaubt in die Europäische Union einreist.

Eine Drittstaatsangehörige reiste im August 2019 über den Flughafen Bologna
begleitet von ihrer Tochter und ihrer Nichte mit gefälschten Pässen nach Italien ein. Beide Mädchen waren minderjährig. Kurz nach der Einreise stellte die Frau einen Asylantrag. Das Gericht in Bologna stellte fest, dass die Frau durch die Ermöglichung der unerlaubten Einreise der beiden Kinder nach Italien eigentlich den Straftatbestand der Beihilfe zur illegalen Einreise nach Art. 12(1) des italienischen Einwanderungsgesetzes erfüllt. Jedoch vertrat es die Auffassung,
dass das Verhalten der Frau im konkreten Fall vielmehr als humanitäre Hilfe im Sinne der EU-Schleusungs-Beihilfe-Richtlinie (2002/90) zu verstehen sei.

Die Betroffene habe lediglich grundlegende Rechte der Kinder geschützt, wie das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, Familie und Asyl.

Eine Strafbarkeit verstoße somit gegen die Grundrechtecharta der EU, insbesondere gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip nach Art. 52 Abs. 1. Daher wollte das Gericht vom EuGH wissen, ob die EU-Grundrechtecharta nationalen
Strafvorschriften entgegensteht, wenn diese auch solche Handlungen kriminalisieren, die auf humanitäre Hilfe abzielen.

Der EuGH stellt in seinem Urteil fest, dass das Verhalten der Frau nicht unter den unionsrechtlichen Tatbestand der Beihilfe zur unerlaubten Einreise fällt. Die Begleitung minderjähriger Angehöriger über eine Außengrenze stelle keine fluchthelferische Handlung dar, sondern sei untrennbar mit der elterlichen
oder familiären Sorge verbunden und damit Ausdruck familiärer Verantwortung
. Eine Bestrafung würde einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens sowie in die Rechte des Kindes darstellen, die in der EU-Grundrechtecharta (Art. 7 und 24) geschützt sind.

Bei Iuventa – „Solidarity at Sea“ gibt es weitere Info hierzu.

DRK-Suchdienst – Info zum Familiennachzug

Der DRK-Suchdienst (Infoblatt – 12.12.2024) informiert zum Familiennachzug von und zu Flüchtlingen.

Geschildert werden die rechtlichen Entwicklungen und deren Auswirkungen auf die Beratungspraxis behandelt werden. Unter anderem geht es um die Voraussetzungen für den Geschwisternachzug, die neuesten Urteile zum Familiennachzug bei subsidiär Schutzberechtigten und die veränderten Kriterien für Sondertermine bei der Visumantragstellung.