Aufenthalt für russische „Deserteure“

Nach dem Bericht der FAZ vom 1. Oktober 2022 wird die Einreise von Russen mit Schengenvisa erschwert. Einreiseerlaubnisse sollen nur noch in Ausnahmefällen erteilt werden – aus humantären Gründen: für politische Dissidenten, Jornalisten und zwingend notwendige Famlienbesuche

Auch bereits erteilte Visa sollen insoweit überprüft werden.

Ansonsten besteht weiterhin der mühsame Weg, lanfgristige Visa (in der Regel über die deutschen Auslandsertretungen in Russland) oder Asyl zu beantragen.

Problematisch sind die Ausführungen, wonach der Antrag auf langfristige Visa nicht von Georgien oder Kasachstan aus gestellt werden können. Sobald die Zuständigkeit dort begründet wird – durch den Aufenthalt – dürfte diese nicht verwehrt werden.

Seit dem 12. September ist das Abkommen mit Russland über die erleichterte Visavergabe ausgesetzt worden.

Communication on providing guidelines on visa issuance in relation to Russian applicants

Commission Communication Guidelines Visa External Borders

Beschluss des Rates•über die Aussetzung der Anwendung des Visaerleichterungsabkommens zwischen der EU und Russland

Совет принял решение о полной приостановке упрощенного визового режима с Россией

Studieren in Deutschland – für Flüchtlinge aus der Ukraine – Info an der Uni-Bonn

Hierzu macht das Bleibewerk Bonn des Kölner Flüchtlingsrates eine Infoveranstaltung für Menschen aus der Ukraine.  

Die Veranstaltung findet am 11. August von 10 bis 15 Uhr in der Universität Bonn in Bonn-Zentrum statt.

Informiert wird in Englisch, Ukrainisch und Russisch

Veranstaltungshinweise auf deutsch

Familiennachzug für Flüchtlinge aus Aufghanistan

Der DRK-Suchdienst hat in einer tabellarischen Übersicht (Stand: 01.06.2022) zum Thema Visumsverfahren beim Familiennachzug für Flüchtlinge aus Afghanistan aktuelle Informationen zu den Zuständigkeiten der deutschen Auslandsvertretungen in Pakistan, Indien und dem Iran, den Voraussetzungen für die Einreise in das jeweilige Land sowie zur Registrierung für einen Termin zur Beantragung des Visums zusammengestellt. – PDF-Datei.

BMI info zum Status von Flüchtlingen aus der Urkaine

Das Bundesministerium für Inneres und Heimat (BMI) hat sich mit einem Schreiben vom 14.04.2022 ergänzende Hinweise zur Umsetzung des § 24 AufenthG gegeben. Dabei wird auf folgende Punkte eingegangen:

  1. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1, Abs. 2 und Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses
  2. Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine und Einreise in das Bundesgebiet
  3. Familiennachzug und mitgliedstaatenübergreifende Familienzusammenführung
  4. Ausschluss vorübergehenden Schutzes
  5. Verwaltungsverfahren
  6. Verhältnis des Asylverfahrens zur Titelerteilung nach § 24 AufenthG
  7. Umgang mit Personen, die in der Ukraine ein
    laufendes Asylverfahren haben
  8. Zugang zum Integrationskurs
  9. Verzicht auf Belehrung nach der Dublin-III-Verordnung

Erlass des Landes Schleswig-Holstein – zum Schreiben des BMI

Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) des Landes Schleswig-Holstein hat am 19.04.2022 anlässlich des
BMI-Schreibens vom 14.04.2022 in einem Erlass zu verschiedenen Punkten des Länderschreibens ergänzende Hinweise zur Anwendung im ausländerbehördlichen Verwaltungshandeln herausgegeben.
Es werden auch Widersprüche im BMI-Länderschreiben aufgezeigt.

BMI-Verordnung vom 5. April 2022

Zudem hat das BMI am 05.04.2022 eine erste Verordnung zur Veränderung der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-AufenthaltsÜbergangsverordnung – UkraineAufenthÜV) veröffentlicht. Diese regelt, dass die vorübergehende Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels bis zum 31.08.2022 verlängert wird.