Arbeitshilfen zum Familiennachzug

Arbeitshilfen zum Familiennachzug

Wenn Familienangehörige nicht gemeinsam fliehen und über unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten verstreut sind, kann die Familienzusammenführung im   Dublin-Verfahren hergestellt werden.

Die aktuelle Handreichung der Diakonie „Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III Verordnung nach Deutschland. Anspruch – Verfahren – Praxistipps“ richtet sich an alle, die in der Beratung und Begleitung von Flüchtlingen tätig sind.

Eine neue Arbeitshilfe der Caritas richtet sich an Beraterinnen, die mit dem Thema des Familiennachzugs zu eritreischen Flüchtlingen befasst sind.
Sie beschreibt das Verfahren zum Familiennachzug sowie die Abläufe bei den  deutschen Auslandsvertretungen.
Ein weiterer Abschnitt beschäftigt sich mit Besonderheiten, von denen eritreische Staatsangehörige betroffen sind. Hierzu zählen u. a. die Beschaffung von Dokumenten und Urkunden, die Vorlage von Pässen, die Anforderungen an die Identitätsklärung und die Notwendigkeit von Abstammungsgutachten (DNA-Proben).

BumF: Familienzusammenführungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung nach Deutschland. Anspruch – Verfahren– Praxistipps
Caritas: Familiennachzug aus Eritrea. Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater

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Der Familiennachzug zu Geflüchteten – Vortrag in Bonn

Veranstaltung – Familiennachzug für Flüchtlinge

Dienstag – 08.05.2018: Vortrag

„Aktuelle Diskussion um den Familiennachzug für Flüchtlinge – Wer darf seine Familie nachholen?“

20:00 – 22:00 Uhr, Festival contre le racisme Bonn, Hauptgebäude der Universität Bonn, Hörsaal
8, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn
Weitere Informationen auf www.facebook.com/events

Veranstaltungsreihe der Stabsstelle Integration der Stadt Bonn für die Flüchtlingshilfe:

Montag, 14. Mai 2018, 18 Uhr

„… nicht ohne meine Familie!“
Der Familiennachzug zu Geflüchtet

Veranstaltungsort:  Stadthaus (Ratssaal),  Berliner Platz 2, 53111 Bonn


Referent/Referentin:
  • Jens Dieckmann, Rechtsanwalt, Bonn
  • Stefanie Keßler, Deutsches Rotes Kreuz, Beratungsstelle für Flüchtlinge, Bonn

Viele geflüchtete Familien erleben eine langjährige Trennung von Eltern und Kindern, von Geschwistern oder von Ehepartnern – über Ländergrenzen hinweg. Die Veranstaltung informiert über die aktuelle rechtliche Lage, erläutert, wer eigentlich wen nachholen darf, aber auch, wie das Procedere ist, worauf besonders geachtet werden muss und was Herausforderungen und Stolpersteine in der Beratungspraxis sein können.

Nach einem Impuls von etwa 45 Minuten besteht Gelegenheit für Fragen und Anliegen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

Die Veranstaltung wendet sich an Haupt- und Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe, Migrations- und Integrationsarbeit, aber auch an sonstige Interessierte. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist nicht erforderlich. ‎

Veranstaltungen rund um Migration und Flüchtlingsarbeit

16.05.2018: Veranstaltung

„Vortrag: Antidemokratische Tendenzen und Migration“. 20:00 – 22:00 Uhr, Universität
Bonn, Hörsaal 17, Regina-Pacis-Weg 3, 53113 Bonn.
Weitere Informationen auf www.facebook.com/events

17.05.2018: Veranstaltung

„Engagiert für Flüchtlinge in Köln – Aktuelle Praxis des Asylrechts“
18:00 – 19:30 Uhr, Internationales Caritas-Zentrum, Zülpicher Str. 273b, 50937 Köln.
Weitere Informationen auf www.wiku-koeln.de

24.05.2018: Veranstaltung

„Migrantenorganisationen in der Flüchtlingsarbeit – Gemeinsam im Alltag”.
9.30 – 15.00 Uhr, Bürgerzentrum Alte Feuerwache, Melchiorstr. 3, 50670 Köln.
Weitere Informationen auf www.dialogkonferenz-koeln.de

Einschränkung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte

Gesetzliche Aussetzung des Familiennachzugs

Das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs
zu subsidiär Schutzberechtigten“ ist am 16.03.2018 in Kraft getreten.

Nachzug von subsidiär Schutzberechtigtigen

Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung werden durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgestellt. Der Schutzsuchende muss dazu persönlich in Deutschland einen Antrag stellen und wird in einem weiteren Termin angehört. Im Anschluss wird eine Entscheidung getroffen.

Für Personen, denen nach dem 17. März 2016 subsidiärer Schutz (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AufenthG) erteilt worden ist, wird der Familiennachzug bis zum 31.07.2018 ausgesetzt. Anträge auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten können daher nach Ansicht des Auswärtigen Amtes mangels Rechtsgrundlage derzeit nicht positiv beschieden werden und haben keine Aussicht auf Erfolg. Nähere Informationen zum geplanten Verfahren ab dem 01.08.2018 werden vom Auswärtigen Amt veröffentlicht:

https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#refugee

Zweifel bestehen an der Rechtsmäßigkeit der Praxis des Auswärtigen Amtes.
Bei eine Anlehnung eines Nachzugs sollte daher erwogen den Rechtsweg zu bestreiten.

Rechtsgutachten zum Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

Das Rechtsgutachten „Kinderrechtliche Aspekte zum Thema Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten nach § 104 Abs. 13
AufenthG“ von den Rechtsanwältinnen Adriana Kessler und Sigrun Krause (beide JUMEN e.V.), kommt zu dem Ergebnis, dass das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“ mehrere Grund- und Menschenrechte verletze. Es verstoße gegen Artikel 6 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie Artikel 3 und 10 der UN-Kinderrechtskonvention.
Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten bis zum 31.07.2018 sowie die anschließend geplante Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Personen im Monat sei auch insbesondere mit dem Kindeswohl nicht vereinbar.
Das Gutachten wurden vom Deutschen Kinderhilfswerk in Auftrag gegeben.

Rechtsgutachten als PDF Gutachten_Familiennachzug_Deutsches_Kinderhilfswerk

Stellungnahme der Vizepräsdenten des Detuschen Kinderhilfswerkes

„Mit der Verabschiedung des Gesetzes wurden Grund- und Menschenrechte zur Disposition gestellt und damit in Kauf genommen, dass Menschen – und insbesondere Kinder – in ihren Rechten verletzt werden“, erklärte die Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes, Anne Lütkes.

Familiennachzug nach den Sondierungsgesprächen der GroKo

Vier Punkte zu den Ergebnissen der Sondierungsgespräche von CDU, CSU und SPD (Finale Fassung 12.01.2018) zum Familiennachzug

  1. Bedeutung der Familie

Ein paar Seiten vor den Ausführungen zum Familiennachzug finden sich die zutreffenden Hinweise auf die Bedeutung von Familien (S.9 ):

„Familien halten unsere Gesellschaft zusammen. Sie zu stärken und zu entlasten ist unser Ziel.“

Dies steht im Gegensatz zu den Vorstellungen zur künftigen Regelung des Familiennachzugs, wenn dieser eingeschränkt werden soll: hier vor allem durch die Forderung der Eheschließung bereits vor der Flucht. Die Ehe ist geschützt unabhängig davon, wann sie geschlossen wurde. Eine solche Regelung dürfte mit Art. 6 GG nicht vereinbar sein, wonach der Staat Ehe und Familie zu schützen hat.
Die Integration verläuft viel besser, wenn die Familien vereint sind. Das ist unstreitig.

  1. Aufnahmebegrenzung auf 180.000 bis 220.000

Die Einrichtung einer Fachkommission zu etablieren, welche prüft, in welchem Umfang Deutschland in der Lage ist, noch weitere Zuwanderung auszuhalten, ist sicherlich in Ordnung.
Allerdings sollte sie das Ergebnis nicht vorwegnehmen und eine jährliche Spanne von 180000 bis 220.000 schon vorab festsetzen. Diese Zahlen dürften eher unterschwelligen Vorurteilen bzw. parteipolitisch der Bedienung des rechten Randes dienen.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Familiennachzug. Rechtlich gesehen ist daher eine Begrenzung nicht gerechtfertigt.
Insoweit bestehen erheblich verfassungsmäßige Bedenken. Sie widersprechen dem EU-Recht, insbesondere der Richtline zur Familienzusammenführung und Art. 23 der Qualifikationsrichtlinie, der Genfer-Flüchtlingskonvention und  der UN-Kinderrechtskonvention.

Nach einer Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Familiennachzug“ der FDP-Fraktion im Bundestag sollen vom 01.01. bis zum 30.11.2017 im Zuge des Familiennachzugs nach Deutschland insgesamt 84.961 Menschen eingereist sein. Im gesamten Jahr 2015 sollen es 89.724 und 2016 solle es 114.511 Menschen gewesen sein.
Bei 80 Mio. Einwohner in Deutschland erfolgt jährlich lediglich eine Einwanderung von lediglich 0,1 %.

  1. Aussetzung des Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte

Die Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten durch das sogenannte Asylpaket II ab März 2016 soll – bis zur Schaffung einer neuen Regelung bis zum 31. Juli 2018 – weiterhin ausgesetzt bleiben.

Dies wird weiterhin zu einer erheblichen Belastung der Behörden und Gerichte führen, die zu klären haben werden, ob den Flüchtlingen nicht der „volle“ Flüchtlingsstatus zu erteilen ist.
Die künftige Regelung soll einen gestaffelten Nachzug unter humanitären Gründen ermöglichen. Letzlich ist jeder Familiennachzug „humanitär“ begründet. Diesse Kriterium wird, da offenbar einschränkend gedacht, weiterhin viele Prozesse nach sich ziehen.

  1. Befristung bereits de facto durch langsame Bearbeitungszeiten

Anträge auf Familiennachzug werden bei den Botschaften häufig nicht angenommen werden. Die Bearbeitung nimmt häufig mehrere Monate in Anspruch. Von der Stellung des Antrags bis zur Einreise vergehen nicht selten mehrere Monate oder sogar Jahre. Auch die Rechtsprechung ist nicht hilfreich. Termine beim Verwaltungsgericht werden erst ca ein Jahr nach der Klageeinreichung gewährt.
Trotz des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Andrangs bei Botschaften zur Entgegennahme und Bearbeitung hat das Auswärtige Amt es versäumt, die Verfahren erkennbar zu beschleunigen.
Die früher angegebenen Bearbeitungszeiten von 6 Wochen und 3 Monaten (nach der Familienzusammenführungsrichtlinie) stehen nur auf dem Papier.
Wenig verständlich ist es, warum das Auswärtige Amt nicht auch die Antragstellung bei den Ausländerbehörden vor Ort ermöglicht, um die Botschaften zu entlasten. § 38  AufenthVO bietet hierzu eine Möglichkeit.

Rechte für Mehrstaatler – Deutsche und Unionsbürger

Auch für Deutsche – mit einem weiteren EU-Pass  – gilt Unionsrecht

Die deutschen Ausländerbehörden schauen zunächst nur auf den deutschen

Nachzug zu Unionsbürger

Pass. In einigen Bereichen werden Deutsche ausländerrechtlich sogar schlechter behandelt als freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger!

Beim Ehegattennachzug zu einem Deutschen ist beispielsweise grunsätzlich der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (A1) erforderlich; bei Unionsbürgern aber nicht.

Doppelstaatler (Deutscher und Staatsbürgerschaft eines weiteren EU-Mitgliedstaates) genossen kein Freizügigkeitsrecht in Deutschland.

Urteil des Europäischen Gerichtshof – Recht als Unionsbürger

Dies sieht der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun anders (Urteil v. 14. November 2017, C-165/16) Danach sollen Deutsche, die noch eine andere Unionsbürgerschaft besitzen, gegenüber sonstigen Unionsbürgern nicht mehr benachteiligt werden und genießen die Rechte aus der Unionsbürgerschaft.

Die Entscheidung betraf eine spanische Staatsangehörige, die 1996 zum Studium in das Vereinigte Königreich kam. Sie hielt sich seitdem dort auf und arbeitet seit September 2004 in Vollzeit. Sie erwarb 2009 erwarb durch Einbürgerung die britische Staatsbürgerschaft und behielt ihre spanische Staatsangehörigkeit.

Im Jahr 2013 begann sie eine Beziehung zu einem algerischen Staatsangehörigen, der am 20. Januar 2010 mit einem auf sechs Monate befristeten Besuchervisum in das Vereinigte Königreich eingereist war und seinen Aufenthalt über diesen Zeitraum hinaus rechtswidrig verlängerte. Beide heirateten. 2014 beantragte der Algerier eine Aufenthaltskarte, die ihm nach der Entscheidung des EuGH zunächst von den britischen Behörden vorenthalten wurde.

Erleichtere Familiennachzug nach Freizügkeitsrecht

Der Familiennachzug müsste daher künftig für Deutsche, die auch eine weitere Staatsbürgerschaft eines der EU-Mitgliedsländer hat, den Familiennachzug nach § 2 Abs. 4 S. 2 EU-Freizügigkeitsgesetz herbeigeführt werden können.

Sollte bereits die Eheschließung erfolgt sein, dürfte jedenfalls die Erteilung eines Visums dann nicht gefordert werden, wenn sie bereits eine Aufenthaltskarte nach Art. 10 Unionsbürgerrichtlinie besitzt. Die Aufenthaltskarte wird Ehegatten von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern erteilt.

Der Familienbegriff ist beim Freizügigkeitsgesetz weiter als nach dem deutschen Aufenthaltsgesetzt, so dass auch Kinder bis 21 aber auch vor allem Eltern erleichtert nachziehen können.

Ehegattenachzug zu Deutschen

Ehegattennachzug zu Unionsbürgern