Familiennachzug bei volljährigen Kindern und Antrag vor Volljährigkeit

Schreiben des Auswäritgen Amtes und des Bundesministerium des Inneren zur Umsetzung der EuGH-Urteile zum Familiennachzug zur Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Familiennachzug vom 01.08.2022 (verbundene Rechtssachen C273120 und C-355120 sowie C-279120) sowie der bis zum Zeitpunkt der Urteile gültigen Weisung vom 07.12.2021 veröffentlicht.

Laut EuGH ist sowohl beim Kindernachzug zu anerkannten Flüchtlingen als
auch beim Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung ausschlaggebend, sofern die Antragsstellung zum Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung erfolgt.

Das Schreiben vom 07.11.2022 gibt Hinweise zu den Auswirkungen und der Umsetzung der EuGH-Urteile zum Familiennachzug .

Broschüre zur Familienzusammenführung – Dublin III-Verordnung

Der Informationsverbund Asyl und Migration hat mit der Diakonie Deutschland die Broschüre „Familienzusammenführungen nach Deutschland im Rahmen der Dublin-III-Verordnung, Anspruch – Verfahren – Praxistipps“ (Stand: Dezember 2022) herausgegeben.

In der Broschüre wird auf Probleme bei der Familienzusammenführung eingegangen, sowie zum Anwendungsbereich der Dublin-III Verordnung, familienbezogene Zuständigkeitskriterien, Unterstützungsmöglichkeiten und Vorgehen bei einer Ablehnung.


Schulungsvideo zum Thema Familiennachzug
Der Informationsverbund Asyl und Migration hat am 21. Dezember 2022 ein neues Video (Folge 5) in der Schulungsreihe Migrationsrecht des Deutschen Roten Kreuzes und der Martin-LutherUniversität Halle-Wittenberg veröffentlicht.
Im Video geht es um den Familiennachzug nach Abschnitt 6 des
Aufenthaltsgesetzes (§§27ff. AufenthG) und um die Voraussetzungen des Familiennachzugs von Angehörigen der „Kernfamilie“ (Ehe-/Lebenspartnerinnen, minderjährige Kinder, Eltern in Deutschland lebender minderjähriger Kinder).

Nachzug eines Elternteils zum deutschen Kind

Dem aus­län­di­schen El­tern­teil eines min­der­jäh­ri­gen le­di­gen Deut­schen steht nach Auf­he­bung der fa­mi­liä­ren Le­bens­ge­mein­schaft kein von deren Füh­rung un­ab­hän­gi­ges und damit ei­gen­stän­di­ges be­fris­te­tes Auf­ent­halts­recht zu, so das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt

Die Ver­wei­sung in § 28 Abs. 3 Satz 1 Auf­en­thG auf § 31 Auf­en­thG bezeieh sich nur auf Ehe­gat­ten, nicht je­doch auch auf El­tern­tei­le min­der­jäh­ri­ger le­di­ger Kin­der be­zie­he.

Der klagende Algerier begehrte daher erfolglos eine eigenständiges Aufenthaltsrecht. Er war zuletzt mehr als drei Jahre lang im Besitz einer ihm zur Ausübung der Personensorge für seinen seinerzeit noch minderjährigen Sohn erteilten Aufenthaltserlaubnis. Er begehrte die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht. Seinen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verpflichtete die Behörde, dem Kläger nachträglich eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof Hessen in Kassel änderte das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab – zu Recht, wie das Bundesverwaltungsgericht am 11.10.2022 – 1 C 49.21 entschied.

Begünstigter der Verweisung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG sei nicht der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Die weitere Verlängerung stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist dabei laut BVerwG als eine Rechtsgrundverweisung zu verstehen. Verwiesen werde nicht nur auf die Rechtsfolge des § 31 AufenthG, den Erwerb eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts, sondern auch auf dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Diese seien indes nur auf Ehegatten, nicht jedoch auch auf Elternteile minderjähriger lediger Kinder bezogen.
Daher ist und bliebe die Verlängerung des Aufenthaltsrechts von Fortbestand der Lebensgemeinschaft abhängig

Von der Begründung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts für ausländische Elternteile minderjähriger lediger Deutscher habe der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Mit § 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG werde das Aufenthaltsrecht dieser Eltern lediglich dahingehend verlängert, dass es die Volljährigkeit des Kindes überdauere, solange sich das Kind in einer Ausbildung befinde und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbestehe. Etwaige Wertungswidersprüche zu anderen Verweisungsvorschriften des Aufenthaltsgesetzes seien von der Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gedeckt.

Auch wenn ich das Urteil noch nicht gelesen haben, stellt sich hier die Frage, ob nicht – allein zur Sicherstellung des Sorge- bzw. Umgangsrecht – allein schon für das Kindeswohl nicht eine Aufenthaltstitel erteilt werden müsste.

langfristiger Aufenthalt für Drittstaat-Familienangehöriger eines Unionsbürgers – Urteil des EuGH

Der Eu­ro­päi­sche Ge­richts­hof (EuGH) gewährt einer gha­nai­schen Mut­ter eines Kin­des mit nie­der­län­di­scher Staats­an­ge­hö­rig­keit ein Daueraufenthalt.

Eine Ghanaerin hat einen niederländischen Sohn und erhielt deshalb 2013 als Familienangehörige eines Unionsbürgers aufgrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses nach Artikelt 20 AEUV eine Aufenthaltsgenehmigung für die Niederlande.

2019 beantragte sie nach der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109/EG eine langfristige Aufenthaltsberechtigung. Die niederländischen Behörden lehnten ihren Antrag ab. Das Aufenthaltsrecht als Familienangehöriger eines Unionsbürgers sei nur vorübergehender Natur. Die Frau klagte dagegen.

Ausschluss nur bei zeitlich streng begrenzten Aufenthalten

Laut EuGH schließe die Richtlinie lediglich solche Drittstaatsangehörige aus, die sich ausschließlich vorübergehend etwa als Au-pair oder Saisonarbeitnehmer oder als entsendete Arbeitnehmer aufhalten oder deren Aufenthaltsgenehmigung förmlich begrenzt worden sei. Solche Aufenthalte hätten gemeinsam, dass sie zeitlich streng begrenzt und auf kurze Dauer angelegt sind, sodass sie es nicht ermöglichen, dass ein Drittstaatsangehöriger langfristig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats ansässig wird.

Im vorliegenden Fall sei das Aufenthaltsrecht einer Drittstaatsangehörigen in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige eines Unionsbürgers gerechtfertigt, wenn der Aufenthalt erforderlich sei, damit dieser Unionsbürger den Kernbestand der Rechte, die ihm dieser Status verleihe, wirksam in Anspruch nehmen könne, solange das Abhängigkeitsverhältnis zu dieser Drittstaatsangehörigen fortbestehe.

Grundsätzlich sei ein solches Abhängigkeitsverhältnis nicht auf kurze Dauer angelegt, sondern könne sich vielmehr über einen beträchtlichen Zeitraum erstrecken.

Integrationsziel der Richtlinie

Das vorrangige Ziel der Richtlinie bestehe in der Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig seien. Eine solche Integration ergebe sich vor allem aus der Dauer des ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Drittstaatsangehörigen und seinem Kind, das Unionsbürger sei, könne die Dauer des Aufenthalts dieses Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten jedoch deutlich über diese Dauer hinausgehen.

Ferner müsse einem Drittstaatsangehörigen, der ein solches Aufenthaltsrecht genieße, eine Arbeitserlaubnis erteilt werden, damit er für den Unterhalt seines Kindes, das Unionsbürger sei, aufkommen könne, da diesem andernfalls der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleihe, verwehrt würde. Die Ausübung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats über einen längeren Zeitraum könne daher die Verwurzelung dieses Staatsangehörigen noch stärker festigen.

Voraussetzungen für langfristige Aufenthaltsberechtigung müssen erfüllt sein

  • fünf Jahre langen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt
  • Nachweis, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen über feste und regelmäßige Einkünfte, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichten,
  • sowie über eine Krankenversicherung verfüge, die in diesem Mitgliedstaat sämtliche Risiken abdecke, die in der Regel auch für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt seien.
  • Ebenso könne der betreffende Mitgliedstaat von Drittstaatsangehörigen verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen erfüllen, die sein nationales Recht vorsehe.

zu EuGH, Urteil vom 07.09.2022 – C-624/20

Familinachzug bei Kindern auch nach Eintritt der Volljährigkeit von 18 Jahren

Minderjährige können leicht zur Familie nachziehen. Was passiert, wenn das Kind während des Verfahrens volljährig wird?

Der Europäische Gerichthshof nun festgestellt: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit bei der Familienzusammenführung ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
( Urteile: C-279/20, C-273/20 u. C-355/20 vom 01.08.2022)

Zum einen ging es um den Nachzugs der Eltern zu einem
in Deutschland als Flüchtling anerkannten Kind (C273/20, C-355/20) und zum anderen um den Nachzug eines Kindes mit seinem in Deutschland mit einer Flüchtlingsanerkennung lebenden Elternteil (C279/20).

Für den Nachzug von Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling der kommt es nach dem Gerichtshof auf den Zeitpunkt der Asylantragsstellung an. Nicht relvant ist daher, wann über den Antrag entschieden wurde. Ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung sei weder konform mit dem Ziel der Richtlinie zur Familienzusammenführung – dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls – noch steht dieses Vorgehen im Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit der Antragstellender, da eine erfolgreiche Zusammenführung in diesem Fall hauptsächlich von der Bearbeitungszeit des Antrags abhängt.

Auch beim Nachzug eines Kindes zu einer in Deutschland als Flüchtling anerkannten Person ist der Zeitpunkt des Asylantrags des zusammenführenden Elternteils maßgeblich und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung. Letzterer muss jedoch innerhalb der Frist von drei
Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling
gestellt werden.

Weiter stellte der Gerichtshof klar, dass für die Annahme tatsächlicher familiärer Bindungen zwischen Eltern und Kind gelegentliche Besuche und regelmäßige Kontakte ausreichen können, um anzunehmen, dass persönliche und emotionale Beziehungen wieder aufgebaut werden und tatsächliche familiäre Bindungen belegen.