Vorrangprüfung ausgesetzt

Vorrangprüfung in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis ausgesetzt

Dem Integrationsgesetz und seiner Verordnung (6. August 2016) sei Dank:

Die Vorrangprüfung wird befristet für drei Jahre bei Asylbewerbern und Geduldeten ausgesetzt.
Die Bundesländer entscheiden selbst, wo die Vorrangprüfung ausgesetzt wird. Dies ist nun in 133 von 156 Arbeitsagenturbezirken geschehen.

Nicht ausgesetzt wurde bislang die Vorrangprüfung in:

Nordrhein-Westfalen (Bochum, Dortmund, Duisburg, Essen, Gelsenkirchen, Oberhausen, Recklinghausen).

Weitere Hinweise zur Arbeitserlaubnis für Asylbewerber und Geduldete

Musterklage für Flüchtlinge aus Syrien

Der Bundesverband der Diakonie führt eine Musterklage für Flüchtlinge aus Syrien. Die Klage wurde von Rechtsanwältin Oda Jentsch erstellt.

Die Klage zielt auf die Anerkennung des gegenüber dem subsidiären Schutz besseren Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

Musterklage für Syrier
Manchmal hilft nur klagen

Viele Syrer erhalten häufig nur noch den subsidiären Schutz anstelle einer Flüchtlingsanerkennung. Letzerer ist aber mit mehreren Vorteilen verbunden: etwa mit einem dreijährigen Aufenthaltstitel und der Erteilung des internationalen Flüchtlingsausweises. Vor allem kann aber auch der privilegierte Familiennachzug hilfreich sein.

Musterklage – Klageschrift

Mit der Teilklage (Muster-Klageschrift-Syrien) wird nur die Ablehnung der Flüchtlingsanerkennung „angefochten“.  Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes soll erhalten bleiben.
Die Klage zielt darauf ab, dass das Gericht das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verpflichtet, zusätzlich die Flüchtlingseigenschaft in Deutschland nach der Genfer Flüchtlingskonvention zuzuerkennen. Grund hierfür ist das Bestehen einer individuelle Verfolgungsgefahr.

Die Klage kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des BAMF Bescheides erhoben werden. Die Klage ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung zu begründen.

BAMF – Personal für Asylentscheider –

In den bundesweit 22 Ankunftszentren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) arbeiten rund 455 Anhörer/Entscheider an Asylanträgen. Insgesamt verfügt das Bundesamt über rund 2.200 Entscheider, vgl. die Antwort der Bundesregierung auf ein kleine Anfrage.
Die Dolmetscher sind aber keine Beschäftigten des BAMF und werden hier nicht mitgezählt.

Die Zahl des Personals ist ein Indikator dafür, wie wichtig es der Regierung ist, für eine schnelle Bearbeitung von Asylanträgen zu sorgen. Nicht vergessen: hinter jedem Antrag steckt ein Mensch.

In der Dienststelle Köln (vorl. Standort Bonn) befinden sich 11 Anhörer / Entscheider zum 1. Juli 2016.

Arbeit in den BAMF-Ankunftszentren

In den Ankunftszentren würden alle Anträge entgegen genommen und in der Regel auch die Anhörungen durchgeführt.
Wegen der geringen Anzahl neuer Anträge würden daher auch Anhörungen der bereits anhängigen Verfahren durchgeführt.
Zur Bearbeitung teilt das BAMF die Verfahren nach Komplexität ein.
In den Ankunftszentren werden die weniger komplexen Fälle entschieden. Dies sind die sog. Cluster-A-Fälle (hohe Schutzquote) und die Cluster-B-Fälle (geringe Schutzquote). Die Bearbeitung der Verfahren von Cluster-C-Fällen erfolgt in der Regel in den Außenstellen.

Einbürgerung britischer Staatsangehöriger

Wird es nach dem BREXIT mehr Einbürgerungen britischer Staatsangehöriger geben?

Bislang lässt ein Run auf die deutsche Staatsbürgerschaft – unter Beibehaltung der Britischen nicht feststellen. 2015 gab es gerade mal 620 Einbürgerungen von Briten. Die Bundesregierung hat die Zahlen für 2016 allerdings noch nicht.

Erleichterung bei der Einbürgerung sind  – jedenfalls für Briten – bisher nicht vorgesehen. Damit gilt für Briten, was auch für andere EU-Mitgliedsländer gilt:

  • Britische Staatsangehörige können sich einbürgern lassen, ohne die britische Staatsangehörigkeit aufzugeben (§§ 12 Absatz 2, 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – Beibehaltung).
  • Die Einbürgerung setzt nicht zwingend voraus, dass sich die Interessenten eine bestimmte Zeit lang in Deutschland aufgehalten haben (§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes).
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG

§ 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) setzt neben der Erfüllung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen im Rahmen des Ermessens ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung voraus.

Nach Nummer 8.1.2.2 StAR-VwV kommt eine Ermessenseinbürgerung in der Regel nach einem rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von acht Jahren in Betracht. Bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses ist (im Einzelfall) eine erhebliche Verkürzung der Aufenthaltsdauer möglich.

Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen kann die Einbürgerung schon nach sechs Jahren vorgenommen werden. Ehegatten und Lebenspartner Deutscher können bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bereits nach drei Jahren eingebürgert werden.